Die Tierschutzorganisation „Podenco-Hilfe-Lanzarote eV“
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verlassen, zwangsweise aus. Der<br />
Betreffende erhielt einen polizeilichen<br />
Strafbefehl über 3 M., weil er<br />
sich den Anordnungen des Beamten<br />
nicht gefügt hatte. Hiergegen<br />
beantragte der Mann gerichtliche<br />
Entscheidung. Das Gericht entschied<br />
darin, daß jeder Fahrgast<br />
verpflichtet sei, dem Schaffner<br />
das Ziel seiner Fahrt anzugeben.<br />
Der Strafmandat bestand daher zu<br />
recht.<br />
4.03.1851<br />
wurde der Robin Hood des Schwerter<br />
Waldes, Dolf Moor, im Klempschen<br />
Kotten auf dem Sommerberg<br />
vom Gendarmen Mönkemöller und<br />
Polizeidiener Harlinghaus entdeckt<br />
und beim Fluchtversuch vom Gendarmen<br />
Mönkemöller versehentlich<br />
erschossen. Dolf Moor, um<br />
den sich viele Geschichten ranken,<br />
wurde 36 Jahre alt, hinterließ seine<br />
Ehefrau und fünf Kinder. Am 7.<br />
März 1851 wurde er auf dem allgemeinen<br />
Totenhof in Hörde beerdigt.<br />
12.03.1909<br />
Vor dem Schwurgericht stand gestern<br />
der Bergmann Georg Noack<br />
von hier wegen Körperverletzung<br />
mit Todesfolge. Der Angeklagte<br />
hatte eine 9jährige Tochter Magdalena,<br />
die seine Frau mit in die Ehe<br />
gebracht hatte.. Am dritten Oktober<br />
wurde das Kind morgens von<br />
der Mutter ausgeschickt, um Wurst<br />
zu holen. Irrtümlich brachte das<br />
Kind nicht die richtige Wurstsorte.<br />
Darüber wurde der Angeklagte<br />
derart erregt, daß er ein Brotmesser<br />
ergriff und es angeblich<br />
dem Kinde gegen den Leib warf.<br />
Nach den Feststellungen der medizinischen<br />
Sachverständigen ist<br />
es jedoch ausgeschlossen, daß der<br />
Mann dem Kinde die Verletzungen<br />
durch einen Wurf beigebracht hat.<br />
<strong>Die</strong> Gutachter glauben vielmehr,<br />
daß er das Messer dem Kinde in<br />
den Leib gestoßen habe und zwar<br />
mit großer Gewalt. Das Messer<br />
war etwa 9 Zentimeter eingedrungen<br />
und hatte die Magenwand<br />
durchtrennt. <strong>Die</strong> Geschworenen<br />
sprachen den Angeklagten jedoch<br />
nur der fahrlässigen Tötung schuldig.<br />
Das Gericht verurteilte ihn zu<br />
einer Gefängnisstrafe von einem<br />
Jahr und sechs Monaten.<br />
14.03.1909<br />
Vor der Strafkammer hatten sich<br />
die Eheleute Fuhrmann Nikolaus<br />
Gesell aus Wischlinghofen wegen<br />
das Leben gefährdender Mißhandlungen<br />
zu verantworten. Bei den<br />
Angeklagten lebte auch das 4jährige<br />
uneheliche Kind der angeklagten<br />
Ehefrau. Wegen der geringfügigen<br />
Ursachen wurde das Kind<br />
seitens des Mannes gegen die Türen,<br />
Schränke und auf den Fußboden<br />
geworfen. Als man am Abend<br />
des 27. September fortwährend<br />
Schläge auf den Kopf des Kindes<br />
niedersausen hörte, benachrichtigte<br />
man den Hauswirt, dem nach<br />
längeren Klopfen die Türe von dem<br />
Angeklagten geöffnet wurde. Der<br />
Hauswirt stellte fest, daß das Kind<br />
seitens der Ehefrau in Gegenwart<br />
des Ehemannes mit einem Lederriemen,<br />
an dessen Ende sich eine<br />
eiserne Schraube befand, in der<br />
unmenschlichen Art und Weise gezüchtigt<br />
worden war, angeblich,<br />
weil es sich beschmutzt hatte.<br />
in dem vorgelegten ärztlichen Attest<br />
wurde dargetan, daß, wenn<br />
das Kind noch weitere 14 Tage<br />
bei den Eltern geblieben wäre,<br />
man nicht mehr für das Leben des<br />
Kindes garantieren konnte. Das<br />
Schöffengericht hatte die herzlosen<br />
Eltern wegen fortgesetzter<br />
Mißhandlung des Kindes zu je 3<br />
Monaten Gefängnis verurteilt. Gegen<br />
dieses Urteil hatten sowohl<br />
die Eltern als auch die Staatsanwaltschaft<br />
Berufung eingelegt. Da<br />
die erneute Beweisaufnahme das<br />
Treiben der Angeklagten noch in<br />
einem weit schlimmeren Lichte erschienen<br />
ließ, wurde die von den<br />
Angeklagten eingelegte Berufung<br />
verworfen, dagegen auf die Berufung<br />
der Staatsanwaltschaft hin<br />
das Urteil aufgehoben und gegen<br />
die Angeklagten auf je sechs Monate<br />
Gefängnis erkannt.<br />
17.03.1909<br />
Wegen Urkundenfälschung hatte<br />
sich der Fabikarbeiter Mich. Schielke,<br />
von hier vor der Strafkammer<br />
zu verantworten. Der Genannte<br />
muß am 13. Dezember über wenig<br />
Geld und umso größeren Durst verfügt<br />
haben. Um nun seinen Gelüs-<br />
ten dennoch fröhnen zu können,<br />
schrieb er kurzerhand 2 Bestellscheine<br />
im Namen des Arbeiters F.<br />
Kofzke aus und wußte sich darauf<br />
drei Liter Schnaps und 12 Zigarren<br />
beim Wirt Welten zu verschaffen.<br />
Vor Gericht legte Sch. gestern ein<br />
reumütiges Geständnis ab wohl<br />
nur aus diesem Umstande hatte er<br />
es zu verdanken, daß er mit zwei<br />
Wochen Gefängnis davonkam.<br />
18. 3.1909<br />
In mehr als zwölfstündiger Sitzung<br />
verhandelte die Strafkammer gegen<br />
den Generalagenten Eduard<br />
Hermannsdorfer von hier wegen<br />
Wechselfälschung, Betrug und Untreue.<br />
Der Angeklagte befasste sich<br />
mit der Vermittlung von Hypothenkengeldern.<br />
Von den Darlehnssuchenden<br />
ließ er sich als Sicherheit<br />
für seine Provisionsforderung<br />
Wechsel ausstellen, versicherte<br />
aber, diese nicht in Umlauf zu setzen.<br />
<strong>Die</strong>sem Versprechen zuwider<br />
hat er jedoch die Wechsel in Umlauf<br />
gebracht, in einzelnen Fällen<br />
auch durch willkürliche<br />
Erhöhung der Wechselsumme Fälschungen<br />
begangen. Nach der Anklage<br />
soll Hermannsdorfer in den<br />
Jahren 1907 und 1908 in etwa 25<br />
Fällen sich 50 000 Mk auf solche<br />
Weise verschafft haben. Der Angeklagte<br />
trieb großen Aufwand und<br />
verstand es, sich nach außen hin<br />
durch fleißiges Kirchengehen usw.<br />
das Ansehen eines frommen Mannes<br />
zu verschaffen. <strong>Die</strong> Verhandlung<br />
endete mit seiner Verurteilung<br />
zu 2 Jahren Gefängnis.<br />
19.03.1909<br />
Auf den Strecken der preußischhessischen<br />
Staatsbahnen verkehren<br />
seit einiger Zeit neue Wagen<br />
vierter Klasse, deren Ausstattung<br />
eine Besserung gegen früher bedeutet.<br />
So ist unter anderem der<br />
Fußboden, der sonst vollständig<br />
kahl war, mit Linoleumteppichen<br />
belegt worden, die dem Wagen<br />
nicht nur ein freundlicheres Aussehen<br />
verleihen, sondern auch die<br />
Reinigung des Bodens leichter und<br />
Anno dazumal<br />
gründlicher gestatten. Auch die<br />
Beleuchtung ist verbessert und vermehrt<br />
worden.<br />
In einer Zeit, da die Abwanderung<br />
nach der vierten Klasse wegen der<br />
Fahrkartensteuer eine größere geworden<br />
ist, kann dieses Reförmchen<br />
als kleiner Fortschritt begrüßt<br />
werden.<br />
24.03.1891<br />
Am verflossenen Sonntag wurden<br />
im Schulgebäude an der Viktoriastraße<br />
die Schüler der Fortbildungsschule<br />
zu Hörde in Gegenwart<br />
des Bürgermeisters Herrn Dr.<br />
Mascher,des Kuratoriums sowie<br />
einer Anzahl hiesiger Bürger einer<br />
Prüfung unterzogen. Es beteiligten<br />
sich hieran ca 100 Schüler in<br />
drei Abteilungen, die durch Formulierung<br />
von Schriftstücken an<br />
Behörden und Privatpersonen ,<br />
durch Besprechung verschiedener<br />
Arten von Kontrakten und Wechseln,<br />
der einfachen Buchführung<br />
und Berechnung des Kubikinhaltes<br />
von Körpern, ihr Wissen glänzend<br />
darthaten.<br />
Eine kurze Ansprache hielt hierauf<br />
Herr Rektor John, in der er des auf<br />
diesen Tag fallenden Geburtstages<br />
weiland Sr. Majestät Kaiser Wilhelm<br />
I gedachte und ferner unter<br />
Hinweis auf das günstige Resultat<br />
im Bildungsfortschritte der Schüler<br />
um Anschluß noch fern stehender<br />
Kreise an das segenbringende Institut<br />
bat. Für ständigen Besuch,<br />
Fleiß und gutes Betragen erhielten<br />
12 der eifrigsten Schüler Prämien,<br />
bestehend aus Zeichenutensilien<br />
und Werken der Literatur. Ein<br />
Rundgang durch die mit über 1000<br />
Zeichnungen belegten Zimmer des<br />
Schulgebäudes überzeugte die<br />
Anwesenden von der großen Fertigkeit<br />
der Schüler sowie von der<br />
Nützlichkeit des Instituts.<br />
17.4.1891<br />
<strong>Die</strong> Königl. Regierung zu Arnsberg<br />
hat verfügt, daß vom Beginne dieses<br />
Schuljahres in allen Volksschulen<br />
im Gesangunterricht zunächst<br />
diejenigen Volkslieder eingeübt<br />
werden sollen, welche die Regierung<br />
besonders vorgezeichnet hat.<br />
Erst wenn diese Lieder zum völligen<br />
Eigentume der Kinder geworden<br />
sind, kann der Lehrer, wenn<br />
ihm noch Zeit dazu geblieben ist,<br />
einige andere Gesänge nach freier<br />
Wahl einüben.<br />
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