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KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />

Stand Juli 2012 Seite 42<br />

G.5 Form und Zugang der Kündigung<br />

Alle Kündigungen müssen schriftlich erfolgen und sind nur wirksam, wenn sie innerhalb der<br />

jeweiligen Frist zugehen. Ihre Kündigung muss unterschrieben sein.<br />

G.6 Beitragsabrechnung nach Kündigung<br />

Bei einer Kündigung vor Ablauf des <strong>Versicherung</strong>sjahres steht uns der auf die Zeit des<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutzes entfallende Beitrag anteilig zu.<br />

G.7 Was ist bei Veräußerung des Fahrzeugs zu beachten?<br />

G.7.1 Übergang der <strong>Versicherung</strong> auf den Erwerber<br />

Veräußern Sie Ihr Fahrzeug, geht die <strong>Versicherung</strong> auf den Erwerber über. Dies gilt nicht für die<br />

Insassen-Unfallversicherung und die Fahrerschutz-<strong>Versicherung</strong>.<br />

G.7.2 Beitragsanpassung für den Erwerber<br />

Wir sind berechtigt und verpflichtet, den Beitrag entsprechend den Angaben des Erwerbers, wie<br />

wir sie bei einem Neuabschluss des Vertrags verlangen würden, anzupassen. Das gilt auch für<br />

die SF-Klasse des Erwerbers, die entsprechend seines bisherigen Schadenverlaufs ermittelt wird.<br />

Der neue Beitrag gilt ab dem Tag, der auf den Übergang der <strong>Versicherung</strong> folgt.<br />

G.7.3 Beitrag für die laufende Zahlungsperiode<br />

Den Beitrag für die laufende Zahlungsperiode können wir nach unserer Wahl entweder von Ihnen<br />

oder vom Erwerber verlangen.<br />

G.7.4 Anzeige der Veräußerung<br />

Sie und der Erwerber sind verpflichtet, uns die Veräußerung des Fahrzeugs unverzüglich<br />

anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, droht unter den Voraussetzungen des<br />

§ 97 <strong>Versicherung</strong>svertragsgesetz der Verlust des <strong>Versicherung</strong>sschutzes.<br />

G.7.5 Kündigung des Vertrags<br />

Im Falle der Veräußerung können der Erwerber nach G.2.5 und G.2.6 oder wir nach G.3.7 den<br />

Vertrag kündigen. Dann können wir den Beitrag nur von Ihnen verlangen.<br />

G.7.6 Zwangsversteigerung<br />

Die Regelungen G.7.1 bis G.7.5 sind entsprechend anzuwenden, wenn Ihr Fahrzeug<br />

zwangsversteigert wird.<br />

G.8 Wagniswegfall<br />

Fällt das versicherte Wagnis endgültig weg (z. B. durch Fahrzeugverschrottung), steht uns der<br />

Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem wir vom Wagniswegfall Kenntnis erlangen.<br />

H Außerbetriebsetzung, Saisonkennzeichen, Fahrten mit<br />

ungestempelten Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen<br />

H.1 Was ist bei Außerbetriebsetzung zu beachten?<br />

H.1.1 Kein Ende des Vertrags durch Abmeldung<br />

Wird das versicherte Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und soll es zu einem späteren Zeitpunkt<br />

wieder zugelassen werden, wird dadurch der <strong>Versicherung</strong>svertrag nicht beendet.<br />

H.1.2 Beitragsfreie Ruheversicherung<br />

Der Vertrag geht in eine beitragsfreie Ruheversicherung über, wenn die Zulassungsbehörde uns<br />

die Außerbetriebsetzung mitteilt, es sei denn, die Außerbetriebsetzung beträgt weniger als zwei<br />

Wochen oder Sie verlangen die uneingeschränkte Fortführung des bisherigen<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutzes.<br />

H.1.3 Keine Ruheversicherung<br />

Die Regelungen nach H.1.1 und H.1.2 gelten nicht für Wohnanhänger sowie bei Verträgen mit<br />

ausdrücklich kürzerer Vertragsdauer als ein Jahr.<br />

KKA0712 Seite 45 von 72

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