KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />
<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />
Stand Juli 2012 Seite 62<br />
Anhang 2: <strong>Kfz</strong>-FlottenPolice<br />
1. Einstufung in FlottenPolice-Klassen (F-Klassen)<br />
1.1 Grundsatz<br />
Für alle Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger Ihres Fuhrparks richten sich die Beitragssätze<br />
einheitlich in der Haftpflichtversicherung, in der Vollkasko und in der Teilkasko nach der<br />
nachfolgend aufgeführten Tabelle der FlottenPolice-Klassen (F-Klassen).<br />
Die Regelungen zum Schadenfreiheitsrabatt-System nach I.1 bis I.3, I.5.2, I.6, I.7 und des<br />
Anhangs 1 sind insoweit nicht anwendbar.<br />
F-Klasse Beitragssatz in %<br />
S (Schaden) 125<br />
F 0 100<br />
F 1 85<br />
F 2 75<br />
F 3 65<br />
F 4 60<br />
F 5 55<br />
F 6 50<br />
F 7 45<br />
F 8 40<br />
F 9 35<br />
F 10 30<br />
1.2 Einstufung neu hinzukommender Risiken<br />
Neu hinzukommende Motorfahrzeuge und Anhänger/Auflieger werden wir in diejenige F-Klasse<br />
einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu Grunde liegt.<br />
1.3 Einstufung neu abgeschlossener oder umgewandelter Kaskoverträge<br />
Schließen Sie für ein Motorfahrzeug oder einen Anhänger/Auflieger erstmals eine<br />
Kaskoversicherung ab oder wandeln Sie eine bestehende Vollkasko in eine Teilkasko um, werden<br />
wir diese in diejenige F-Klasse einstufen, die Ihrem übrigen Fuhrpark zu diesem Zeitpunkt zu<br />
Grunde liegt.<br />
2. Umstufung in Abhängigkeit des Schadenverlaufs<br />
2.1 Grundsatz<br />
Wir stufen Ihre Verträge zum 1. Januar eines jeden Jahres in Abhängigkeit der im abgelaufenen<br />
Kalenderjahr erreichten Schadenquote Ihres Fuhrparks nach folgender Tabelle neu ein:<br />
Schadenquote in % Umstufung in F-Klassen<br />
0 bis unter 10 + 3<br />
10 bis unter 30 + 2<br />
30 bis unter 60 + 1<br />
60 bis unter 75 0<br />
75 bis unter 90 - 1<br />
90 bis unter 110 - 2<br />
ab 110 - 3<br />
2.2 Vorläufige Umstufung<br />
Im Laufe des 4. Quartals eines jeden Jahres ermitteln wir die Schadenquote des laufenden<br />
Kalenderjahres mit Stand vom 1. November und nehmen auf Grund der erreichten Schadenquote<br />
eine vorläufige Umstufung Ihres Fuhrparks zum 1. Januar des Folgejahres vor.<br />
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