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Vorfahrt für Verantwortung - DVR

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Mit diesem Leitbild hat sich der <strong>DVR</strong> erneut<br />

zur Vision Zero bekannt und seine eigene<br />

Philosophie und sein Selbstverständnis mit<br />

dieser Sicherheitsstrategie verknüpft.<br />

Vorstandsbeschluss:<br />

Alkoholverbot am Steuer<br />

In diesem Zusammenhang ist auch der im<br />

Oktober 2011 nach eingehender Diskussion<br />

gefasste Vorstandsbeschluss „Alkoholverbot<br />

am Steuer“ ein konsequenter Schritt in Richtung<br />

mehr Verkehrssicherheit. Er steht unter<br />

dem Motto: „Wer fährt, trinkt nicht. Wer trinkt,<br />

fährt nicht.“ Der Beschluss stellt in der Begründung<br />

den Umfang und die Folgen von<br />

Alkoholunfällen in Deutschland dar: 2009<br />

gab es 440 Unfalltote und 21.735 Verletzte<br />

(davon 6.159 Schwerverletzte) auf Grund<br />

von Alkoholunfällen. Das sind zehn Prozent<br />

der Verkehrstoten, neun Prozent der Schwerverletzten<br />

und 5,5 Prozent der Verletzten.<br />

Im Zeitraum von 2000 bis 2009 starben in<br />

Deutschland insgesamt 7.114 Menschen in<br />

Zusammenhang mit Unfällen mit mindestens<br />

einem alkoholisierten Beteiligten. EU-weit<br />

gehört das Fahren unter Alkoholeinfluss<br />

neben dem Fahren mit nicht angepasster<br />

Geschwindigkeit und dem Nicht-Angurten<br />

zu den Hauptunfallursachen schwerer und<br />

tödlicher Verkehrsunfälle. 2011 hat die Zahl<br />

der Alkoholunfälle in Deutschland um 16,7<br />

Prozent zugenommen.<br />

Der Beschluss geht davon aus, dass mit<br />

der Umsetzung eines Alkoholverbotes am<br />

Steuer die Chance zu einem signifikanten<br />

Rückgang der Zahl der bei Alkoholunfällen<br />

Getöteten und Schwerverletzten gegeben<br />

ist. Es gehe darum, die Allgemeinheit und<br />

den einzelnen Verkehrsteilnehmer vor alkoholisierten<br />

Fahrzeugführern zu schützen.<br />

Das vor einigen Jahren mit Unterstützung<br />

des <strong>DVR</strong> eingeführte Alkoholverbot <strong>für</strong> Fahranfänger<br />

in der Probezeit und <strong>für</strong> Personen<br />

vor Vollendung des 21. Lebensjahres zeigt<br />

bereits Wirkung. Dies hat eine Studie der<br />

BASt nachgewiesen.<br />

Die durchgeführte Prüfung des so genannten<br />

„Übermaßverbotes“ habe ergeben,<br />

dass die Einführung eines Alkoholverbotes<br />

im Straßenverkehr einen legitimen öffentlichen<br />

Zweck verfolgt: Die Allgemeinheit<br />

sowie der einzelne Verkehrsteilnehmer sollen<br />

vor alkoholisierten Fahrzeugführern geschützt<br />

werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />

bleibt gewahrt. Wörtlich heißt<br />

es in der Begründung: „Der Schutz von<br />

Leben und körperlicher Unversehrtheit aller<br />

Verkehrsteilnehmer ist vorrangig gegenüber<br />

einer Teilgruppe von Verkehrsteilnehmern,<br />

die trotz der Teilnahme am Straßenverkehr<br />

nicht auf den Konsum von Alkohol verzichten<br />

möchten.“<br />

Die Begründung geht auch darauf ein, dass<br />

die in Deutschland geltenden unterschiedlichen<br />

Promillegrenzen eher verwirrend<br />

wirken. In Teilen der Bevölkerung herrsche<br />

die Annahme vor, dass man durchaus eine<br />

gewisse Menge Alkohol zu sich nehmen<br />

könne, ohne dass sich dies auf das Fahrverhalten<br />

negativ auswirke. Durch ein Alkoholverbot<br />

könnte hier Klarheit geschaffen werden,<br />

die auch richtiges Verhalten fördern<br />

würde.<br />

Durch eine repräsentative Befragung des<br />

<strong>DVR</strong> wurde zudem ermittelt, dass bereits<br />

jetzt eine deutliche Mehrheit in der Bevölkerung<br />

(59 %) der Ansicht ist, dass der<br />

Konsum von Alkohol und das nachfolgende<br />

Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr<br />

zu verbieten sind.<br />

Aus diesen Gründen spricht sich der <strong>DVR</strong>,<br />

wie viele weiteren Organisationen, <strong>für</strong> ein<br />

absolutes Alkoholverbot aus. Dazu könnte<br />

der § 24a des StVG neu gefasst und damit<br />

eine Gleichbehandlung aller Kfz-Führer<br />

gewährleistet werden: „Ordnungswidrig<br />

handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug<br />

führt, obwohl er unter der Wirkung<br />

alkoholischer Getränke steht.“ In der<br />

Gesetzesbegründung sollte klar gestellt<br />

werden, dass mit der Formulierung „unter<br />

der Wirkung alkoholischer Getränke“ eine<br />

Blutalkoholkonzentration oberhalb von 0,19<br />

Promille verstanden wird.<br />

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