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Umsatzsteuer<br />
bei Kleinbetrieben<br />
Wer im gesamten Jahr nicht mehr als Euro 30.000,--<br />
netto Umsatz macht, gilt steuerlich als Kleinunternehmer.<br />
Die sogenannte „Kleinunternehmerregelung“ besagt,<br />
daß dann von den Einnahmen keine Umsatzsteuer ans<br />
Finanzamt abgeführt werden muß. Allerdings darf in<br />
diesem Fall auch von den Ausgaben (Eingangsrechnungen)<br />
keine Vorsteuer abgezogen werden.<br />
Bei Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung<br />
darf in den Ausgangsrechnungen keine Umsatzsteuer<br />
ausgewiesen sein, außerdem muß auf der Rechnung ein<br />
Hinweis auf die Steuerfreiheit stehen (z. B.: „Keine<br />
Umsatzsteuer, da Kleinunternehmer gemäß §6 UStG“).<br />
Achtung:<br />
Die Kleinunternehmerregelung gilt automatisch, man<br />
muß nichts beantragen. Es ist keine Umsatzsteuervoranmeldung<br />
abzugeben, auch keine Umsatzsteuererklärung.<br />
Im übrigen: Einmal in 5 Jahren darf die Grenze um<br />
maximal 15 % überschritten werden.<br />
Option zur Steuerpflicht<br />
Die Kleinunternehmer-Umsatzsteuerbefreiung hat<br />
nicht nur Vorteile. Wenn z. B. die Kunden hauptsächlich<br />
vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer sind,<br />
die sich die Steuer ja abziehen wollen, oder wenn man<br />
selbst viele Eingangsrechnungen mit Vorsteuer hat, um<br />
deren Abzug man sonst umfällt, kann es sinnvoll sein,<br />
auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten (sogenannte<br />
Optionserklärung).<br />
Dieser Verzicht ist schriftlich (Formular U12) gegenüber<br />
dem Finanzamt zu erklären, dann ist man allerdings<br />
5 Jahre daran gebunden.<br />
Gerade der Wechsel von der Befreiung zur Umsatzsteuerpflicht<br />
bzw. (frühestens nach 5 Jahren) wieder<br />
zurück ist an einige genaue Vorschriften gebunden<br />
(Fristen, Vorsteuerberichtigung, Regelung bei Anlagegütern<br />
usw.), sodaß dringend empfohlen wird, die Sache<br />
mit einem Steuerberater oder sonstigen befugten<br />
Experten zu besprechen.<br />
Sonderfall EU-Binnenmarkt<br />
Bei umsatzsteuerbefreiten Kleinunternehmern gilt:<br />
Warenexport in den EU-Raum gilt nicht als innergemeinschaftliche<br />
Lieferung.<br />
Bei Importen werden Sie wie ein Privater behandelt,<br />
der EU-Lieferant verrechnet Ihnen die jeweilige ausländische<br />
Umsatzsteuer (allerdings darf die sogenannte<br />
Erwerbsschwelle – Import maximal Euro 11.000,--<br />
im vorangegangenen bzw. laufenden Jahr) nicht überschritten<br />
werden.<br />
Mittels formlosen Antrags (Finanzamt) kann man auf<br />
die Erwerbsschwelle verzichten, Sie benötigen dann<br />
eine UID-Nummer (Umsatzsteueridentifikation). Die<br />
importierten Waren enthalten dann keine ausländische<br />
Umsatzsteuer, müssen aber als „innergemeinschaftlicher<br />
Erwerb“ mit den dafür im Inland vorgesehenen<br />
Steuersätzen (Höhe wie USt) versteuert werden (ohne<br />
daß Sie diese sogenannte „Erwerbssteuer“ steuerlich<br />
abziehen können).<br />
Ein Verzicht auf die Erwerbsschwelle ist also nur dann<br />
sinnvoll, wenn Sie hauptsächlich aus EU-Ländern importieren,<br />
in denen die USt höher als in Österreich ist.<br />
Auch hier die Empfehlung: Bitte mit Steuerberater besprechen!<br />
Tipp: Verlassen Sie sich auf die Kleinunternehmerregelung<br />
nur, wenn Sie ziemlich sicher sind, daß Ihr Umsatz<br />
die Grenze von Euro 30.000,-- netto im Jahr nicht<br />
übersteigen wird.<br />
Bei Überschreiten der Grenze kommt es nämlich zu<br />
beträchtlichen Steuernachforderungen seitens des Finanzamts,<br />
alle Umsätze aus dem laufenden Jahr werden<br />
rückwirkend steuerpflichtig.<br />
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Wirtschaft Aktiv Sept. / 13