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Selbständig<br />
als Nebenberuf<br />
Viele Ein-Personen-Unternehmen<br />
üben ihre selbständige Tätigkeit sozusagen<br />
nur „nebenberuflich“ aus,<br />
im Haupt- und Brotberuf sind sie<br />
Dienstnehmer.<br />
Hier gilt es, einige steuerliche Regelungen<br />
zu beachten:<br />
Eine Einkommensteuererklärung ist<br />
jedenfalls dann abzugeben, wenn<br />
das gesamte Jahreseinkommen mehr<br />
als Euro 12.000,-- beträgt und die<br />
selbständigen (nicht der Lohnsteuer<br />
unterliegenden) Einkünfte mehr als<br />
Euro 730,-- ausmachen.<br />
Service<br />
Je nach Höhe des als Dienstnehmer<br />
erzielten Einkommens bedeutet<br />
dies, daß auch die Einkünfte als<br />
Selbständiger mit dem vollen Steuersatz<br />
besteuert werden, wobei immer<br />
das Gesamteinkommen ausschlaggebend<br />
ist.<br />
Beispiel: Jahresbrutto als Dienstnehmer<br />
(nach Abzug Sozialversicherung)<br />
Euro 25.000,-, Einkommen<br />
(nach Abzug von Ausgaben) als<br />
Selbständiger zusätzlich jährlich<br />
Euro 6.000,--: Steuerlast für das<br />
selbständige Einkommen 43,2 %.<br />
Liebhaberei:<br />
Es muß immer die Absicht bestehen,<br />
als Selbständiger einen Gesamtgewinn<br />
zu erzielen. Das wird von der<br />
Finanzverwaltung geprüft. Sollte<br />
sich dabei herausstellen, daß eine<br />
Gewinnerzielungsabsicht auf längere<br />
Zeit nicht angenommen werden<br />
kann, stellt die gesamte gewerbliche<br />
Tätigkeit eine sogenannte „Liebhaberei“<br />
dar. Verluste bleiben daher<br />
steuerlich unberücksichtigt.<br />
Zuschuss zur Kinderbetreuung!<br />
Seit dem Steuerreformgesetz 2009 können Arbeitgeber<br />
ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien<br />
Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren.<br />
Der Zuschuss kann direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung<br />
überwiesen oder in Form von Gutscheinen<br />
an den Arbeitnehmer geleistet werden. Es muss allerdings<br />
sichergestellt sein, dass die Gutscheine nur bei<br />
der Kinderbetreuungseinrichtung eingelöst werden<br />
können. (Quelle VN)<br />
Bisher betrug dieser Zuschuss 500 Euro pro Jahr und<br />
Kind. Durch eine Gesetzesänderung vom 29. Juli <strong>2013</strong><br />
wurde der Zuschuss nunmehr – rückwirkend ab 1. Jänner<br />
<strong>2013</strong> – auf 1000 Euro erhöht. Für die Gewährung<br />
des Zuschusses gibt es einige Voraussetzungen. Der<br />
Zuschuss muss allen oder einer bestimmten Gruppe<br />
von Arbeitnehmern gewährt werden, wobei der Kreis<br />
der Arbeitnehmer mit Kindern bis 10 Jahren als Gruppe<br />
gilt. Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres<br />
das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die<br />
Betreuung des Kindes muss in einer institutionellen<br />
Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch<br />
qualifizierte Person erfolgen.<br />
Wirtschaft Aktiv Sept. / 13 11