VSAO JOURNAL Nr. 4 - August 2015
Wasser Gastroenterologie/Rheumatologie Noten für Spitäler
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<strong>VSAO</strong><br />
§<br />
Rechtsberatung<br />
Valentine Gétaz Kunz,<br />
Sektionsjuristin Wallis<br />
Das Spital X hat mich per<br />
1. <strong>August</strong> <strong>2015</strong> angestellt.<br />
Ich habe den Vertrag noch<br />
nicht unterschrieben, aber<br />
die Stelle bereits angetreten.<br />
Ich bin mit den Arbeitsbedingungen<br />
nicht<br />
zufrieden. Der Weg von<br />
meinem Wohnort zum Spital<br />
ist zu lang. Ich möchte<br />
daher auf diese Stelle verzichten.<br />
Zudem habe ich<br />
vielleicht an einem anderen<br />
Ort eine interessantere<br />
Stelle gefunden.<br />
1. Darf ich meine Stelle verlassen?<br />
2. Wie muss ich vorgehen?<br />
Zuerst ist zu beachten, dass Sie auch ohne<br />
schriftlichen Vertrag vertraglich gebunden<br />
sein können. Der Arbeitsvertrag kann<br />
mündlich abgeschlossen werden und danach<br />
der Form halber mit einem Anstellungsschreiben<br />
oder einem von beiden<br />
Parteien unterzeichneten Vertrag bestätigt<br />
werden.<br />
Weiter muss geprüft werden, ob Ihr Vertrag<br />
befristet oder unbefristet ist.<br />
Im Falle eines unbefristeten Vertrages<br />
können Sie diesen unter Einhaltung<br />
der gesetzlichen oder vertraglichen Kündigungsfrist<br />
kündigen.<br />
Während der Probezeit gilt eine verkürzte<br />
Kündigungsfrist (in der Regel 7 Tage). Sie<br />
können also Ihren Vertrag unter Einhaltung<br />
dieser verkürzten Kündigungsfrist<br />
kündigen. Nach der Probezeit müssen Sie<br />
die gesetzliche oder vertragliche Kündigungsfrist<br />
einhalten. In der Regel beträgt<br />
diese im ersten Dienstjahr einen Monat<br />
jeweils auf Ende des Monats.<br />
Im Falle eines befristeten Vertrages<br />
ist die Situation komplizierter, da davon<br />
ausgegangen wird, dass die Parteien für<br />
die gesamte Vertragsdauer gebunden sind.<br />
Abgesehen von der fristlosen Auflösung<br />
aus wichtigen Gründen (OR 337) kann der<br />
Vertrag nur in gegenseitigem Einvernehmen<br />
der Parteien vorzeitig beendet werden.<br />
Sie müssten also zuerst eine vorzeitige<br />
Auflösung mit Ihrem Vorgesetzten<br />
aushandeln.<br />
Wenn Ihr Chefarzt eine vorzeitige Auflösung<br />
ablehnt, können Sie Ihre Stelle trotzdem<br />
verlassen. Man wir Ihnen aber vorwerfen<br />
können, dass Sie Ihre Stelle verlassen<br />
haben.<br />
OR 337d regelt das Verlassen der Arbeitsstelle.<br />
Diese Bestimmungen gelten auch<br />
bei Nichtantritt der Stelle. In diesem Fall<br />
ist dann die Rede von einem ungerechtfertigten<br />
Nichtantritt.<br />
OR 337d besagt: «Tritt der Arbeitnehmer<br />
ohne wichtigen Grund die Arbeitsstelle<br />
nicht an oder verlässt er sie fristlos, so<br />
hat der Arbeitgeber Anspruch auf eine<br />
Entschädigung, die einem Viertel des<br />
Lohnes für einen Monat entspricht;<br />
aus serdem hat er Anspruch auf Ersatz<br />
weiteren Schadens.» Der Arbeitgeber<br />
muss aber seinen Anspruch innert 30 Tagen<br />
seit dem Nichtantritt oder Verlassen<br />
der Stelle geltend machen.<br />
Abschliessend können wir also festhalten,<br />
dass Sie Ihre Stelle jederzeit verlassen können.<br />
Im schlimmsten Fall müssen Sie Ihrem<br />
Arbeitgeber, falls er gegen Sie klagt,<br />
eine Entschädigung in der Höhe von einem<br />
Viertel Ihres Monatsgehalts bezahlen. Es ist<br />
aber ratsam die Gründe für einen vorzeitigen<br />
Austritt mit dem Arbeitgeber zu besprechen,<br />
um mit dem Spital eine einvernehmliche<br />
und tragbare Lösung zu finden. ■<br />
<strong>Nr</strong>. 4 <strong>August</strong> <strong>2015</strong><br />
<strong>VSAO</strong> <strong>JOURNAL</strong> ASMAC<br />
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