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Zeit für Reform von E. G. White

Vor fünfhundert Jahren, eine Zeit der Reform war ausgebrochen. Die Aufmerksamkeit aller Parteien richtete sich nun auf die Versammlung der deutschen Länder, die kurz nach Karls Thronbesteigung in Worms tagte. Wichtige politische Fragen und Belange sollten auf diesem Reichstag erörtert werden; zum erstenmal sollten die deutschen Fürsten ihrem jugendlichen Monarchen auf einer Ratsversammlung begegnen. Aus allen deutschen Landen hatten sich die Würdenträger der Kirche und des Reiches eingefunden. Der weltliche Adel, gewaltig und eifersüchtig auf seine Erbrechte bedacht; Kirchenfürsten, stolz in dem Bewußtsein ihrer Überlegenheit an Rang und Macht; höfische Ritter und ihr bewaffnetes Gefolge; Gesandte aus fremden und fernen Ländern — alle versammelten sich in Worms. Und auf dieser großartigen Versammlung erregte die Sache des sächsischen Reformators die größte Aufmerksamkeit.

Vor fünfhundert Jahren, eine Zeit der Reform war ausgebrochen. Die Aufmerksamkeit aller Parteien richtete sich nun auf die Versammlung der deutschen Länder, die kurz nach Karls Thronbesteigung in Worms tagte. Wichtige politische Fragen und Belange sollten auf diesem Reichstag erörtert werden; zum erstenmal sollten die deutschen Fürsten ihrem jugendlichen Monarchen auf einer Ratsversammlung begegnen. Aus allen deutschen Landen hatten sich die Würdenträger der Kirche und des Reiches eingefunden. Der weltliche Adel, gewaltig und eifersüchtig auf seine Erbrechte bedacht; Kirchenfürsten, stolz in dem Bewußtsein ihrer Überlegenheit an Rang und Macht; höfische Ritter und ihr bewaffnetes Gefolge; Gesandte aus fremden und fernen Ländern — alle versammelten sich in Worms. Und auf dieser großartigen Versammlung erregte die Sache des sächsischen Reformators die größte Aufmerksamkeit.

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<strong>Zeit</strong> <strong>für</strong> <strong>Reform</strong><br />

Anm 001: Titel der Päpste — (Seite 50)<br />

In einem Abschnitt des bis 1918 gültigen römischen kanonischen Gesetzes, des Corpus Juris Canonici,<br />

erklärt Papst Innozenz III.<br />

(1198-1216): Der römische Papst ist „der Vizeregent auf Erden, nicht nur eines Menschen, sondern<br />

des wahren Gottes“. In einer Randbemerkung zu diesem Abschnitt wird ausgeführt, dies sei der Fall, weil er<br />

Christi Stellvertreter und Christus tatsächlich Gott und Mensch ist.<br />

Quellen: Decretales Domini Gregorii Papae IX., liber 1, de translatione Episcoporum, Titel 7, Kapitel<br />

3; Corpus Juris Canonici, 2. Aufl., Leipzig, 1881, Sp. 99; Paris, 1612, Bd. II, „Decretales“, Sp. 205.<br />

1582 wurde <strong>von</strong> Gregor XIII., der aus den hauptsächlichsten kirchlichen Rechtsquellen<br />

zusammengefaßte Corpus Juris Canonici, eine Vereinigung <strong>von</strong> Rechtssammlungen, herausgegeben. Dazu<br />

gehörten folgende in sich abgeschlossene Teile:<br />

1. Das Decretum Gratiani, gesammelt um 1140 <strong>von</strong> dem MönchGratian, der an der Universität<br />

Bologna lehrte.<br />

2. Die Dekretalen Gregors IX., genannt Liber Extra, zusammengestellt <strong>von</strong> Raimund <strong>von</strong><br />

Pennaforte. 1234 als erstes römisches<br />

Gesetzbuch veröffentlicht, enthielt die kirchenrechtlichen Verordnungen seit Gratian.<br />

3. Die Sammlung Bonifaz VIII., Liber Sextus genannt. Herausgegeben 1298.<br />

4. Die Clementinae Klemens V., 1314 als Gesetzbuch veröffentlicht.5. Die zwei Sammlungen<br />

der Extravaganten Johannes XXII. und der Extravagantes communes <strong>von</strong> Jean Chappuis, 1500 in Paris<br />

herausgegeben.<br />

1904 beauftragte Papst Pius X. eine Kardinalskommission mit der Erarbeitung eines einheitlichen,<br />

ausschließlichen und allgemein geltenden Rechtsbuches mit zeitgemäßer, klarer lateinischer<br />

Gesetzessprache und durchlaufender Zählung der Einzelgesetze. Es entstand der Codex Juris Canonici, der<br />

1917 durch Benedikt XV. veröffentlicht und Pfingsten 1918 in Kraft gesetzt wurde.<br />

Der Titel „der Herr Gott Papst“ ist zu finden in einer Anmerkung zu den „Extravagantes“ Papst<br />

Johannes XXII. im 14. Abschnitt des vierten Kapitels, das die Uberschrift „Declaramus“ trägt. In der<br />

Antwerpener Ausgabe der „Extravagantes“ vom Jahre 1584 stehen die Worte: „Dominum Deum nostrum<br />

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