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VSAO JOURNAL Nr. 4 - August 2015

Wasser Gastroenterologie/Rheumatologie Noten für Spitäler

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<strong>VSAO</strong><br />

§<br />

Rechtsberatung<br />

Valentine Gétaz Kunz,<br />

Sektionsjuristin Wallis<br />

Das Spital X hat mich per<br />

1. <strong>August</strong> <strong>2015</strong> angestellt.<br />

Ich habe den Vertrag noch<br />

nicht unterschrieben, aber<br />

die Stelle bereits angetreten.<br />

Ich bin mit den Arbeitsbedingungen<br />

nicht<br />

zufrieden. Der Weg von<br />

meinem Wohnort zum Spital<br />

ist zu lang. Ich möchte<br />

daher auf diese Stelle verzichten.<br />

Zudem habe ich<br />

vielleicht an einem anderen<br />

Ort eine interessantere<br />

Stelle gefunden.<br />

1. Darf ich meine Stelle verlassen?<br />

2. Wie muss ich vorgehen?<br />

Zuerst ist zu beachten, dass Sie auch ohne<br />

schriftlichen Vertrag vertraglich gebunden<br />

sein können. Der Arbeitsvertrag kann<br />

mündlich abgeschlossen werden und danach<br />

der Form halber mit einem Anstellungsschreiben<br />

oder einem von beiden<br />

Parteien unterzeichneten Vertrag bestätigt<br />

werden.<br />

Weiter muss geprüft werden, ob Ihr Vertrag<br />

befristet oder unbefristet ist.<br />

Im Falle eines unbefristeten Vertrages<br />

können Sie diesen unter Einhaltung<br />

der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist<br />

kündigen.<br />

Während der Probezeit gilt eine verkürzte<br />

Kündigungsfrist (in der Regel 7 Tage). Sie<br />

können also Ihren Vertrag unter Einhaltung<br />

dieser verkürzten Kündigungsfrist<br />

kündigen. Nach der Probezeit müssen Sie<br />

die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist<br />

einhalten. In der Regel beträgt<br />

diese im ersten Dienstjahr einen Monat<br />

jeweils auf Ende des Monats.<br />

Im Falle eines befristeten Vertrages<br />

ist die Situation komplizierter, da davon<br />

ausgegangen wird, dass die Parteien für<br />

die gesamte Vertragsdauer gebunden sind.<br />

Abgesehen von der fristlosen Auflösung<br />

aus wichtigen Gründen (OR 337) kann der<br />

Vertrag nur in gegenseitigem Einvernehmen<br />

der Parteien vorzeitig beendet werden.<br />

Sie müssten also zuerst eine vorzeitige<br />

Auflösung mit Ihrem Vorgesetzten<br />

aushandeln.<br />

Wenn Ihr Chefarzt eine vorzeitige Auflösung<br />

ablehnt, können Sie Ihre Stelle trotzdem<br />

verlassen. Man wir Ihnen aber vorwerfen<br />

können, dass Sie Ihre Stelle verlassen<br />

haben.<br />

OR 337d regelt das Verlassen der Arbeitsstelle.<br />

Diese Bestimmungen gelten auch<br />

bei Nichtantritt der Stelle. In diesem Fall<br />

ist dann die Rede von einem ungerechtfertigten<br />

Nichtantritt.<br />

OR 337d besagt: «Tritt der Arbeitnehmer<br />

ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle<br />

nicht an oder verlässt er sie fristlos, so<br />

hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine<br />

Entschädigung, die einem Viertel des<br />

Lohnes für einen Monat entspricht;<br />

aus serdem hat er Anspruch auf Ersatz<br />

weiteren Schadens.» Der Arbeitgeber<br />

muss aber seinen Anspruch innert 30 Tagen<br />

seit dem Nichtantritt oder Verlassen<br />

der Stelle geltend machen.<br />

Abschliessend können wir also festhalten,<br />

dass Sie Ihre Stelle jederzeit verlassen können.<br />

Im schlimmsten Fall müssen Sie Ihrem<br />

Arbeitgeber, falls er gegen Sie klagt,<br />

eine Entschädigung in der Höhe von einem<br />

Viertel Ihres Monatsgehalts bezahlen. Es ist<br />

aber ratsam die Gründe für einen vorzeitigen<br />

Austritt mit dem Arbeitgeber zu besprechen,<br />

um mit dem Spital eine einvernehmliche<br />

und tragbare Lösung zu finden. ■<br />

<strong>Nr</strong>. 4 <strong>August</strong> <strong>2015</strong><br />

<strong>VSAO</strong> <strong>JOURNAL</strong> ASMAC<br />

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