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Schmerz Therapie Deutsche Gesellschaft für Schmerztherapie eV

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Arzt und Werbung<br />

Obwohl das ärztliche Werberecht durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

seit Mitte der Neunzigerjahre liberalisiert wurde,<br />

werden die werberechtlichen Möglichkeiten durch niedergelassene Ärzte<br />

zurückhaltend genutzt. Diese Situation ist vor allem Folge einer nur<br />

zögerlichen und widerstrebenden Anpassung der Rechtsprechung durch<br />

die Berufsgerichte und der damit einhergehenden Sorge Niedergelassener,<br />

durch Werbemaßnahmen in Konflikt mit dem ärztlichen Berufsrecht<br />

zu geraten. Die Gesetzgeber haben als Ziel, den Wettbewerb im<br />

Gesundheitswesen zu stärken. Dadurch gewinnen die werberechtlichen<br />

Möglichkeiten an Bedeutung, erläutert die Rechtsanwältin Heike Müller,<br />

Sindelfingen.<br />

In Umsetzung der Rechtsprechung des<br />

Bundesverfassungsgerichts zum Werberecht<br />

<strong>für</strong> Freiberufler verabschiedete der 105.<br />

<strong>Deutsche</strong> Ärztetag 2002 eine bedeutende<br />

Neufassung der §§ 27 ff Musterberufsordnung<br />

(MBO) zur beruflichen Kommunikation<br />

von Ärzten. In diesem Zusammenhang wurde<br />

insbesondere auf die ursprünglich in Kapitel<br />

D MBO enthaltenen Detailregelungen verzichtet.<br />

Nach wie vor wird dem Schutz des<br />

Patienten als besonderer, den Eingriff in die<br />

Berufsfreiheit nach Art. 12 GG rechtfertigender<br />

Gemeinwohlbelang Rechnung getragen.<br />

Im Gegensatz zu dem bislang geltenden restriktiven<br />

Werbeverbot wird dem Informationsbedürfnis<br />

des Patienten als einem „verständigen<br />

Verbraucher“ sowie dem grundgesetzlich<br />

geschützten Recht des Arztes zur beruflichen<br />

Außendarstellung jedoch ein zunehmend<br />

breiterer Raum eingeräumt. Grundsätzlich gilt<br />

<strong>für</strong> das ärztliche Werberecht:<br />

• Werbung im Sinne einer sachangemessenen,interessengerechten<br />

Information ist erlaubt.<br />

• Nicht die Werbung, sondern<br />

das Verbot der Werbung<br />

bedarf einer besonderen<br />

Rechtfertigung.<br />

• Ärzten ist es erlaubt, sich<br />

positiv in der Öffentlichkeit<br />

darzustellen. Aus der<br />

bloßen Werbewirksamkeit<br />

eines Textes folgt<br />

nicht unbedingt dessen<br />

Berufswidrigkeit.<br />

• Zulässige Werbung<br />

braucht keinen besonderen<br />

Anlass (z.B. Urlaub,<br />

Praxisvertretung, Änderung<br />

der Sprechzeiten),<br />

• Werbung ist in allen Medien<br />

zulässig.<br />

Liebermann<br />

SCHMERZTHERAPIE Nr. 4/2005 (21. Jg.)<br />

Sachliche Information versus<br />

berufswidrige Werbung<br />

Im Zentrum des ärztlichen Werberechts steht<br />

die Generalklausel des § 27 Abs. 2 und 3 MBO.<br />

Hiernach ist Ärzten eine sachliche, berufsbezogene<br />

Information, nicht jedoch eine berufswidrige,<br />

d.h. insbesondere anpreisende, irreführende<br />

oder vergleichende Werbung bzw.<br />

Duldung erlaubt. Die Berufswidrigkeit der Werbung<br />

kann sich hierbei insbesondere aus<br />

Form, Inhalt und/oder Umfang der Darstellung<br />

ergeben:<br />

• Eine anpreisende Werbung kann z.B. vorliegen,<br />

wenn die Werbung mit reißerischen,<br />

aufdringlichen oder marktschreierischen<br />

Mitteln erfolgt und/oder überhaupt keinen<br />

oder nicht objektiv nachprüfbaren Informationsgehalt<br />

aufweist.<br />

• Von einer irreführenden Werbung spricht<br />

man, wenn die Werbung geeignet ist, Fehlvorstellungen,<br />

z.B. über die Person des Arztes,<br />

die Praxis und/oder die Behandlung,<br />

Bitte beachten Sie die <strong>für</strong> Sie geltenden landesrechtlichen Regelungen, die möglicherweise<br />

geringfügig vom Wortlaut der Musterberufsordnung abweichen.<br />

Praxismanagement und Recht<br />

hervorzurufen.<br />

• Von einer vergleichendenWerbung<br />

ist auszugehen,<br />

wenn der<br />

Arzt z.B. seine<br />

persönlichen Eigenschaften,Verhältnisse,Behandlungsweise<br />

Heike Müller,<br />

Sindelfingen<br />

und/oder Praxis im Vergleich zu ärztlichen<br />

Kollegen entweder besonders positiv herausstellt<br />

oder in negativer Form Bezug auf<br />

ärztliche Kollegen nimmt.<br />

Besondere Qualifikationen<br />

Im Gegensatz zur bisherigen Regelung dürfen<br />

gem. § 27 Abs. 4 MBO sowohl<br />

• nach der Weiterbildungsordnung erworbene<br />

Bezeichnungen (Gebiets-, Schwerpunkt-<br />

und Zusatzbezeichnungen),<br />

• nach sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften<br />

erworbene Qualifikationen (genehmigungspflichtige<br />

Leistungen nach § 135<br />

SGB V, Zertifikate der Ärztekammern, z.B.<br />

Akupunktur),<br />

• Tätigkeitsschwerpunkte sowie<br />

• organisatorische Hinweise (z.B. „Hausärztliche<br />

Versorgung“, „Belegarzt“)<br />

angekündigt werden. Angaben zu den Tätigkeitsschwerpunkten<br />

sind allerdings nur dann<br />

zulässig, wenn der Arzt die umfassten Tätigkeiten<br />

nicht nur gelegentlich ausübt. Dies ist in<br />

der Regel der Fall, wenn die Tätigkeiten mehr<br />

als 20% der Gesamtleistung ausmachen.<br />

Praxisschild<br />

§ 17 Abs. 4 MBO enthält nur eine<br />

Vorgabe des Mindestinhalts des<br />

Praxisschildes:<br />

• Name<br />

• (Fach-)Arztbezeichnung<br />

• Sprechzeiten<br />

• Ggf. die Zugehörigkeit zu einer<br />

Berufsausübungsgemeinschaft<br />

nach § 18 a MBO.<br />

Weitere Angaben auf dem Praxisschild<br />

sind zulässig. Vorgaben<br />

hinsichtlich der Größe, der Anzahl<br />

und der Art des Praxisschildes sind<br />

nicht vorhanden.<br />

Verzeichnisse<br />

In diesem Bereich erfolgten keine<br />

nennenswerten Änderungen.<br />

§ 28 MBO wurde lediglich an die<br />

Neuregelungen angepasst.<br />

19

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