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Jahresabschluss und konsolidierter Abschluss Alperia 2017

Ergebnisse des Geschäftsjahres 2017

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<strong>Alperia</strong> AG<br />

<strong>Jahresabschluss</strong> <strong>2017</strong><br />

1 Bericht zum <strong>Jahresabschluss</strong><br />

2 <strong>Jahresabschluss</strong> <strong>Alperia</strong> AG<br />

3 Bericht zum konsolidierten <strong>Abschluss</strong><br />

4 Konsolidierter <strong>Abschluss</strong> <strong>Alperia</strong> Gruppe<br />

3. Schätzungen <strong>und</strong> Annahmen<br />

Bei der Erstellung von Jahresabschlüssen müssen die<br />

Verwalter Rechnungslegungsstandards <strong>und</strong> -methoden<br />

anwenden, die unter bestimmten Umständen auf erfahrungsbasierten<br />

Bewertungen <strong>und</strong> Schätzungen sowie<br />

auf Annahmen beruhen, die angesichts der jeweiligen<br />

Umstände im Einzelfall als vernünftig <strong>und</strong> realistisch angesehen<br />

werden. Die Anwendung dieser Schätzungen <strong>und</strong><br />

Annahmen beeinflusst die bilanzierten Beträge sowie die<br />

vorgelegten Informationen. Die abschließenden Ergebnisse<br />

der Bilanzposten, für welche diese Schätzungen <strong>und</strong><br />

Annahmen herangezogen wurden, können von denen<br />

abweichen, die in den Jahresabschlüssen angegeben sind.<br />

Diese berücksichtigen nicht die Auswirkungen des Eintritts<br />

des schätzungsgegenständlichen Ereignisses aufgr<strong>und</strong> der<br />

Unsicherheit, die den Annahmen <strong>und</strong> den Bedingungen<br />

anhaftet, auf denen die Schätzungen basieren.<br />

Im Folgenden sind kurz die Posten aufgeführt, die im<br />

Hinblick auf die Gesellschaft eine erhöhte Subjektivität<br />

seitens der Verwalter bei der Erstellung der Schätzungen<br />

erfordern <strong>und</strong> hinsichtlich derer sich eine Veränderung<br />

der den herangezogenen Annahmen zugr<strong>und</strong>e liegenden<br />

Bedingungen erheblich auf die Finanzergebnisse der<br />

Gesellschaft auswirken könnte.<br />

1. Werthaltigkeitstest: Der Buchwert der immateriellen<br />

Vermögenswerte <strong>und</strong> der Sachanlagen, jedoch insbesondere<br />

der Beteiligungen an Gesellschaften wird regelmäßig<br />

<strong>und</strong> immer dann geprüft, wenn dies entsprechenden<br />

Umständen oder Ereignissen zufolge erforderlich ist.<br />

Wird angenommen, dass der Buchwert einer Gruppe<br />

von Anlagevermögenswerten von einem Wertverlust<br />

betroffen ist, wird diese bis zum entsprechenden<br />

Veräußerungswert abgewertet. Dieser wird unter<br />

Bezugnahme auf deren Gebrauch (bei Beteiligungen ist<br />

dies die Fähigkeit, Einkommen zu erwirtschaften) oder<br />

die künftige Veräußerung gemäß den Angaben in den<br />

jüngsten Unternehmensplänen geschätzt. Es wird die<br />

Auffassung vertreten, dass die Schätzungen dieser Veräußerungswerte<br />

vernünftig sind, jedoch könnten mögliche<br />

Veränderungen der Schätzungsfaktoren, auf denen die<br />

Berechnung der oben genannten Veräußerungswerte<br />

basiert, zu anderen Bewertungen führen.<br />

2. Rückstellung für uneinbringliche Forderungen aus<br />

Lieferungen <strong>und</strong> Leistungen: Die Rückstellung für uneinbringliche<br />

Forderungen spiegelt die beste Schätzung<br />

der Verwalter im Hinblick auf den Forderungsbestand<br />

gegenüber den K<strong>und</strong>en wider. Diese Schätzung basiert<br />

auf den seitens der Gesellschaft erwarteten Verlusten,<br />

die anhand früherer Erfahrungen im Hinblick auf ähnliche<br />

Forderungen, der laufenden <strong>und</strong> zurückliegenden<br />

überfälligen Forderungen sowie der sorgfältigen Überwachung<br />

der Qualität der Forderungen <strong>und</strong> Prognosen<br />

hinsichtlich der Wirtschafts- <strong>und</strong> Marktbedingungen<br />

ermittelt wurden.<br />

3. Steuervorauszahlungen: Steuervorauszahlungen werden<br />

auf der Gr<strong>und</strong>lage der Erwartungen einer Steuerbemessungsgr<strong>und</strong>lage<br />

in den zukünftigen Geschäftsjahren,<br />

mit der sie verrechnet werden können, bilanziert. Die<br />

Bewertung der erwarteten steuerpflichtigen Einkommen<br />

zwecks der Verbuchung der im Voraus bezahlten Steuern<br />

hängt von Faktoren ab, die sich mit der Zeit ändern <strong>und</strong><br />

sich erheblich auf die Einbringlichkeit von Forderungen<br />

aus Steuervorauszahlungen auswirken können.<br />

4. Rückstellungen für Risiken <strong>und</strong> Aufwendungen:<br />

Angesichts rechtlicher Risiken werden Rückstellungen<br />

gebildet, die repräsentativ für das Risiko mit negativem<br />

Ausgang sind. Der Wert der für solche Risiken bilanzierten<br />

Rückstellungen stellt heute die beste Schätzung der<br />

Verwalter dar. Diese Schätzung basiert auf Annahmen,<br />

die von Faktoren abhängen, welche sich mit der Zeit<br />

ändern <strong>und</strong> sich daher erheblich auf die laufenden<br />

Schätzungen der Verwalter zur Aufstellung des <strong>Jahresabschluss</strong>es<br />

der Gesellschaft auswirken können.<br />

5. Fair Value der derivativen Finanzinstrumente: Die<br />

Ermittlung des Fair Value von nicht notierten finanziellen<br />

Vermögenswerten wie derivativen Finanzinstrumenten<br />

erfolgt mittels üblicherweise verwendeter finanzieller<br />

Bewertungstechniken, die Gr<strong>und</strong>annahmen <strong>und</strong> -schätzungen<br />

erfordern. Diese Annahmen könnten in der vorgesehenen<br />

Zeit <strong>und</strong> mit den vorgesehenen Modalitäten<br />

nicht zutreffen. Deshalb könnten die von der Gesellschaft<br />

vorgenommenen Schätzungen von den <strong>Abschluss</strong>daten<br />

abweichen.<br />

4. Zum 31. Dezember <strong>2017</strong> von der Europäischen Kommission<br />

übernommene Rechnungslegungsstandards,<br />

die seit <strong>2017</strong> in Kraft sind<br />

Mit den Verordnungen <strong>2017</strong>/1989 <strong>und</strong> <strong>2017</strong>/1990<br />

übernahm die Europäische Kommission spezifische<br />

Änderungen an den Rechnungslegungsstandards IAS 12<br />

„Ertragsteuern“ <strong>und</strong> IAS 7 „Kapitalflussrechnungen“. Diese<br />

Änderungen sind für die <strong>Alperia</strong> AG nicht von besonderer<br />

Bedeutung.<br />

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