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KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...

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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />

<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />

Stand Juli 2012 Seite 32<br />

A.9.4 In welchen Ländern besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz gemäß A.9.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des<br />

Umweltschadensgesetzes auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die<br />

EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet.<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese<br />

Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.<br />

A.9.5 Was ist nicht versichert?<br />

Vorsatz<br />

1. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich<br />

herbeiführen.<br />

Schäden durch Kernenergie<br />

2. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.<br />

Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden<br />

3. Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in<br />

Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen).<br />

Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen<br />

4. Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze,<br />

Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem<br />

Umweltschutz dienen, entstehen.<br />

B Beginn des Vertrags und vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

Der <strong>Versicherung</strong>svertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen.<br />

Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins.<br />

B.1 Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />

Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem <strong>Versicherung</strong>sschein genannten<br />

fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten<br />

oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.<br />

B.2 Vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz:<br />

B.2.1 Haftpflichtversicherung<br />

Händigen wir Ihnen die <strong>Versicherung</strong>sbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer<br />

<strong>Versicherung</strong>sbestätigung die <strong>Versicherung</strong>sbestätigungs-Nummer, haben Sie in der<br />

Haftpflichtversicherung vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt,<br />

spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der <strong>Versicherung</strong>sbestätigung<br />

zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.<br />

Mit dem vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz haben Sie Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen<br />

der gesetzlichen Mindestversicherungssummen, es sei denn, wir haben mit Ihnen etwas anderes<br />

vereinbart.<br />

B.2.2 Zusätzlich zur gesetzlichen Haftpflichtversicherung gewährter vorläufiger<br />

<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus haben Sie vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz nur, wenn wir<br />

dies ausdrücklich zugesagt haben. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.<br />

B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />

Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in<br />

den endgültigen <strong>Versicherung</strong>sschutz über.<br />

B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />

Der vorläufige <strong>Versicherung</strong>sschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert<br />

angenommen haben und Sie den im <strong>Versicherung</strong>sschein genannten ersten oder<br />

einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf<br />

von zwei Wochen nach Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins bezahlt haben. Sie haben dann<br />

von Anfang an keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige<br />

Zahlung zu vertreten haben.<br />

KKA0712 Seite 35 von 72

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