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Vorarlberg, 2/2013

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Umsatzsteuer<br />

bei Kleinbetrieben<br />

Wer im gesamten Jahr nicht mehr als Euro 30.000,--<br />

netto Umsatz macht, gilt steuerlich als Kleinunternehmer.<br />

Die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ besagt,<br />

daß dann von den Einnahmen keine Umsatzsteuer ans<br />

Finanzamt abgeführt werden muß. Allerdings darf in<br />

diesem Fall auch von den Ausgaben (Eingangsrechnungen)<br />

keine Vorsteuer abgezogen werden.<br />

Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung<br />

darf in den Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer<br />

ausgewiesen sein, außerdem muß auf der Rechnung ein<br />

Hinweis auf die Steuerfreiheit stehen (z. B.: „Keine<br />

Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß §6 UStG“).<br />

Achtung:<br />

Die Kleinunternehmerregelung gilt automatisch, man<br />

muß nichts beantragen. Es ist keine Umsatzsteuervoranmeldung<br />

abzugeben, auch keine Umsatzsteuererklärung.<br />

Im übrigen: Einmal in 5 Jahren darf die Grenze um<br />

maximal 15 % überschritten werden.<br />

Option zur Steuerpflicht<br />

Die Kleinunternehmer-Umsatzsteuerbefreiung hat<br />

nicht nur Vorteile. Wenn z. B. die Kunden hauptsächlich<br />

vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind,<br />

die sich die Steuer ja abziehen wollen, oder wenn man<br />

selbst viele Eingangsrechnungen mit Vorsteuer hat, um<br />

deren Abzug man sonst umfällt, kann es sinnvoll sein,<br />

auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (sogenannte<br />

Optionserklärung).<br />

Dieser Verzicht ist schriftlich (Formular U12) gegenüber<br />

dem Finanzamt zu erklären, dann ist man allerdings<br />

5 Jahre daran gebunden.<br />

Gerade der Wechsel von der Befreiung zur Umsatzsteuerpflicht<br />

bzw. (frühestens nach 5 Jahren) wieder<br />

zurück ist an einige genaue Vorschriften gebunden<br />

(Fristen, Vorsteuerberichtigung, Regelung bei Anlagegütern<br />

usw.), sodaß dringend empfohlen wird, die Sache<br />

mit einem Steuerberater oder sonstigen befugten<br />

Experten zu besprechen.<br />

Sonderfall EU-Binnenmarkt<br />

Bei umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern gilt:<br />

Warenexport in den EU-Raum gilt nicht als innergemeinschaftliche<br />

Lieferung.<br />

Bei Importen werden Sie wie ein Privater behandelt,<br />

der EU-Lieferant verrechnet Ihnen die jeweilige ausländische<br />

Umsatzsteuer (allerdings darf die sogenannte<br />

Erwerbsschwelle – Import maximal Euro 11.000,--<br />

im vorangegangenen bzw. laufenden Jahr) nicht überschritten<br />

werden.<br />

Mittels formlosen Antrags (Finanzamt) kann man auf<br />

die Erwerbsschwelle verzichten, Sie benötigen dann<br />

eine UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikation). Die<br />

importierten Waren enthalten dann keine ausländische<br />

Umsatzsteuer, müssen aber als „innergemeinschaftlicher<br />

Erwerb“ mit den dafür im Inland vorgesehenen<br />

Steuersätzen (Höhe wie USt) versteuert werden (ohne<br />

daß Sie diese sogenannte „Erwerbssteuer“ steuerlich<br />

abziehen können).<br />

Ein Verzicht auf die Erwerbsschwelle ist also nur dann<br />

sinnvoll, wenn Sie hauptsächlich aus EU-Ländern importieren,<br />

in denen die USt höher als in Österreich ist.<br />

Auch hier die Empfehlung: Bitte mit Steuerberater besprechen!<br />

Tipp: Verlassen Sie sich auf die Kleinunternehmerregelung<br />

nur, wenn Sie ziemlich sicher sind, daß Ihr Umsatz<br />

die Grenze von Euro 30.000,-- netto im Jahr nicht<br />

übersteigen wird.<br />

Bei Überschreiten der Grenze kommt es nämlich zu<br />

beträchtlichen Steuernachforderungen seitens des Finanzamts,<br />

alle Umsätze aus dem laufenden Jahr werden<br />

rückwirkend steuerpflichtig.<br />

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Wirtschaft Aktiv Sept. / 13

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