KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />
<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />
Stand Juli 2012 Seite 49<br />
Zusätzliche Regelung beim Rabatttausch<br />
4. Wir übernehmen bei einem Rabatttausch nach I.6.2 den Schadenverlauf eines<br />
ausgeschiedenen oder vorhandenen Fahrzeugs, wenn Sie durch schriftliche Erklärung<br />
glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist.<br />
I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes auf den Schadenverlauf<br />
aus?<br />
Im Jahr der Übernahme<br />
1. Nach einer Unterbrechung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes (Außerbetriebsetzung,<br />
Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung,<br />
Wagniswegfall) gilt folgendes:<br />
a. Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den<br />
Schadenverlauf, als wäre der <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht unterbrochen worden.<br />
b. Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens sieben Jahre,<br />
übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.<br />
c. Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreien<br />
Verlauf nicht, es sei denn, Sie können aufgrund einer Originalbescheinigung Ihres<br />
bisherigen Versicherers einen Schadenverlauf nachweisen.<br />
Soweit bisher noch nicht erfolgt, werden nach der Unterbrechung Schadenmeldungen nach<br />
I.3.5 berücksichtigt.<br />
Im Folgejahr nach der Übernahme<br />
2. In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags<br />
nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der <strong>Versicherung</strong>sschutz in dem<br />
Kalenderjahr der Übernahme bestand:<br />
a. Bestand der <strong>Versicherung</strong>sschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs<br />
Monate, wird der Vertrag entsprechend seinem Verlauf so eingestuft, als hätte er ein<br />
volles Kalenderjahr bestanden.<br />
b. Bestand der <strong>Versicherung</strong>sschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs<br />
Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.<br />
I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang<br />
Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den<br />
Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:<br />
- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie<br />
einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,<br />
- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige<br />
Risikosituation nicht verändert hat.<br />
I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Fahrzeugs<br />
I.7.1 Abgabe der Schadenverläufe<br />
Die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko können nur zusammen<br />
abgegeben werden.<br />
I.7.2 Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe<br />
Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die<br />
Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der<br />
SF-Klasse S oder M, bleibt diese Einstufung bestehen.<br />
I.7.3 Nacherhebung des Mehrbeitrags<br />
Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.<br />
I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf<br />
I.8.1 Umfang der Auskünfte an uns<br />
Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer folgende<br />
Auskünfte geben zu lassen:<br />
- Art und Verwendung des Fahrzeugs,<br />
- Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,<br />
- Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko,<br />
- Unterbrechungen des <strong>Versicherung</strong>sschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen<br />
letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,<br />
- ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung<br />
aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, und<br />
- ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden<br />
sind.<br />
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