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KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />

Stand Juli 2012 Seite 49<br />

Zusätzliche Regelung beim Rabatttausch<br />

4. Wir übernehmen bei einem Rabatttausch nach I.6.2 den Schadenverlauf eines<br />

ausgeschiedenen oder vorhandenen Fahrzeugs, wenn Sie durch schriftliche Erklärung<br />

glaubhaft machen, dass die Anrechnung des Schadenverlaufs gerechtfertigt ist.<br />

I.6.3 Wie wirkt sich eine Unterbrechung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes auf den Schadenverlauf<br />

aus?<br />

Im Jahr der Übernahme<br />

1. Nach einer Unterbrechung des <strong>Versicherung</strong>sschutzes (Außerbetriebsetzung,<br />

Saisonkennzeichen außerhalb der Saison, Vertragsbeendigung, Veräußerung,<br />

Wagniswegfall) gilt folgendes:<br />

a. Beträgt die Unterbrechung höchstens sechs Monate, übernehmen wir den<br />

Schadenverlauf, als wäre der <strong>Versicherung</strong>sschutz nicht unterbrochen worden.<br />

b. Beträgt die Unterbrechung mehr als sechs Monate und höchstens sieben Jahre,<br />

übernehmen wir den Schadenverlauf, wie er vor der Unterbrechung bestand.<br />

c. Beträgt die Unterbrechung mehr als sieben Jahre, übernehmen wir den schadenfreien<br />

Verlauf nicht, es sei denn, Sie können aufgrund einer Originalbescheinigung Ihres<br />

bisherigen Versicherers einen Schadenverlauf nachweisen.<br />

Soweit bisher noch nicht erfolgt, werden nach der Unterbrechung Schadenmeldungen nach<br />

I.3.5 berücksichtigt.<br />

Im Folgejahr nach der Übernahme<br />

2. In dem auf die Übernahme folgenden Kalenderjahr richtet sich die Einstufung des Vertrags<br />

nach dessen Schadenverlauf und danach, wie lange der <strong>Versicherung</strong>sschutz in dem<br />

Kalenderjahr der Übernahme bestand:<br />

a. Bestand der <strong>Versicherung</strong>sschutz im Kalenderjahr der Übernahme mindestens sechs<br />

Monate, wird der Vertrag entsprechend seinem Verlauf so eingestuft, als hätte er ein<br />

volles Kalenderjahr bestanden.<br />

b. Bestand der <strong>Versicherung</strong>sschutz im Kalenderjahr der Übernahme weniger als sechs<br />

Monate, unterbleibt eine Besserstufung trotz schadenfreien Verlaufs.<br />

I.6.4 Übernahme des Schadenverlaufs nach Betriebsübergang<br />

Haben Sie einen Betrieb und dessen zugehörige Fahrzeuge übernommen, übernehmen wir den<br />

Schadenverlauf dieser Fahrzeuge unter folgenden Voraussetzungen:<br />

- Der bisherige Betriebsinhaber ist mit der Übernahme des Schadenverlaufs durch Sie<br />

einverstanden und gibt damit den Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf,<br />

- Sie machen glaubhaft, dass sich durch die Übernahme des Betriebs die bisherige<br />

Risikosituation nicht verändert hat.<br />

I.7 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs des versicherten Fahrzeugs<br />

I.7.1 Abgabe der Schadenverläufe<br />

Die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko können nur zusammen<br />

abgegeben werden.<br />

I.7.2 Neueinstufung des Vertrags nach Abgabe der Schadenverläufe<br />

Nach einer Abgabe des Schadenverlaufs Ihres Vertrags stufen wir diesen in die SF-Klasse ein, die<br />

Sie bei Ersteinstufung Ihres Vertrags nach I.2 bekommen hätten. Befand sich Ihr Vertrag in der<br />

SF-Klasse S oder M, bleibt diese Einstufung bestehen.<br />

I.7.3 Nacherhebung des Mehrbeitrags<br />

Wir sind berechtigt, den Mehrbeitrag aufgrund der Umstellung Ihres Vertrags nachzuerheben.<br />

I.8 Auskünfte über den Schadenverlauf<br />

I.8.1 Umfang der Auskünfte an uns<br />

Wir sind berechtigt, uns bei Übernahme eines Schadenverlaufs vom Vorversicherer folgende<br />

Auskünfte geben zu lassen:<br />

- Art und Verwendung des Fahrzeugs,<br />

- Beginn und Ende des Vertrags für das Fahrzeug,<br />

- Schadenverlauf des Fahrzeugs in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko,<br />

- Unterbrechungen des <strong>Versicherung</strong>sschutzes des Fahrzeugs, die sich noch nicht auf dessen<br />

letzte Neueinstufung ausgewirkt haben,<br />

- ob für ein Schadenereignis Rückstellungen innerhalb von drei Jahren nach deren Bildung<br />

aufgelöst worden sind, ohne dass Zahlungen geleistet worden sind, und<br />

- ob Ihnen oder einem anderen Versicherer bereits entsprechende Auskünfte erteilt worden<br />

sind.<br />

KKA0712 Seite 52 von 72

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