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KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />

Stand Juli 2012 Seite 48<br />

Fahrzeugwechsel<br />

1. Sie haben das versicherte Fahrzeug anstelle eines anderen Fahrzeugs angeschafft<br />

(Fahrzeugwechsel).<br />

Rabatttausch<br />

2. Sie besitzen außer dem versicherten Fahrzeug noch ein anderes Fahrzeug und veräußern<br />

dieses oder setzen es ohne Ruheversicherung außer Betrieb oder Sie versichern ein weiteres<br />

Fahrzeug ohne Veräußerung oder Wegfall des versicherten Fahrzeugs und beantragen die<br />

Übernahme des Schadenverlaufs.<br />

Schadenverlauf einer anderen Person<br />

3. Das Fahrzeug einer anderen Person wurde überwiegend von Ihnen gefahren und Sie<br />

beantragen die Übernahme des Schadenverlaufs.<br />

Versichererwechsel<br />

4. Sie sind mit Ihrem Fahrzeug von einem anderen Versicherer zu uns gewechselt.<br />

I.6.2 Welche Voraussetzungen gelten für die Übernahme eines Schadenverlaufs?<br />

Für die Übernahme eines Schadenverlaufs auf den Vertrag für das versicherte Fahrzeug gelten<br />

folgende Voraussetzungen:<br />

Fahrzeuggruppe<br />

1. Die Fahrzeuge, zwischen denen der Schadenverlauf übertragen wird, gehören derselben<br />

Fahrzeuggruppe an, oder das Fahrzeug, von dem der Schadenverlauf übernommen wird,<br />

gehört einer höheren Fahrzeuggruppe an als das Fahrzeug, auf das übertragen wird.<br />

a. Gruppe 3:<br />

Lkw im gewerblichen Güterverkehr und Umzugsverkehr, Zugmaschinen im gewerblichen<br />

Güterverkehr und Umzugsverkehr, Kraftomnibusse und Abschleppwagen.<br />

b. Gruppe 2:<br />

Taxen, Mietwagen, Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im Werkverkehr und<br />

Zugmaschinen im Werkverkehr.<br />

c. Gruppe 1:<br />

Pkw, Krafträder, Leichtkrafträder, Trikes, Quads, Camping-<strong>Kfz</strong>, Lkw bis 3,5 t zulässige<br />

Gesamtmasse (Lieferwagen) im Werk-/Privatverkehr, Stapler, Krankenwagen und<br />

Leichenwagen.<br />

Eine Übertragung ist zudem möglich von einem Lkw bis 3,5 t zulässige Gesamtmasse<br />

(Lieferwagen) im Werk-/Privatverkehr auf einen Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse im<br />

Werkverkehr oder eine Zugmaschine im Werkverkehr.<br />

Gemeinsame Übernahme des Schadenverlaufs der Haftpflichtversicherung und Vollkasko<br />

2. Wir übernehmen die Schadenverläufe in der Haftpflichtversicherung und in der Vollkasko nur<br />

zusammen.<br />

Zusätzliche Regelung für die Übernahme des Schadenverlaufs von einer anderen Person<br />

nach I.6.1.3<br />

3. Wir übernehmen den Schadenverlauf von einer anderen Person nur für den Zeitraum, in dem<br />

das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig von Ihnen gefahren wurde, und unter<br />

folgenden Voraussetzungen:<br />

a. Es handelt sich bei der anderen Person um einen Familienangehörigen (z. B. Ihren<br />

Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner, ein Elternteil oder Kind) bzw. Ihren<br />

Lebenspartner, wenn dieser mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebt oder Ihren<br />

Arbeitgeber;<br />

b. Sie machen den Zeitraum, in dem das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig von<br />

Ihnen gefahren wurde glaubhaft; hierzu gehört insbesondere<br />

- eine schriftliche Erklärung von Ihnen und der anderen Person; ist die andere Person<br />

verstorben, ist die Erklärung durch Sie ausreichend; handelt es sich bei der anderen<br />

Person um Ihren Ehepartner, Ihren eingetragenen Lebenspartner oder um den mit<br />

Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Lebenspartner, kann die Erklärung<br />

entfallen;<br />

- die Vorlage einer Kopie Ihres Führerscheins, dass Sie für den Zeitraum, in dem Sie<br />

das Fahrzeug der anderen Person regelmäßig gefahren haben, im Besitz einer<br />

gültigen Fahrerlaubnis waren;<br />

c. die andere Person ist mit der Übertragung ihres Schadenverlaufs an Sie einverstanden<br />

und gibt damit ihren Schadenfreiheitsrabatt in vollem Umfang auf;<br />

d. die Nutzung des Fahrzeugs der anderen Person durch Sie liegt bei der Übernahme nicht<br />

mehr als sieben Jahre zurück;<br />

e. gegen Sie ist innerhalb der letzten drei Jahre kein Fahrverbot verhängt worden.<br />

KKA0712 Seite 51 von 72

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