KRAVAG-ALLGEMEINE Kfz-Versicherung Verbraucherinformation ...
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<strong>Verbraucherinformation</strong> <strong>KRAVAG</strong>-<strong>ALLGEMEINE</strong><br />
<strong>Versicherung</strong>s-AG<br />
Stand Juli 2012 Seite 32<br />
A.9.4 In welchen Ländern besteht <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz gemäß A.9.1 besteht außerhalb des Anwendungsbereichs des<br />
Umweltschadensgesetzes auch in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums, soweit die<br />
EU-Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) gilt oder sinngemäße Anwendung findet.<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz nach den jeweiligen nationalen Gesetzen besteht nur, soweit diese<br />
Ansprüche den Umfang der EU-Richtlinie nicht überschreiten.<br />
A.9.5 Was ist nicht versichert?<br />
Vorsatz<br />
1. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden, die Sie vorsätzlich und widerrechtlich<br />
herbeiführen.<br />
Schäden durch Kernenergie<br />
2. Kein <strong>Versicherung</strong>sschutz besteht für Schäden durch Kernenergie.<br />
Unvermeidbare, notwendige oder in Kauf genommene Umweltschäden<br />
3. Nicht versichert sind Schäden, die durch betriebsbedingt unvermeidbare, notwendige oder in<br />
Kauf genommene Einwirkungen auf die Umwelt entstehen (z. B. durch Abgas-Emissionen).<br />
Bewusste Verstöße gegen Regelungen, die dem Umweltschutz dienen<br />
4. Nicht versichert sind Schäden, die Sie durch bewusste Verstöße gegen Gesetze,<br />
Verordnungen oder an Sie gerichtete behördliche Anordnungen oder Verfügungen, die dem<br />
Umweltschutz dienen, entstehen.<br />
B Beginn des Vertrags und vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
Der <strong>Versicherung</strong>svertrag kommt dadurch zustande, dass wir Ihren Antrag annehmen.<br />
Regelmäßig geschieht dies durch Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins.<br />
B.1 Wann beginnt der <strong>Versicherung</strong>sschutz?<br />
Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt erst, wenn Sie den in Ihrem <strong>Versicherung</strong>sschein genannten<br />
fälligen Beitrag gezahlt haben, jedoch nicht vor dem vereinbarten Zeitpunkt. Zahlen Sie den ersten<br />
oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig, richten sich die Folgen nach C.1.2 und C.1.3.<br />
B.2 Vorläufiger <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
Bevor der Beitrag gezahlt ist, haben Sie nach folgenden Bestimmungen vorläufigen<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz:<br />
B.2.1 Haftpflichtversicherung<br />
Händigen wir Ihnen die <strong>Versicherung</strong>sbestätigung aus oder nennen wir Ihnen bei elektronischer<br />
<strong>Versicherung</strong>sbestätigung die <strong>Versicherung</strong>sbestätigungs-Nummer, haben Sie in der<br />
Haftpflichtversicherung vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz zu dem vereinbarten Zeitpunkt,<br />
spätestens ab dem Tag, an dem das Fahrzeug unter Verwendung der <strong>Versicherung</strong>sbestätigung<br />
zugelassen wird. Ist das Fahrzeug bereits auf Sie zugelassen, beginnt der vorläufige<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz ab dem vereinbarten Zeitpunkt.<br />
Mit dem vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz haben Sie Haftpflichtversicherungsschutz im Rahmen<br />
der gesetzlichen Mindestversicherungssummen, es sei denn, wir haben mit Ihnen etwas anderes<br />
vereinbart.<br />
B.2.2 Zusätzlich zur gesetzlichen Haftpflichtversicherung gewährter vorläufiger<br />
<strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
Über die gesetzliche Haftpflicht hinaus haben Sie vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutz nur, wenn wir<br />
dies ausdrücklich zugesagt haben. Der <strong>Versicherung</strong>sschutz beginnt zum vereinbarten Zeitpunkt.<br />
B.2.3 Übergang des vorläufigen in den endgültigen <strong>Versicherung</strong>sschutz<br />
Sobald Sie den ersten oder einmaligen Beitrag nach C.1.1 gezahlt haben, geht der vorläufige in<br />
den endgültigen <strong>Versicherung</strong>sschutz über.<br />
B.2.4 Rückwirkender Wegfall des vorläufigen <strong>Versicherung</strong>sschutzes<br />
Der vorläufige <strong>Versicherung</strong>sschutz entfällt rückwirkend, wenn wir Ihren Antrag unverändert<br />
angenommen haben und Sie den im <strong>Versicherung</strong>sschein genannten ersten oder<br />
einmaligen Beitrag nicht unverzüglich (d. h. spätestens innerhalb von 14 Tagen) nach Ablauf<br />
von zwei Wochen nach Zugang des <strong>Versicherung</strong>sscheins bezahlt haben. Sie haben dann<br />
von Anfang an keinen <strong>Versicherung</strong>sschutz; dies gilt nur, wenn Sie die nicht rechtzeitige<br />
Zahlung zu vertreten haben.<br />
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