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Vorfahrt für Verantwortung - DVR

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werden. Alternativ sollte geprüft werden,<br />

Pedelec 25 als Kraftfahrzeuge im Sinne<br />

der derzeit stattfindenden Novellierung der<br />

Richtlinie 2002/24/EG zu klassifizieren.<br />

Hinsichtlich der Zulässigkeit zusätzlicher<br />

Anfahr- und Schiebehilfen, solange diese<br />

auf maximal sechs km/h beschränkt sind,<br />

erhebt der <strong>DVR</strong> keine Bedenken.<br />

Für die Pedelecs 45 werden sowohl im nationalen<br />

als auch europäischen Rahmen klare<br />

und den Eigenschaften dieser Fahrzeuge<br />

angepasste Regelungen (z.B. bezüglich<br />

technischer Anforderungen, maximaler<br />

Leistung und Geschwindigkeit) benötigt.<br />

Insbesondere im Hinblick auf die schnelleren<br />

Pedelec 45 sollen die Anforderungen<br />

an geeignete Helme erarbeitet werden, da<br />

Motorradhelme hier als ungeeignet angesehen<br />

werden.<br />

Der <strong>DVR</strong> empfiehlt darüber hinaus z.B. auch<br />

den Ausbau geeigneter und sicherer Infrastruktur<br />

<strong>für</strong> den Radverkehr. Zudem seien<br />

auch detaillierte Untersuchungen notwendig<br />

zur Altersstruktur der Pedelec-Fahrer,<br />

zu deren Fahrverhalten, den Konfliktpotenzialen<br />

mit anderen Verkehrsteilnehmern und<br />

ihrer Vermeidung, dem Unfallgeschehen,<br />

unzulässigen Manipulationen sowie den<br />

Bedürfnissen der Fahrer. Die polizeiliche<br />

Unfalldatenaufnahme sollte Unfälle unter<br />

Beteiligung von Elektrofahrrädern gesondert<br />

erfassen und unzulässige Manipulationen<br />

ggf. explizit ausweisen.<br />

Ausbildungsqualität in<br />

Erster Hilfe<br />

Auf Basis der Empfehlung des Ausschusses<br />

Verkehrsmedizin, Erste Hilfe und Rettungswesen<br />

wurde in der <strong>DVR</strong>-Vorstandssitzung<br />

am 30.5.2011 ein Beschluss zu den Voraussetzungen<br />

zur Ausbildung in der Ersten Hilfe<br />

gefasst. Die Ausbildung in Erster Hilfe bzw.<br />

in lebensrettenden Sofortmaßnahmen ist<br />

nach Auffassung des <strong>DVR</strong> als wesentlicher<br />

Beitrag zur Rettung von Menschenleben<br />

und zur Minderung von Unfallfolgen anzusehen.<br />

Um den hohen Standard des deutschen<br />

Rettungswesens auch in Zukunft zu<br />

garantieren, sei es dringend geboten, die<br />

Voraussetzungen der Ausbildungsanbieter<br />

festzuschreiben und dadurch Qualitätsstandards<br />

zu setzen. Der <strong>DVR</strong> betrachtet die momentane<br />

Situation – dass <strong>für</strong> die Ausbildung<br />

der Hilfsorganisationen ein festes Kurskonzept<br />

verbindlich ist, diese Verpflichtung aber<br />

<strong>für</strong> freie Anbieter nicht gilt – im Hinblick auf<br />

die Qualität der Ausbildung als nicht akzeptabel.<br />

Der <strong>DVR</strong> empfiehlt deshalb die von<br />

der Bundesarbeitsgemeinschaft Erste Hilfe<br />

erarbeiteten „Voraussetzungen <strong>für</strong> die Anerkennung<br />

von Stellen <strong>für</strong> die Ausbildung in<br />

Erster Hilfe gemäß § 68 Fahrerlaubnisverordnung“<br />

bundesweit umzusetzen. Durch<br />

die dort definierten Voraussetzungen könne<br />

der Qualitätsstandard der Ausbildung garantiert<br />

werden. Der Beschluss wurde vorab<br />

mit allen Institutionen des Rettungsdienstes in<br />

Deutschland abgestimmt.<br />

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