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Vorarlberg, 2/2013

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Selbständig<br />

als Nebenberuf<br />

Viele Ein-Personen-Unternehmen<br />

üben ihre selbständige Tätigkeit sozusagen<br />

nur „nebenberuflich“ aus,<br />

im Haupt- und Brotberuf sind sie<br />

Dienstnehmer.<br />

Hier gilt es, einige steuerliche Regelungen<br />

zu beachten:<br />

Eine Einkommensteuererklärung ist<br />

jedenfalls dann abzugeben, wenn<br />

das gesamte Jahreseinkommen mehr<br />

als Euro 12.000,-- beträgt und die<br />

selbständigen (nicht der Lohnsteuer<br />

unterliegenden) Einkünfte mehr als<br />

Euro 730,-- ausmachen.<br />

Service<br />

Je nach Höhe des als Dienstnehmer<br />

erzielten Einkommens bedeutet<br />

dies, daß auch die Einkünfte als<br />

Selbständiger mit dem vollen Steuersatz<br />

besteuert werden, wobei immer<br />

das Gesamteinkommen ausschlaggebend<br />

ist.<br />

Beispiel: Jahresbrutto als Dienstnehmer<br />

(nach Abzug Sozialversicherung)<br />

Euro 25.000,-, Einkommen<br />

(nach Abzug von Ausgaben) als<br />

Selbständiger zusätzlich jährlich<br />

Euro 6.000,--: Steuerlast für das<br />

selbständige Einkommen 43,2 %.<br />

Liebhaberei:<br />

Es muß immer die Absicht bestehen,<br />

als Selbständiger einen Gesamtgewinn<br />

zu erzielen. Das wird von der<br />

Finanzverwaltung geprüft. Sollte<br />

sich dabei herausstellen, daß eine<br />

Gewinnerzielungsabsicht auf längere<br />

Zeit nicht angenommen werden<br />

kann, stellt die gesamte gewerbliche<br />

Tätigkeit eine sogenannte „Liebhaberei“<br />

dar. Verluste bleiben daher<br />

steuerlich unberücksichtigt.<br />

Zuschuss zur Kinderbetreuung!<br />

Seit dem Steuerreformgesetz 2009 können Arbeitgeber<br />

ihren Arbeitnehmern einen steuer- und sozialversicherungsfreien<br />

Zuschuss für die Kinderbetreuung gewähren.<br />

Der Zuschuss kann direkt an die Kinderbetreuungseinrichtung<br />

überwiesen oder in Form von Gutscheinen<br />

an den Arbeitnehmer geleistet werden. Es muss allerdings<br />

sichergestellt sein, dass die Gutscheine nur bei<br />

der Kinderbetreuungseinrichtung eingelöst werden<br />

können. (Quelle VN)<br />

Bisher betrug dieser Zuschuss 500 Euro pro Jahr und<br />

Kind. Durch eine Gesetzesänderung vom 29. Juli <strong>2013</strong><br />

wurde der Zuschuss nunmehr – rückwirkend ab 1. Jänner<br />

<strong>2013</strong> – auf 1000 Euro erhöht. Für die Gewährung<br />

des Zuschusses gibt es einige Voraussetzungen. Der<br />

Zuschuss muss allen oder einer bestimmten Gruppe<br />

von Arbeitnehmern gewährt werden, wobei der Kreis<br />

der Arbeitnehmer mit Kindern bis 10 Jahren als Gruppe<br />

gilt. Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres<br />

das 10. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die<br />

Betreuung des Kindes muss in einer institutionellen<br />

Kinderbetreuungseinrichtung oder durch eine pädagogisch<br />

qualifizierte Person erfolgen.<br />

Wirtschaft Aktiv Sept. / 13 11

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