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KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />

Stand Juli 2012 Seite 43<br />

H.1.4 Umfang der Ruheversicherung<br />

Mit der beitragsfreien Ruheversicherung gewähren wir Ihnen während der Dauer der<br />

Außerbetriebsetzung eingeschränkten <strong>Versicherung</strong>sschutz.<br />

Der Ruheversicherungsschutz umfasst<br />

- die Haftpflichtversicherung und die Umweltschadensversicherung,<br />

- die Teilkasko, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung eine<br />

Voll- oder Teilkasko bestand, sowie darüber hinaus Schäden durch mut- oder böswillige<br />

Handlungen Dritter, wenn für das versicherte Fahrzeug im Zeitpunkt der Außerbetriebsetzung<br />

eine Vollkasko bestand.<br />

H.1.5 Ihre Pflichten bei der Ruheversicherung<br />

Während der Dauer der Ruheversicherung sind Sie verpflichtet, das Fahrzeug in einem<br />

Einstellraum (z. B. einer Einzel- oder Sammelgarage) oder auf einem umfriedeten Abstellplatz<br />

(z. B. einen geschlossenen Hofraum) nicht nur vorübergehend abzustellen und das Fahrzeug<br />

außerhalb dieser Räumlichkeiten nicht zu gebrauchen. Verletzen Sie diese Pflicht, sind wir unter<br />

den Voraussetzungen nach D.3 leistungsfrei.<br />

H.1.6 Wiederanmeldung<br />

Wird das Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen (Ende der Außerbetriebsetzung), lebt der<br />

ursprüngliche <strong>Versicherung</strong>sschutz wieder auf. Das Ende der Außerbetriebsetzung haben Sie uns<br />

unverzüglich anzuzeigen.<br />

H.1.7 Ende des Vertrags und der Ruheversicherung<br />

Der Vertrag und damit auch die Ruheversicherung enden 18 Monate nach der<br />

Außerbetriebsetzung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.<br />

H.1.8 Wiederanmeldung mit anderer <strong>Versicherung</strong>sbestätigung<br />

Melden Sie das Fahrzeug während des Bestehens der Ruheversicherung mit einer<br />

<strong>Versicherung</strong>sbestätigung eines anderen Versicherers wieder an, haben wir das Recht, den<br />

Vertrag fortzusetzen und den anderen Versicherer zur Aufhebung des Vertrags aufzufordern.<br />

H.2 Welche Besonderheiten gelten bei Saisonkennzeichen?<br />

H.2.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz in der Saison<br />

Für Fahrzeuge, die mit einem Saisonkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir den<br />

vereinbarten <strong>Versicherung</strong>sschutz während des auf dem Kennzeichen dokumentierten Zeitraums<br />

(Saison).<br />

H.2.2 Ruheversicherung<br />

Außerhalb der Saison haben Sie Ruheversicherungsschutz nach H.1.4 und H.1.5. Dies gilt auch<br />

für Wohnanhänger.<br />

H.2.3 Fahrten außerhalb der Saison<br />

Für Fahrten außerhalb der Saison haben Sie innerhalb des für den Halter zuständigen<br />

Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks in der Haftpflichtversicherung<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz, wenn diese Fahrten im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren oder<br />

wegen der Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder Abgasuntersuchung durchgeführt<br />

werden.<br />

H.3 Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen<br />

H.3.1 <strong>Versicherung</strong>sschutz in der Haftpflichtversicherung<br />

In der Haftpflichtversicherung besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz auch für Zulassungsfahrten mit<br />

ungestempelten Kennzeichen. Dies gilt nicht für Fahrten, für die ein rotes Kennzeichen oder ein<br />

Kurzzeitkennzeichen geführt werden muss.<br />

H.3.2 Was sind Zulassungsfahrten?<br />

Zulassungsfahrten sind Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren innerhalb<br />

des für den Halter zuständigen Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Zulassungsbezirks<br />

ausgeführt werden. Das sind Rückfahrten von der Zulassungsbehörde nach Entfernung der<br />

Stempelplakette. Außerdem sind Fahrten zur Durchführung der Hauptuntersuchung,<br />

Sicherheitsprüfung, Abgasuntersuchung oder Zulassung versichert, wenn die Zulassungsbehörde<br />

vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat.<br />

H.4 Welche Besonderheiten gelten bei Kurzzeitkennzeichen?<br />

H.4.1 <strong>Versicherung</strong>sumfang<br />

Für Pkw, die mit einem Kurzzeitkennzeichen zugelassen sind, gewähren wir Ihnen<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz im Rahmen der <strong>Kfz</strong>Police-Basis und der gesetzlichen<br />

Mindestversicherungssummen, es sei denn, wir haben mit Ihnen etwas anderes vereinbart.<br />

KKA0712 Seite 46 von 72

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