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Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss Alperia 2017

Ergebnisse des Geschäftsjahres 2017

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<strong>Alperia</strong> AG<br />

<strong>Jahresabschluss</strong> <strong>2017</strong><br />

1 Bericht zum <strong>Jahresabschluss</strong><br />

2 <strong>Jahresabschluss</strong> <strong>Alperia</strong> AG<br />

3 Bericht zum konsolidierten <strong>Abschluss</strong><br />

4 Konsolidierter <strong>Abschluss</strong> <strong>Alperia</strong> Gruppe<br />

Während des Geschäftsjahrs <strong>2017</strong> wurden Vergleiche der<br />

gegenwärtigen Methode zur Klassifizierung <strong>und</strong> Bewertung<br />

der von der Gesellschaft gehaltenen Finanzinstrumente<br />

mit den neuen Bestimmungen des betreffenden<br />

Rechnungslegungsstandards durchgeführt.<br />

Auf der Gr<strong>und</strong>lage der in dieser Hinsicht durchgeführten<br />

Prüfungen <strong>und</strong> in Anbetracht der Sektoren, in welchen<br />

die <strong>Alperia</strong> AG tätig ist, <strong>und</strong> des vorwiegend identifizierbaren<br />

Geschäftsmodells, was die von der Gesellschaft<br />

gehaltenen finanziellen Vermögenswerte, die unter den<br />

Anwendungsbereich des neuen Standards fallen, betrifft<br />

(Hold-to-collect-Geschäftsmodell), wurden zum gegenwärtigen<br />

Stand der Dinge keine relevanten Auswirkungen<br />

auf den konsolidierten <strong>Abschluss</strong> des Konzerns in Verbindung<br />

mit dem Inkrafttreten des IFRS 9 festgestellt.<br />

Mit der Verordnung <strong>2017</strong>/1988 übernahm die Europäische<br />

Kommission zudem einige Änderungen am internationalen<br />

Rechnungslegungsstandard IFRS 4 „Versicherungsverträge“.<br />

Schließlich übernahm die Europäische Kommission am 9.<br />

November <strong>2017</strong> mit der Verordnung <strong>2017</strong>/1986 den IFRS 16<br />

„Leasingverhältnisse“ (im Folgenden IFRS 16), der am 13.<br />

Jänner 2016 vom IASB herausgegeben wurde, <strong>und</strong> den IAS<br />

17 ersetzt, sowie die entsprechenden Auslegungen. Insbesondere<br />

liegt gemäß IFRS 16 dann ein Leasingverhältnis vor,<br />

wenn dem Leasingnehmer vom Leasinggeber vertraglich<br />

das Recht zur Beherrschung eines identifizierten Vermögenswerts<br />

für einen festgelegten Zeitraum eingeräumt<br />

wird, <strong>und</strong> der Leasinggeber im Gegenzug eine Gegenleistung<br />

vom Leasingnehmer erhält. Im neuen Rechnungslegungsstandard<br />

fällt die Unterscheidung von Finanzierungsoder<br />

Mietleasingvereinbarungen zwecks der Erstellung<br />

des <strong>Abschluss</strong>es der Unternehmen, die als Leasingnehmer<br />

auftreten, weg. Bei allen Leasingvereinbarungen mit einer<br />

Laufzeit von mehr als 12 Monaten müssen ein Vermögenswert<br />

(das Nutzungsrecht) <strong>und</strong> eine Verbindlichkeit (die<br />

Verpflichtung, die vertraglich vorgesehenen Zahlungen<br />

durchzuführen) erfasst werden. Beim Leasinggeber wird<br />

dagegen die Unterscheidung zwischen Finanzierungs- oder<br />

Mietleasingvereinbarungen beibehalten. Der IFRS 16 verschärft<br />

die Angaben im <strong>Abschluss</strong> sowohl für den Leasingnehmer<br />

als auch für den Leasinggeber. Die Bestimmungen<br />

des IFRS 16 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.<br />

Die Gesellschaft hat eine Tätigkeit zum Mapping <strong>und</strong> der<br />

Analyse der Verträge eingeleitet, die im Lauf des Jahres<br />

2018 abgeschlossen wird, um die Auswirkungen des<br />

neuen Rechnungslegungsstandards auf den eigenen<br />

<strong>Abschluss</strong> festzustellen, die daher derzeitig noch nicht<br />

bemessen werden können.<br />

6. Von IASB/IFRIC herausgegebene Rechnungslegungsstandards<br />

<strong>und</strong> Auslegungen, die noch nicht von der<br />

Europäischen Kommission übernommen wurden<br />

Am 11. September 2014 gab der IASB die Änderungen an<br />

IFRS 10 <strong>und</strong> IAS 28 „Veräußerung oder Einbringung von<br />

Vermögenswerten zwischen einem Investor <strong>und</strong> einem<br />

assoziierten Unternehmen oder Joint Venture“ (im Anschluss<br />

Änderungen an IFRS 10 <strong>und</strong> IAS 28) heraus. Damit wurden<br />

die Methoden zur Erfassung der wirtschaftlichen Auswirkungen,<br />

die hauptsächlich mit dem Verlust der Kontrolle einer<br />

Beteiligung durch ihre Übertragung an eine verb<strong>und</strong>ene<br />

Gesellschaft oder ein Joint Venture zusammenhängen,<br />

festgelegt. Am 17. Dezember 2015 veröffentlichte der IASB<br />

Änderungen, mit denen das Inkrafttreten der Änderungen an<br />

IFRS 10 <strong>und</strong> IAS 28 auf unbestimmte Zeit verschoben wird.<br />

Änderungen an IFRS 2: Klassifizierung <strong>und</strong> Bewertung von<br />

Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung<br />

Diese Änderungen, die der IASB am 20. Juni 2016 veröffentlichte,<br />

gelten der Klarstellung der Bilanzierung in bar erfüllter,<br />

anteilsbasierter Vergütungen sowie von Modifizierungen<br />

von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen von erfüllt in<br />

bar zu erfüllt in Eigenkapitaltiteln. Mit dem Dokument wird<br />

zudem eine Ausnahme im IFRS 2 aufgenommen, nach der<br />

eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen die<br />

anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung mit Steuereinbehalt<br />

erfüllt, in Gänze als in Eigenkapitaltiteln erfüllt zu klassifizieren<br />

ist, wenn die anteilsbasierte Vergütung als in Eigenkapital<br />

erfüllt klassifiziert worden wäre, hätte sie nicht das<br />

Merkmal der Erfüllung mit Steuereinbehalt aufgewiesen.<br />

Die Änderungen gelten für Berichtsperioden, die ab dem<br />

1. Jänner 2018 beginnen. Nicht zulässig ist die vorzeitige<br />

Anwendung.<br />

Änderungen an IAS 40 „Übertragungen von als Finanzinvestitionen<br />

gehaltene Immobilien“<br />

Diese Änderungen wurden vom IASB am 8. Dezember<br />

2016 veröffentlicht, um klarzustellen, dass ein Unternehmen<br />

eine Immobilie dann <strong>und</strong> nur dann in den oder<br />

aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen<br />

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