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SchlossMagazin Fünfseenland Dezember 2018

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| recht + gesetz | 49<br />

Sendung<br />

verschwunden<br />

Noch größer ist der Frust, wenn das<br />

sorgsam ausgewählte und verpackte Geschenk<br />

gar nicht erst ankommt. Das ist<br />

zwar eher selten, aber bei der Pakete-Flut zu Weihnachten<br />

auch nicht ausgeschlossen. Ist die Lieferzeit ungewöhnlich<br />

lang, sollte der Empfänger den Absender darüber informieren.<br />

Ist das Paket eine Überraschung, kann der Absender den Sendungsverlauf<br />

im Auge behalten. Viele Dienstleister ermöglichen<br />

online eine Sendungsverfolgung mithilfe der Sendungsnummer<br />

auf dem Einlieferungsbeleg. Die hilft auch, sollte das<br />

Paket verschüttgehen. Bei den meisten Paketdiensten kann<br />

nur der Absender einen Nachforschungsauftrag stellen. Bleibt<br />

das Paket auch dann verschwunden, kann der Absender vom<br />

Zustelldienst den Ersatz des Warenwertes im Rahmen der jeweiligen<br />

Haftungsgrenzen verlangen. Dazu sind der Einlieferungsbeleg<br />

sowie ein Nachweis über den Wert des Inhalts,<br />

beispielsweise ein Kaufbeleg oder Kontoauszug, notwendig.<br />

Als verloren gilt ein Paket nach Ablauf von 20 Tagen, bei internationalen<br />

Sendungen nach 30 Tagen (§ 424 HGB).<br />

der Verpackung feststellt, sollte das Paket nicht annehmen.<br />

Denn in aller Regel quittiert der Empfänger mit seiner Unterschrift<br />

auch, dass das Paket zum Zeitpunkt der Übergabe intakt<br />

war. Bemerkt der Empfänger erst nach dem Öffnen einen<br />

von außen nicht sichtbaren Schaden, kann er diesen<br />

innerhalb einer bestimmten Frist – meist sind es sieben Tage<br />

– beim Paketdienstleister melden. Die genauen Abläufe, Voraussetzungen,<br />

Fristen und Formulare für eine Schadensmeldung<br />

finden Betroffene auf den entsprechenden Websites<br />

der Zusteller. Meist geht es vor allem darum, dass die Mitarbeiter<br />

prüfen können, ob das Paket sachgemäß verpackt war.<br />

Dafür verlangen die Zustelldienste in der Regel, dass der<br />

Empfänger das Paket samt Inhalt zur Prüfung in einer Filiale<br />

abgibt oder Fotos davon macht und einsendet. War die Verpackung<br />

ordnungsgemäß, muss der Paketdienstleister für<br />

den Schaden aufkommen, ansonsten haftet der private Absender.<br />

Da Vertragspartner der Zustelldienste der Absender<br />

ist, berufen sie sich meist darauf, dass nur dieser Transportschäden<br />

geltend machen kann. Das stimmt aber nicht: Nach<br />

§ 421 des Handelsgesetzbuches (HGB) können auch Empfänger<br />

Ansprüche gegen den Zustelldienst stellen. Da das Paket – das<br />

einzige Beweismittel – beim Empfänger liegt, ist es ratsam,<br />

wenn Absender und Empfänger sich im Fall eines Schadens<br />

abstimmen.<br />

Der Nachbar als<br />

Paketstation<br />

Treffen die Paketboten den Empfänger<br />

nicht an, geben sie ihre Lieferung gerne<br />

bei Nachbarn ab. Diese so genannten Ersatzzustellungen<br />

sind bei den meisten<br />

Paketdienstleistern in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

enthalten. Die Boten sind dann aber dazu verpflichtet,<br />

den Empfänger mit einer gut leserlichen Karte im Briefkasten<br />

darüber zu informieren, bei welchem Nachbarn sein Paket zur<br />

Abholung liegt. Wer damit nicht einverstanden ist, muss mit<br />

dem Paketdienst vorab Alternativen vereinbaren – zum Beispiel<br />

die Abgabe bei einem Wunschnachbarn oder in einem bestimmten<br />

Paketshop. Eine Registrierung für solche Dienste ist<br />

bei den meisten Anbietern online möglich. Oft kann der Absender<br />

auch die kostenpflichtige Option „eigenhändig“ oder<br />

„persönliche Übergabe“ auswählen. So landet die Sendung ausschließlich<br />

beim Empfänger – oder bei einer von ihm schriftlich<br />

bevollmächtigten Person. Ist niemand anwesend, bringt<br />

der Zusteller das Paket zur Abholung in die nächstgelegene<br />

Filiale. Eine weitere Alternative: Ablageverträge oder Abstellgenehmigungen.<br />

Darin vereinbaren Zustelldienst und Empfänger<br />

einen Ort, an dem der Bote das Paket ablegen darf, beispielsweise<br />

eine Garage. Legt der Bote das Paket ohne<br />

Ablagevertrag etwa vor die Haustür oder in die Garage, haftet<br />

der Zustelldienst, falls die Lieferung verloren geht. #<br />

Quelle ERGO Group

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