KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />
<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />
Stand Juli 2012 Seite 44<br />
H.4.2 <strong>Versicherung</strong>sdauer<br />
Kurzzeitkennzeichen sind Kennzeichen zur einmaligen Verwendung für eine Prüfungs-, Probeoder<br />
Überführungsfahrt bis zur Dauer von 5 Tagen.<br />
I Schadenfreiheitsrabatt-System<br />
I.1 Einstufung in Schadenfreiheitsklassen (SF-Klassen)<br />
In der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko richtet sich die Einstufung Ihres Vertrags in<br />
eine SF-Klasse und der sich daraus ergebende Beitragssatz bei den im Anhang 1 genannten<br />
Risiken nach Ihrem Schadenverlauf. Dies gilt nicht für Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen,<br />
Kurzzeitkennzeichen oder rotem Kennzeichen.<br />
I.2 Ersteinstufung<br />
I.2.1 Ersteinstufung in SF-Klasse 0<br />
Beginnt Ihr Vertrag ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in die SF-Klasse 0<br />
eingestuft.<br />
I.2.2 Sonder-Ersteinstufung in eine SF-Klasse in der Haftpflichtversicherung<br />
1. Sonder-Ersteinstufung für Pkw in SF-Klasse 1/2<br />
Beginnt Ihr Vertrag für einen Pkw ohne Übernahme eines Schadenverlaufs nach I.6, wird er in<br />
die SF-Klasse 1/2 eingestuft, wenn<br />
a. auf Sie, Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in<br />
häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Pkw (Erstfahrzeug)<br />
zugelassen und jeweils von dieser Person versichert ist und das Erstfahrzeug zu diesem<br />
Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder<br />
b. Sie nachweisen, dass Sie aufgrund einer gültigen Fahrerlaubnis, die von einem<br />
Mitgliedstaat der EU oder von Island, Liechtenstein, Norwegen oder der Schweiz erteilt<br />
wurde, seit mindestens drei Jahren zum Führen von Pkw, Camping-<strong>Kfz</strong>, Krafträdern oder<br />
Leichtkrafträdern berechtigt sind, oder<br />
c. auf Sie bereits ein Camping-<strong>Kfz</strong>, Kraftrad oder Leichtkraftrad (Erstfahrzeug) zugelassen<br />
und von Ihnen versichert ist und das Erstfahrzeug zu diesem Zeitpunkt mindestens in die<br />
SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder<br />
d. auf Ihr Elternteil oder Ihr Kind bereits ein Pkw, Camping-<strong>Kfz</strong>, Kraftrad oder Leichtkraftrad<br />
(Erstfahrzeug) zugelassen und jeweils von dieser Person versichert ist und das<br />
Erstfahrzeug zu diesem Zeitpunkt mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder<br />
e. auf Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder Ihren mit Ihnen in<br />
häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner bereits ein Camping-<strong>Kfz</strong>, Kraftrad oder<br />
Leichtkraftrad (Erstfahrzeug) zugelassen ist und das Erstfahrzeug zu diesem Zeitpunkt<br />
mindestens in die SF-Klasse 1/2 eingestuft ist, oder<br />
f. der Pkw auf Sie zugelassen und von Ihnen versichert wird und Sie<br />
- in den letzten sechs Monaten ein anerkanntes Fahrsicherheitstraining (z. B. bei einem<br />
Automobilhersteller oder Automobilclub) absolviert haben, oder<br />
- seit Ihrem 16. Lebensjahr im Besitz der Führerscheinklasse Mofa oder M sind, oder<br />
- am Begleiteten Fahren ab 17 Jahre erfolgreich teilgenommen haben.<br />
Der nach I.2.2.1.b erforderlichen Fahrerlaubnis gleichgestellt sind solche, die von einem Staat<br />
außerhalb der EU erteilt wurden, wenn diese nach den Vorschriften der<br />
Fahrerlaubnisverordnung ohne weitere theoretische oder praktische Fahrprüfung<br />
umgeschrieben werden können oder nach Erfüllung der Auflagen umgeschrieben sind.<br />
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