Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss Alperia 2017
Ergebnisse des Geschäftsjahres 2017
Ergebnisse des Geschäftsjahres 2017
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<strong>Alperia</strong> AG<br />
<strong>Jahresabschluss</strong> <strong>2017</strong><br />
1 Bericht zum <strong>Jahresabschluss</strong><br />
2 <strong>Jahresabschluss</strong> <strong>Alperia</strong> AG<br />
3 Bericht zum konsolidierten <strong>Abschluss</strong><br />
4 Konsolidierter <strong>Abschluss</strong> <strong>Alperia</strong> Gruppe<br />
Während des Geschäftsjahrs <strong>2017</strong> wurden Vergleiche der<br />
gegenwärtigen Methode zur Klassifizierung <strong>und</strong> Bewertung<br />
der von der Gesellschaft gehaltenen Finanzinstrumente<br />
mit den neuen Bestimmungen des betreffenden<br />
Rechnungslegungsstandards durchgeführt.<br />
Auf der Gr<strong>und</strong>lage der in dieser Hinsicht durchgeführten<br />
Prüfungen <strong>und</strong> in Anbetracht der Sektoren, in welchen<br />
die <strong>Alperia</strong> AG tätig ist, <strong>und</strong> des vorwiegend identifizierbaren<br />
Geschäftsmodells, was die von der Gesellschaft<br />
gehaltenen finanziellen Vermögenswerte, die unter den<br />
Anwendungsbereich des neuen Standards fallen, betrifft<br />
(Hold-to-collect-Geschäftsmodell), wurden zum gegenwärtigen<br />
Stand der Dinge keine relevanten Auswirkungen<br />
auf den konsolidierten <strong>Abschluss</strong> des Konzerns in Verbindung<br />
mit dem Inkrafttreten des IFRS 9 festgestellt.<br />
Mit der Verordnung <strong>2017</strong>/1988 übernahm die Europäische<br />
Kommission zudem einige Änderungen am internationalen<br />
Rechnungslegungsstandard IFRS 4 „Versicherungsverträge“.<br />
Schließlich übernahm die Europäische Kommission am 9.<br />
November <strong>2017</strong> mit der Verordnung <strong>2017</strong>/1986 den IFRS 16<br />
„Leasingverhältnisse“ (im Folgenden IFRS 16), der am 13.<br />
Jänner 2016 vom IASB herausgegeben wurde, <strong>und</strong> den IAS<br />
17 ersetzt, sowie die entsprechenden Auslegungen. Insbesondere<br />
liegt gemäß IFRS 16 dann ein Leasingverhältnis vor,<br />
wenn dem Leasingnehmer vom Leasinggeber vertraglich<br />
das Recht zur Beherrschung eines identifizierten Vermögenswerts<br />
für einen festgelegten Zeitraum eingeräumt<br />
wird, <strong>und</strong> der Leasinggeber im Gegenzug eine Gegenleistung<br />
vom Leasingnehmer erhält. Im neuen Rechnungslegungsstandard<br />
fällt die Unterscheidung von Finanzierungsoder<br />
Mietleasingvereinbarungen zwecks der Erstellung<br />
des <strong>Abschluss</strong>es der Unternehmen, die als Leasingnehmer<br />
auftreten, weg. Bei allen Leasingvereinbarungen mit einer<br />
Laufzeit von mehr als 12 Monaten müssen ein Vermögenswert<br />
(das Nutzungsrecht) <strong>und</strong> eine Verbindlichkeit (die<br />
Verpflichtung, die vertraglich vorgesehenen Zahlungen<br />
durchzuführen) erfasst werden. Beim Leasinggeber wird<br />
dagegen die Unterscheidung zwischen Finanzierungs- oder<br />
Mietleasingvereinbarungen beibehalten. Der IFRS 16 verschärft<br />
die Angaben im <strong>Abschluss</strong> sowohl für den Leasingnehmer<br />
als auch für den Leasinggeber. Die Bestimmungen<br />
des IFRS 16 treten am 1. Jänner 2019 in Kraft.<br />
Die Gesellschaft hat eine Tätigkeit zum Mapping <strong>und</strong> der<br />
Analyse der Verträge eingeleitet, die im Lauf des Jahres<br />
2018 abgeschlossen wird, um die Auswirkungen des<br />
neuen Rechnungslegungsstandards auf den eigenen<br />
<strong>Abschluss</strong> festzustellen, die daher derzeitig noch nicht<br />
bemessen werden können.<br />
6. Von IASB/IFRIC herausgegebene Rechnungslegungsstandards<br />
<strong>und</strong> Auslegungen, die noch nicht von der<br />
Europäischen Kommission übernommen wurden<br />
Am 11. September 2014 gab der IASB die Änderungen an<br />
IFRS 10 <strong>und</strong> IAS 28 „Veräußerung oder Einbringung von<br />
Vermögenswerten zwischen einem Investor <strong>und</strong> einem<br />
assoziierten Unternehmen oder Joint Venture“ (im Anschluss<br />
Änderungen an IFRS 10 <strong>und</strong> IAS 28) heraus. Damit wurden<br />
die Methoden zur Erfassung der wirtschaftlichen Auswirkungen,<br />
die hauptsächlich mit dem Verlust der Kontrolle einer<br />
Beteiligung durch ihre Übertragung an eine verb<strong>und</strong>ene<br />
Gesellschaft oder ein Joint Venture zusammenhängen,<br />
festgelegt. Am 17. Dezember 2015 veröffentlichte der IASB<br />
Änderungen, mit denen das Inkrafttreten der Änderungen an<br />
IFRS 10 <strong>und</strong> IAS 28 auf unbestimmte Zeit verschoben wird.<br />
Änderungen an IFRS 2: Klassifizierung <strong>und</strong> Bewertung von<br />
Geschäftsvorfällen mit anteilsbasierter Vergütung<br />
Diese Änderungen, die der IASB am 20. Juni 2016 veröffentlichte,<br />
gelten der Klarstellung der Bilanzierung in bar erfüllter,<br />
anteilsbasierter Vergütungen sowie von Modifizierungen<br />
von anteilsbasierten Vergütungstransaktionen von erfüllt in<br />
bar zu erfüllt in Eigenkapitaltiteln. Mit dem Dokument wird<br />
zudem eine Ausnahme im IFRS 2 aufgenommen, nach der<br />
eine anteilsbasierte Vergütung, bei der das Unternehmen die<br />
anteilsbasierte Vergütungsvereinbarung mit Steuereinbehalt<br />
erfüllt, in Gänze als in Eigenkapitaltiteln erfüllt zu klassifizieren<br />
ist, wenn die anteilsbasierte Vergütung als in Eigenkapital<br />
erfüllt klassifiziert worden wäre, hätte sie nicht das<br />
Merkmal der Erfüllung mit Steuereinbehalt aufgewiesen.<br />
Die Änderungen gelten für Berichtsperioden, die ab dem<br />
1. Jänner 2018 beginnen. Nicht zulässig ist die vorzeitige<br />
Anwendung.<br />
Änderungen an IAS 40 „Übertragungen von als Finanzinvestitionen<br />
gehaltene Immobilien“<br />
Diese Änderungen wurden vom IASB am 8. Dezember<br />
2016 veröffentlicht, um klarzustellen, dass ein Unternehmen<br />
eine Immobilie dann <strong>und</strong> nur dann in den oder<br />
aus dem Bestand der als Finanzinvestition gehaltenen<br />
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