Vorfahrt für Verantwortung - DVR
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Mit diesem Leitbild hat sich der <strong>DVR</strong> erneut<br />
zur Vision Zero bekannt und seine eigene<br />
Philosophie und sein Selbstverständnis mit<br />
dieser Sicherheitsstrategie verknüpft.<br />
Vorstandsbeschluss:<br />
Alkoholverbot am Steuer<br />
In diesem Zusammenhang ist auch der im<br />
Oktober 2011 nach eingehender Diskussion<br />
gefasste Vorstandsbeschluss „Alkoholverbot<br />
am Steuer“ ein konsequenter Schritt in Richtung<br />
mehr Verkehrssicherheit. Er steht unter<br />
dem Motto: „Wer fährt, trinkt nicht. Wer trinkt,<br />
fährt nicht.“ Der Beschluss stellt in der Begründung<br />
den Umfang und die Folgen von<br />
Alkoholunfällen in Deutschland dar: 2009<br />
gab es 440 Unfalltote und 21.735 Verletzte<br />
(davon 6.159 Schwerverletzte) auf Grund<br />
von Alkoholunfällen. Das sind zehn Prozent<br />
der Verkehrstoten, neun Prozent der Schwerverletzten<br />
und 5,5 Prozent der Verletzten.<br />
Im Zeitraum von 2000 bis 2009 starben in<br />
Deutschland insgesamt 7.114 Menschen in<br />
Zusammenhang mit Unfällen mit mindestens<br />
einem alkoholisierten Beteiligten. EU-weit<br />
gehört das Fahren unter Alkoholeinfluss<br />
neben dem Fahren mit nicht angepasster<br />
Geschwindigkeit und dem Nicht-Angurten<br />
zu den Hauptunfallursachen schwerer und<br />
tödlicher Verkehrsunfälle. 2011 hat die Zahl<br />
der Alkoholunfälle in Deutschland um 16,7<br />
Prozent zugenommen.<br />
Der Beschluss geht davon aus, dass mit<br />
der Umsetzung eines Alkoholverbotes am<br />
Steuer die Chance zu einem signifikanten<br />
Rückgang der Zahl der bei Alkoholunfällen<br />
Getöteten und Schwerverletzten gegeben<br />
ist. Es gehe darum, die Allgemeinheit und<br />
den einzelnen Verkehrsteilnehmer vor alkoholisierten<br />
Fahrzeugführern zu schützen.<br />
Das vor einigen Jahren mit Unterstützung<br />
des <strong>DVR</strong> eingeführte Alkoholverbot <strong>für</strong> Fahranfänger<br />
in der Probezeit und <strong>für</strong> Personen<br />
vor Vollendung des 21. Lebensjahres zeigt<br />
bereits Wirkung. Dies hat eine Studie der<br />
BASt nachgewiesen.<br />
Die durchgeführte Prüfung des so genannten<br />
„Übermaßverbotes“ habe ergeben,<br />
dass die Einführung eines Alkoholverbotes<br />
im Straßenverkehr einen legitimen öffentlichen<br />
Zweck verfolgt: Die Allgemeinheit<br />
sowie der einzelne Verkehrsteilnehmer sollen<br />
vor alkoholisierten Fahrzeugführern geschützt<br />
werden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit<br />
bleibt gewahrt. Wörtlich heißt<br />
es in der Begründung: „Der Schutz von<br />
Leben und körperlicher Unversehrtheit aller<br />
Verkehrsteilnehmer ist vorrangig gegenüber<br />
einer Teilgruppe von Verkehrsteilnehmern,<br />
die trotz der Teilnahme am Straßenverkehr<br />
nicht auf den Konsum von Alkohol verzichten<br />
möchten.“<br />
Die Begründung geht auch darauf ein, dass<br />
die in Deutschland geltenden unterschiedlichen<br />
Promillegrenzen eher verwirrend<br />
wirken. In Teilen der Bevölkerung herrsche<br />
die Annahme vor, dass man durchaus eine<br />
gewisse Menge Alkohol zu sich nehmen<br />
könne, ohne dass sich dies auf das Fahrverhalten<br />
negativ auswirke. Durch ein Alkoholverbot<br />
könnte hier Klarheit geschaffen werden,<br />
die auch richtiges Verhalten fördern<br />
würde.<br />
Durch eine repräsentative Befragung des<br />
<strong>DVR</strong> wurde zudem ermittelt, dass bereits<br />
jetzt eine deutliche Mehrheit in der Bevölkerung<br />
(59 %) der Ansicht ist, dass der<br />
Konsum von Alkohol und das nachfolgende<br />
Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr<br />
zu verbieten sind.<br />
Aus diesen Gründen spricht sich der <strong>DVR</strong>,<br />
wie viele weiteren Organisationen, <strong>für</strong> ein<br />
absolutes Alkoholverbot aus. Dazu könnte<br />
der § 24a des StVG neu gefasst und damit<br />
eine Gleichbehandlung aller Kfz-Führer<br />
gewährleistet werden: „Ordnungswidrig<br />
handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug<br />
führt, obwohl er unter der Wirkung<br />
alkoholischer Getränke steht.“ In der<br />
Gesetzesbegründung sollte klar gestellt<br />
werden, dass mit der Formulierung „unter<br />
der Wirkung alkoholischer Getränke“ eine<br />
Blutalkoholkonzentration oberhalb von 0,19<br />
Promille verstanden wird.<br />
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