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Haltbarkeit von Zahnamalgam im Vergleich zu ... - DIMDI

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<strong>Haltbarkeit</strong> <strong>von</strong> <strong>Zahnamalgam</strong> <strong>im</strong> <strong>Vergleich</strong> <strong>zu</strong> Kompositkunststoffen<br />

schrieben 117 . Ältere Probanden (65- bis 74-Jahre; n = 1.367) empfinden diese positive Wirkung der<br />

Zähne sogar noch häufiger.<br />

Unauffällige Kompositfüllungen entsprechen den ästhetischen Anforderungen, sind jedoch<br />

zeitaufwändiger und teurer in der Anwendung als Amalgam. Ylinen und Löfroth 246 zeigten, dass ein<br />

Großteil der befragten Zahnärzte der Meinung ist, ein generelles Verbot <strong>von</strong> Amalgam würde aus<br />

ökonomischen Gründen die Nachfrage nach Zahnbehandlungen verringern. Auch der Rat der Europäischen<br />

Zahnärzte bekräftigte in seiner Vollversammlung vom 27.05.2006, „dass Einschränkungen<br />

bei der Verwendung <strong>von</strong> Amalgam die finanzielle Stabilität des Gesundheitssystems beeinträchtigen<br />

würden und Auswirkungen auf die Fähigkeit einzelner Patienten <strong>zu</strong>r Zahlung ihrer Zahnpflege<br />

hätten“ 54 . Auch Yip und Wellington 245 kommen <strong>zu</strong> dem Schluss, dass es nicht gerechtfertigt sei, der<br />

Gesellschaft Amalgam („this useful material“) vor<strong>zu</strong>enthalten. In zwei Studien, in denen Burke et al. 36,<br />

37<br />

die Gründe für die Wahl zwischen Amalgam- und Kompositfüllungen in GB sowie Australien<br />

untersuchten, gaben 92 % der befragten Zahnärzte (n = 654) in GB und 82 % der befragten Zahnärzte<br />

(n = 560) in Australien „die finanzielle Situation des Patienten“ als Kriterium für die Wahl des<br />

Füllmaterials an.<br />

In Deutschland werden Kompositfüllungen <strong>im</strong> Seitenzahnbereich laut Einheitlichem Bewertungsmaßstab<br />

für zahnärztliche Leistungen (EBM-ZÄ) nur dann übernommen „wenn eine Amalgamfüllung<br />

absolut kontraindiziert ist“ 24 . In SWE hingegen werden die Kosten für Amalgamfüllungen <strong>von</strong> der<br />

Versicherung nicht rückerstattet, die für Kompositfüllungen jedoch schon 61 .<br />

Die drei Texte Fontana 78 ; Hasegawa et al. 99 ; und Nichols und Winslow 188 behandeln die Thematik der<br />

Entfernung und des Ersatzes <strong>von</strong> Amalgamfüllungen bei Patienten, die entweder bereits unter<br />

Gesundheitsproblemen leiden oder befürchten, dass ihre Gesundheit durch Amalgam geschädigt<br />

werden könnte. Dabei wird aufs Neue auf die Wichtigkeit der Kommunikation zwischen Patienten und<br />

Arzt hingewiesen. Der Ethikkodex der ADA (2005; ADA = American Dental Association (USA)) betont<br />

explizit, dass die Entfernung <strong>von</strong> Amalgamfüllungen, um „toxische Substanzen aus dem Körper <strong>zu</strong><br />

entfernen“ auf Empfehlung eines Zahnarztes bei Patienten, die keine nachgewiesene Amalgamallergie<br />

haben, unethisch sei. Staehle 224, 225 empfiehlt bei Verdacht auf Unverträglichkeiten gegenüber<br />

Dentalmaterialien eine fundierte interdisziplinäre Abklärung und warnt vor wissenschaftlich nicht<br />

belegten, stark invasiven Eingriffen, die <strong>zu</strong> irreversiblen Schäden am Gebiss führen können. Aus<br />

Gründen des Patientenschutzes sollten Betroffene über mögliche Konsequenzen solcher Eingriffe<br />

ausführlich aufgeklärt und beraten werden 224 .<br />

6.7.4 Ergebnisse <strong>zu</strong> juristischen Aspekten<br />

Im Rahmen der Zweitselektion können dem Bereich der juristischen Betrachtung zwei Artikel <strong>zu</strong>geordnet<br />

werden 84, 162 , fünf Volltexte werden wegen fehlender Relevanz ausgeschlossen 90, 196, 204, 207, 237 .<br />

Darüber hinaus werden relevante Aspekte in Gesetzestexten sowie Richtlinien recherchiert und<br />

textlich dargestellt.<br />

Ergebnisse<br />

In Deutschland unterliegen Amalgam und andere zahnärztliche Füllungsmaterialien seit 1998 ausschließlich<br />

dem europäischen und deutschen Medizinprodukterecht und müssen vor ihrem Inverkehrbringen<br />

geprüft sowie zertifiziert werden 32 . Dentale Füllungsmaterialien werden als Medizinprodukte<br />

der Klasse IIa kategorisiert und müssen <strong>zu</strong>m Nachweis der Konformität mit europäischem Recht das<br />

CE-Zeichen tragen. Für eine CE-Konformitätsbewertung müssen die Sicherheit und Biokompatibilität<br />

<strong>von</strong> Materialien nachgewiesen werden, die kurz-, mittel- und langfristige Werkstoffqualität muss<br />

jedoch nicht mit klinischen Daten belegt sein 105, 162 . Dahingegen wurden in der Schweiz Qualitätsansprüche<br />

formuliert, die u. a. die min<strong>im</strong>ale Überlebensrate <strong>von</strong> Füllmaterialien angeben 162 . Auch die<br />

ADA und die Internationale Organisation für Standardisierung haben Prüfvorschriften für die klinische<br />

Wirksamkeit <strong>von</strong> Füllmaterialien entwickelt 3, 4, 115 . Laut Sozialgesetzbuch übern<strong>im</strong>mt jedoch der<br />

Zahnarzt „für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr“; in diesem<br />

Zeitraum sind „identische und Teilwiederholungen <strong>von</strong> Füllungen vom Zahnarzt kostenfrei vor<strong>zu</strong>nehmen“<br />

186 .<br />

DAHTA@<strong>DIMDI</strong> Seite 60 <strong>von</strong> 122

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