KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />
<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />
Stand Juli 2012 Seite 43<br />
H.1.4 Umfang der Ruheversicherung<br />
Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der<br />
Außerbetriebsetzung eingeschränkten <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />
Der Ruheversicherungsschutz umfasst<br />
- die Haftpflichtversicherung und die Umweltschadensversicherung,<br />
- die Teilkasko, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine<br />
Voll- oder Teilkasko bestand, sowie darüber hinaus Schäden durch mut- oder böswillige<br />
Handlungen Dritter, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung<br />
eine Vollkasko bestand.<br />
H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung<br />
Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem<br />
Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz<br />
(z. B. einen geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug<br />
außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter<br />
den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.<br />
H.1.6 Wiederanmeldung<br />
Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der<br />
ursprüngliche <strong>Versicherung</strong>sschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns<br />
unverzüglich anzuzeigen.<br />
H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung<br />
Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der<br />
Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />
H.1.8 Wiederanmeldung mit anderer <strong>Versicherung</strong>sbestätigung<br />
Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer<br />
<strong>Versicherung</strong>sbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den<br />
Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.<br />
H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?<br />
H.2.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz in der Saison<br />
Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den<br />
vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums<br />
(Saison).<br />
H.2.2 Ruheversicherung<br />
Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. Dies gilt auch<br />
für Wohnanhänger.<br />
H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison<br />
Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen<br />
Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Haftpflichtversicherung<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder<br />
wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt<br />
werden.<br />
H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen<br />
H.3.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz in der Haftpflichtversicherung<br />
In der Haftpflichtversicherung besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz auch für Zulassungsfahrten mit<br />
ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein<br />
Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.<br />
H.3.2 Was sind Zulassungsfahrten?<br />
Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb<br />
des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks<br />
ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der<br />
Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,<br />
Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde<br />
vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.<br />
H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen?<br />
H.4.1 <strong>Versicherung</strong>sumfang<br />
Für Pkw, die mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir Ihnen<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz im Rahmen der <strong>Kfz</strong>Police-Basis und der gesetzlichen<br />
Mindestversicherungssummen, es sei denn, wir haben mit Ihnen etwas anderes vereinbart.<br />
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