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Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss Alperia 2017

Ergebnisse des Geschäftsjahres 2017

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<strong>Alperia</strong> Gruppe<br />

Konsolidierter <strong>Jahresabschluss</strong> <strong>2017</strong><br />

1 Bericht zum <strong>Jahresabschluss</strong><br />

2 <strong>Jahresabschluss</strong> <strong>Alperia</strong> AG<br />

3 Bericht zum konsolidierten <strong>Abschluss</strong><br />

4 Konsolidierter <strong>Abschluss</strong> <strong>Alperia</strong> Gruppe<br />

gungsstandard fällt die Unterscheidung von Finanzierungsoder<br />

Mietleasingvereinbarungen zwecks der Erstellung<br />

des <strong>Abschluss</strong>es der Unternehmen, die als Leasingnehmer<br />

auftreten, weg. Bei allen Leasingvereinbarungen mit einer<br />

Laufzeit von mehr als 12 Monaten müssen ein Vermögenswert<br />

(das Nutzungsrecht) <strong>und</strong> eine Verbindlichkeit (die<br />

Verpflichtung, die vertraglich vorgesehenen Zahlungen<br />

durchzuführen) erfasst werden. Beim Leasinggeber wird<br />

dagegen die Unterscheidung zwischen Finanzierungs- oder<br />

Mietleasingvereinbarungen beibehalten. Der IFRS 16 verschärft<br />

die Angaben im <strong>Abschluss</strong> sowohl für den Leasingnehmer<br />

als auch für den Leasinggeber. Die Bestimmungen<br />

des IFRS 16 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.<br />

Der Konzern hat eine Tätigkeit zum Mapping <strong>und</strong> der Analyse<br />

der Verträge eingeleitet, die im Lauf des Jahres 2018<br />

abgeschlossen wird, um die Auswirkungen des neuen<br />

Rechnungslegungsstandards auf den eigenen <strong>Abschluss</strong><br />

festzustellen, die daher derzeitig noch nicht bemessen<br />

werden können.<br />

6. Von IASB/IFRIC herausgegebene Rechnungslegungsstandards<br />

<strong>und</strong> Auslegungen, die noch nicht von der<br />

Europäischen Kommission übernommen wurden<br />

Am 11. September 2014 gab der IASB die Änderungen an<br />

IFRS 10 <strong>und</strong> IAS 28 „Veräußerung oder Einbringung von<br />

Vermögenswerten zwischen einem Investor <strong>und</strong> einem<br />

assoziierten Unternehmen oder Joint Venture“ (im Anschluss<br />

Änderungen an IFRS 10 <strong>und</strong> IAS 28) heraus. Damit wurden<br />

die Methoden zur Erfassung der wirtschaftlichen Auswirkungen,<br />

die hauptsächlich mit dem Verlust der Kontrolle einer<br />

Beteiligung durch ihre Übertragung an eine verb<strong>und</strong>ene<br />

Gesellschaft oder ein Joint Venture zusammenhängen,<br />

festgelegt. Am 17. Dezember 2015 veröffentlichte der IASB<br />

Änderungen, mit denen das Inkrafttreten der Änderungen an<br />

IFRS 10 <strong>und</strong> IAS 28 auf unbestimmte Zeit verschoben wird.<br />

Änderungen an IFRS 2: Klassifizierung <strong>und</strong> Bewertung von<br />

Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung. Diese<br />

Änderungen, die der IASB am 20. Juni 2016 veröffentlichte,<br />

gelten der Klarstellung der Bilanzierung in bar erfüllter,<br />

anteilsbasierter Vergütungen sowie von Modifizierungen<br />

von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen von erfüllt in<br />

bar zu erfüllt in Eigenkapitaltiteln. Mit dem Dokument wird<br />

zudem eine Ausnahme im IFRS 2 aufgenommen, nach der<br />

eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen<br />

die anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung mit Steuereinbehalt<br />

erfüllt, in Gänze als in Eigenkapitaltiteln erfüllt zu<br />

klassifizieren ist, wenn die anteilsbasierte Vergütung als in<br />

Eigenkapital erfüllt klassifiziert worden wäre, hätte sie nicht<br />

das Merkmal der Erfüllung mit Steuereinbehalt aufgewiesen.<br />

Die Änderungen gelten für Berichtsperioden, die ab dem<br />

1. Jänner 2018 beginnen. Nicht zulässig ist die vorzeitige<br />

Anwendung.<br />

Änderungen an IAS 40 „Übertragungen von als Finanzinvestitionen<br />

gehaltene Immobilien“.<br />

Diese Änderungen wurden vom IASB am 8. Dezember<br />

2016 veröffentlicht, um klarzustellen, dass ein Unternehmen<br />

eine Immobilie dann <strong>und</strong> nur dann in den oder<br />

aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen<br />

Immobilien übertragen kann, wenn es Belege für eine<br />

Nutzungsänderung gibt. Die Nutzungsänderung besteht<br />

darin, dass die Immobilie die Definition einer als Finanzinvestition<br />

gehaltenen Immobilie erfüllt oder nicht mehr<br />

erfüllt. Diese Nutzungsänderung muss belegt werden.<br />

Die Änderungen gelten für Berichtsperioden, die ab dem<br />

1. Jänner 2018 beginnen.<br />

Am 12. April 2016 veröffentlichte der IASB das Dokument<br />

„Klarstellungen von IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit K<strong>und</strong>en“<br />

(im Folgenden Änderungen am IFRS 15) betreffend<br />

Klarstellungen in Bezug auf einige Aspekte hinsichtlich der<br />

Implementierung des neuen Rechnungslegungsstandards.<br />

Die Änderungen am IFRS 15 treten für Berichtsperioden in<br />

Kraft, die am oder nach dem 1. Jänner 2018 beginnen.<br />

Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte die Interpretation<br />

IFRIC 22 „Transaktionen in fremder Währung <strong>und</strong> im Voraus<br />

gezahlte Gegenleistungen“ (im Folgenden IFRIC 22),<br />

auf deren Gr<strong>und</strong>lage bei der erstmaligen Erfassung von<br />

Vermögenswerten, Aufwand oder Erträgen in Verbindung<br />

mit einer zuvor in einer Fremdwährung geleisteten/<br />

eingenommenen Vorauszahlung der zum Zeitpunkt der<br />

Erfassung des nicht monetären Vermögenswerts aus der<br />

Vorauszahlung oder der nicht monetären Schuld aus aufgeschobenem<br />

Ertrag geltende Wechselkurs zu verwenden<br />

ist. IFRIC 22 tritt für Berichtsperioden in Kraft, die am oder<br />

nach dem 1. Jänner 2018 beginnen.<br />

Am 8. Dezember 2016 veröffentlichte der IASB das<br />

Dokument „Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus<br />

2014–2016“ mit Änderungen im Wesentlichen von technischer<br />

oder redaktioneller Art an den internationalen<br />

Seite<br />

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