SchlossMagazin Fünfseenland Dezember 2018
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
| recht + gesetz | 49<br />
Sendung<br />
verschwunden<br />
Noch größer ist der Frust, wenn das<br />
sorgsam ausgewählte und verpackte Geschenk<br />
gar nicht erst ankommt. Das ist<br />
zwar eher selten, aber bei der Pakete-Flut zu Weihnachten<br />
auch nicht ausgeschlossen. Ist die Lieferzeit ungewöhnlich<br />
lang, sollte der Empfänger den Absender darüber informieren.<br />
Ist das Paket eine Überraschung, kann der Absender den Sendungsverlauf<br />
im Auge behalten. Viele Dienstleister ermöglichen<br />
online eine Sendungsverfolgung mithilfe der Sendungsnummer<br />
auf dem Einlieferungsbeleg. Die hilft auch, sollte das<br />
Paket verschüttgehen. Bei den meisten Paketdiensten kann<br />
nur der Absender einen Nachforschungsauftrag stellen. Bleibt<br />
das Paket auch dann verschwunden, kann der Absender vom<br />
Zustelldienst den Ersatz des Warenwertes im Rahmen der jeweiligen<br />
Haftungsgrenzen verlangen. Dazu sind der Einlieferungsbeleg<br />
sowie ein Nachweis über den Wert des Inhalts,<br />
beispielsweise ein Kaufbeleg oder Kontoauszug, notwendig.<br />
Als verloren gilt ein Paket nach Ablauf von 20 Tagen, bei internationalen<br />
Sendungen nach 30 Tagen (§ 424 HGB).<br />
der Verpackung feststellt, sollte das Paket nicht annehmen.<br />
Denn in aller Regel quittiert der Empfänger mit seiner Unterschrift<br />
auch, dass das Paket zum Zeitpunkt der Übergabe intakt<br />
war. Bemerkt der Empfänger erst nach dem Öffnen einen<br />
von außen nicht sichtbaren Schaden, kann er diesen<br />
innerhalb einer bestimmten Frist – meist sind es sieben Tage<br />
– beim Paketdienstleister melden. Die genauen Abläufe, Voraussetzungen,<br />
Fristen und Formulare für eine Schadensmeldung<br />
finden Betroffene auf den entsprechenden Websites<br />
der Zusteller. Meist geht es vor allem darum, dass die Mitarbeiter<br />
prüfen können, ob das Paket sachgemäß verpackt war.<br />
Dafür verlangen die Zustelldienste in der Regel, dass der<br />
Empfänger das Paket samt Inhalt zur Prüfung in einer Filiale<br />
abgibt oder Fotos davon macht und einsendet. War die Verpackung<br />
ordnungsgemäß, muss der Paketdienstleister für<br />
den Schaden aufkommen, ansonsten haftet der private Absender.<br />
Da Vertragspartner der Zustelldienste der Absender<br />
ist, berufen sie sich meist darauf, dass nur dieser Transportschäden<br />
geltend machen kann. Das stimmt aber nicht: Nach<br />
§ 421 des Handelsgesetzbuches (HGB) können auch Empfänger<br />
Ansprüche gegen den Zustelldienst stellen. Da das Paket – das<br />
einzige Beweismittel – beim Empfänger liegt, ist es ratsam,<br />
wenn Absender und Empfänger sich im Fall eines Schadens<br />
abstimmen.<br />
Der Nachbar als<br />
Paketstation<br />
Treffen die Paketboten den Empfänger<br />
nicht an, geben sie ihre Lieferung gerne<br />
bei Nachbarn ab. Diese so genannten Ersatzzustellungen<br />
sind bei den meisten<br />
Paketdienstleistern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
enthalten. Die Boten sind dann aber dazu verpflichtet,<br />
den Empfänger mit einer gut leserlichen Karte im Briefkasten<br />
darüber zu informieren, bei welchem Nachbarn sein Paket zur<br />
Abholung liegt. Wer damit nicht einverstanden ist, muss mit<br />
dem Paketdienst vorab Alternativen vereinbaren – zum Beispiel<br />
die Abgabe bei einem Wunschnachbarn oder in einem bestimmten<br />
Paketshop. Eine Registrierung für solche Dienste ist<br />
bei den meisten Anbietern online möglich. Oft kann der Absender<br />
auch die kostenpflichtige Option „eigenhändig“ oder<br />
„persönliche Übergabe“ auswählen. So landet die Sendung ausschließlich<br />
beim Empfänger – oder bei einer von ihm schriftlich<br />
bevollmächtigten Person. Ist niemand anwesend, bringt<br />
der Zusteller das Paket zur Abholung in die nächstgelegene<br />
Filiale. Eine weitere Alternative: Ablageverträge oder Abstellgenehmigungen.<br />
Darin vereinbaren Zustelldienst und Empfänger<br />
einen Ort, an dem der Bote das Paket ablegen darf, beispielsweise<br />
eine Garage. Legt der Bote das Paket ohne<br />
Ablagevertrag etwa vor die Haustür oder in die Garage, haftet<br />
der Zustelldienst, falls die Lieferung verloren geht. #<br />
Quelle ERGO Group