KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />
<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />
Stand Juli 2012 Seite 13<br />
Entwendung<br />
2. Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.<br />
Unterschlagung ist nur versichert, wenn dem Täter das Fahrzeug nicht zum Gebrauch in<br />
seinem eigenen Interesse, zur Veräußerung oder unter Eigentumsvorbehalt überlassen wird.<br />
Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise berechtigt ist, das<br />
Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Gebrauch gilt insbesondere, wenn der Täter<br />
vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z. B.<br />
Reparateur, Hotelangestellter). Außerdem besteht kein <strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn der Täter<br />
in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z. B. dessen Arbeitnehmer,<br />
Familien- oder Haushaltsangehörige).<br />
Erdbeben, Lawinen und Muren (außer bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis), Sturm, Hagel,<br />
Blitzschlag, Überschwemmung<br />
3. Versichert ist die unmittelbare Einwirkung von Erdbeben, Lawinen und Muren außer bei Pkw<br />
in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis, Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung auf das Fahrzeug.<br />
Als Erdbeben gilt eine naturbedingte, messbare Erschütterung des Erdbodens. Als Lawine gilt<br />
ein naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Schnee- oder Eismassen. Als Mure gilt ein<br />
naturbedingtes Abgleiten oder Abstürzen von Geröll-, Schlamm- oder Gesteinsmassen. Als<br />
Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8. Eingeschlossen<br />
sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass durch diese Naturgewalten<br />
Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden. Ausgeschlossen sind<br />
Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten veranlasstes Verhalten des Fahrers<br />
zurückzuführen sind.<br />
Zusammenstoß mit Tieren; bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis Zusammenstoß mit Haarwild<br />
4. Versichert ist der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen Fahrzeugs mit Tieren außer bei<br />
Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis.<br />
Bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis ist nur der Zusammenstoß des in Fahrt befindlichen<br />
Fahrzeugs mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nr. 1 des Bundesjagdgesetzes (z. B. Reh,<br />
Wildschwein) versichert.<br />
Glasbruch<br />
5. Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs.<br />
Kurzschlussschäden<br />
6. Versichert sind außer bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis Schäden an der Verkabelung des<br />
Fahrzeugs durch Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Überspannungsschäden<br />
an angeschlossenen Aggregaten (z. B. Lichtmaschine, Batterie, Anlasser). Der Ersatz von<br />
Aggregatschäden ist auf 2.000 EUR je Schadenereignis begrenzt. Nicht versichert sind<br />
Schäden an angeschlossenen Geräten (z. B. Informations- und Unterhaltungssysteme).<br />
Bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis sind ausschließlich Schäden an der Verkabelung des<br />
Fahrzeugs durch Kurzschluss versichert.<br />
Tierbissschäden (außer bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis)<br />
7. Versichert sind außer bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis Schäden durch Tierbiss (ausgenommen<br />
Haus- und Nutztiere) einschließlich Folgeschäden bis zu einer Entschädigungsobergrenze<br />
von insgesamt 3.000 EUR.<br />
A.2.3 Welche Ereignisse sind in der Vollkasko versichert?<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des<br />
Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die nachfolgenden Ereignisse:<br />
Ereignisse der Teilkasko<br />
1. Versichert sind die Schadenereignisse der Teilkasko nach A.2.2.<br />
Unfall<br />
2. Versichert sind Unfälle des Fahrzeugs. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit<br />
mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis.<br />
Nicht als Unfallschäden gelten insbesondere Schäden aufgrund eines Brems- oder<br />
Betriebsvorgangs oder reine Bruchschäden. Dazu zählen z. B. Schäden am Fahrzeug durch<br />
rutschende Ladung oder durch Abnutzung, Verwindungsschäden, Schäden aufgrund<br />
Bedienungsfehler oder Überbeanspruchung des Fahrzeugs und Schäden zwischen<br />
ziehendem und gezogenem Fahrzeug ohne Einwirkung von außen.<br />
Mut- oder böswillige Handlungen<br />
3. Versichert sind mut- oder böswillige Handlungen Dritter.<br />
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