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Europa 2013 - Europe Direct Lüneburg

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Neben dem „Grundsatz der begrenzten Einzelermächtigung“gelten bei der Ausübung der Zuständigkeiten die Grundsätze der Subsidiaritätund der Verhältnismäßigkeit. Verhältnismäßig sind Maßnahmen,die nicht über das Maß hinausgehen, das zur Erreichung derim EU-Vertrag genannten Ziele erforderlich ist. Das Subsidiaritätsprinzipwurde bereits mit dem Vertrag von Maastricht 1992 als Grundsatz derZuständigkeitsausübung festgeschrieben. Es sagt in der etwas umständlichenSprache des Vertrages, dass die EU als Gemeinschaft nur tätigwird, „sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmenauf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werdenkönnen und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besserauf Gemeinschaftsebene erreicht werden können“. Dieses Prinzip giltauch nach dem Lissabonner Vertrag fort. Doch wer entscheidet im Streitfall,was die Mitgliedstaaten allein erreichen können und was besser aufGemeinschaftsebene erledigt werden soll? Zum einen können die Regierungender Mitgliedstaaten den Gerichtshof der Europäischen UnionEine Zustimmung Deutschlands kann bei bestimmten wichtigen EU-Entscheidungennur dann erfolgen, wenn vorher der Deutsche Bundestag und bei Länderzuständigkeitenauch der Bundesrat (Foto) ausdrücklich zugestimmt haben.38 | Bundestag und Bundesrat mit neuer Aufgabe

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