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KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />

Stand Juli 2012 Seite 14<br />

Transport auf einer Fähre (außer bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis)<br />

4. Versichert sind außer bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis Schäden, die bei einem Transport des<br />

Fahrzeugs auf einer Fähre dadurch entstehen, dass<br />

- das Schiff strandet, kollidiert, leckschlägt oder untergeht, oder<br />

- das Fahrzeug aufgrund der Wetterlage oder aufgrund des Seegangs über Bord gespült<br />

wird, oder<br />

- das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet das Fahrzeug zu opfern,<br />

um die Fähre, die Passagiere und/oder die Ladung zu retten.<br />

A.2.4 Wer ist versichert?<br />

Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für Sie und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer<br />

weiteren Person abgeschlossen ist (z. B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs),<br />

auch für diese Person.<br />

A.2.5 In welchen Ländern besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

Sie haben in der Kaskoversicherung <strong>Versicherung</strong>sschutz in den geographischen Grenzen<br />

Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen<br />

Union gehören.<br />

Im Werkstattservice haben Sie Anspruch auf Leistungen nach A.2.7.4 nur für Schäden, die sich in<br />

der Bundesrepublik Deutschland ereignen.<br />

A.2.6 Was zahlen wir bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust?<br />

Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert<br />

1. Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir den<br />

Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen Restwerts des Fahrzeugs. Lassen<br />

Sie Ihr Fahrzeug trotz Totalschadens oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.<br />

Bei Zerstörung des Fahrzeugs zahlen wir außer bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis darüber<br />

hinaus die Kosten für dessen Entsorgung, wenn aus den vorhandenen Rest- und Altteilen<br />

kein Restwert zu erzielen ist und für ein Ersatzfahrzeug bei der R+V Allgemeine<br />

<strong>Versicherung</strong> AG, <strong>KRAVAG</strong>-LOGISTIC <strong>Versicherung</strong>s-AG, <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>s-AG, Condor Allgemeine <strong>Versicherung</strong>s-Aktiengesellschaft oder Optima<br />

<strong>Versicherung</strong>s-Aktiengesellschaft eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird.<br />

Bei Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlen wir außer bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis<br />

die Gebühren der Zulassung des Ersatzfahrzeugs einschließlich der Kosten für dessen<br />

Kennzeichen, sofern für dieses bei der R+V Allgemeine <strong>Versicherung</strong> AG,<br />

<strong>KRAVAG</strong>-LOGISTIC <strong>Versicherung</strong>s-AG, <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong> <strong>Versicherung</strong>s-AG, Condor<br />

Allgemeine <strong>Versicherung</strong>s-Aktiengesellschaft oder Optima <strong>Versicherung</strong>s-Aktiengesellschaft<br />

eine Kaskoversicherung ab dem Tag der Zulassung abgeschlossen wird.<br />

Neupreisentschädigung<br />

2. Wir zahlen den Neupreis unter folgenden Voraussetzungen:<br />

a. Bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbstfahrervermiet-Pkw) zahlen wir<br />

außer in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.8, wenn innerhalb<br />

von 20 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden oder eine Zerstörung<br />

eintritt oder wenn innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Verlust<br />

eintritt.<br />

Bei Pkw in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.8,<br />

wenn innerhalb von 6 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine<br />

Zerstörung oder ein Verlust eintritt.<br />

Voraussetzung ist jeweils, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im<br />

Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug oder Vorführfahrzeug mit einer<br />

Laufleistung von maximal 1.000 km vom <strong>Kfz</strong>-Händler oder <strong>Kfz</strong>-Hersteller erworben hat.<br />

Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.<br />

b. Bei Informations- und Unterhaltungssystemen zahlen wir den Neupreis<br />

- bei Pkw außer in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis, wenn innerhalb von 20 Monaten<br />

- bei Fahrzeugen, die nicht Pkw sind, wenn innerhalb von 12 Monaten<br />

nach Erwerb als Neugerät an diesem ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust<br />

eintritt. Danach nehmen wir vom Neupreis einen Abzug in Höhe von 1 % für jeden<br />

weiteren Monat vor. A.2.6.8 gilt entsprechend.<br />

Kaufwertentschädigung<br />

3. In der Vollkasko zahlen wir bei Pkw (ausgenommen Mietwagen, Taxen und<br />

Selbstfahrervermiet-Pkw) außer in der <strong>Kfz</strong>Police-Basis den Kaufwert des Fahrzeugs nach<br />

A.2.6.9, wenn innerhalb von 20 Monaten nach dessen erstmaliger Zulassung auf Sie ein<br />

Totalschaden oder eine Zerstörung eintritt oder wenn innerhalb von 12 Monaten nach dessen<br />

KKA0712 Seite 17 von 72

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