Vermögensmanagement für Privatanleger
Publikation growney; u.a. mit Ausführungen zur Fondsbesteuerung ab 2018
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Ob Sie mit Ihren ETFs in der Pflicht stehen, hängt vom Domizil ab, also dem Land, in dem die Fonds<br />
aufgelegt wurden. Dabei sollten Sie sich nicht auf die ISIN des Fonds verlassen. Das Kürzel „DE“ in<br />
dieser Nummer, so die noch immer häufig kolportierte Faustregel, verweist auf das Domizil<br />
Deutschland – aber leider nicht in allen Fällen. Wer juristisch auf der sicheren Seite sein will,<br />
informiert sich über die Anlegerinformationen oder den Wertpapierprospekt.<br />
Wurde Ihr Fonds im Ausland aufgelegt, wird es kompliziert: Da viele Banken die entsprechenden<br />
Zahlen nicht liefern, bleibt Ihnen als Anleger oft nichts anderes übrig, als sich selbst im<br />
Bundesanzeiger über die Erträge ihres Fonds zu informieren. Dort werden die Erträge der in<br />
Deutschland zugelassenen Investmentvehikel ausgewiesen.<br />
Haben Sie die nötigen Informationen beschafft und die im Steuerjahr angefallenen Erträge<br />
angegeben, gilt es, die entsprechenden Bescheinigungen und Unterlagen gut aufzubewahren. Denn<br />
wenn Sie Ihre ETFs wieder verkaufen, bittet Sie der Fiskus noch einmal über die Abgeltungssteuer<br />
zur Kasse. Dabei wird der gesamte über die Haltedauer erzielte Wertzuwachs mit Abgeltungssteuer<br />
belegt – auch die Erträge, die Sie bereits versteuert haben. Diese doppelte Besteuerung müssen Sie<br />
sich im Verkaufsjahr vom Finanzamt zurückholen und entsprechend in der Steuererklärung<br />
nachweisen.<br />
Auch bei ausschüttenden Fonds aufpassen.<br />
Als wäre dies noch nicht kompliziert genug, müssen Sie auch bei ausschüttenden Fonds aus dem<br />
Ausland ganz genau hinsehen. Denn einige dieser Fonds nehmen eine Teilthesaurierung vor – ein<br />
Teil der Erträge wird ausgeschüttet, ein anderer als ausschüttungsgleiche Erträge einbehalten. Auf<br />
beides werden Steuern fällig – die in der Regel aus den Ausschüttungen, die tatsächlich ausgezahlt<br />
werden, beglichen und von der Depotbank direkt abgeführt werden. Sollten diese Ausschüttungen<br />
jedoch nicht ausreichen, um auch die auf die ausschüttungsgleichen Erträge fälligen Steuern zu<br />
bedienen, führt die Depotbank hierauf keine Steuern ab. Dann sind Sie als Anleger verpflichtet, diese<br />
in der Steuererklärung anzugeben. Da Fondserträge schwanken können, müssen Sie bei diesen<br />
Fonds also Jahr für Jahr aufs Neue prüfen, ob die Steuer bereits von der Depotbank abgeführt<br />
wurde.<br />
Steuereinfache ETFs schaffen Sicherheit.<br />
Das alles klingt kompliziert, sollte jedoch kein Grund sein, auf die Vorzüge von ETFs im Portfolio zu<br />
verzichten. Denn obwohl nur wenige Anbieter explizit darauf hinweisen, gibt es mit sogenannten<br />
steuereinfachen ETFs längst ein Instrument, um sicher und mit überschaubarem Aufwand in<br />
börsennotierte Indexfonds zu investieren. Diese Produkte sind so konstruiert, dass keine<br />
ausschüttungsgleichen Erträge beim Anleger anfallen. Sie müssen die Abgeltungssteuer also erst<br />
auf den Wertzuwachs zahlen, wenn der ETF verkauft wird – und müssen sich dann auch nicht mit<br />
dem Problem der doppelten Besteuerung auseinandersetzen.<br />
Daraus ergibt sich ein weiterer Vorteil steuereinfacher ETFs: Da die Gelder erst zu einem späteren<br />
Zeitpunkt versteuert werden, stehen sie dem Fonds in der Zwischenzeit weiter zur Verfügung und<br />
können veranlagt werden – um Renditen zu erwirtschaften. Der finanzielle Vorteil gegenüber<br />
herkömmlichen ETFs kann für den Anleger erheblich sein.