der-Bergische-Unternehmer 09/2020
Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN
Betriebsräte: kein Einsichtsrecht
in elektronische Personalakten
Das generelle Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden
in die elektronische
Personalakte der Arbeitnehmer, das
nicht von deren Zustimmung abhängig
ist, verletzt die Arbeitnehmer in ihrem
allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Dieses
Recht haben die Betriebsparteien bei ihren
Regelungen zu achten. Eine entsprechende
Gesamtbetriebsvereinbarung ist
daher unwirksam. Zur Kontrolle der Regelungen
aus einer Gesamtbetriebsvereinbarung
ist ein derart weites Einsichtsrecht
der Betriebsratsseite weder
geeignet noch erforderlich. Das gilt insbesondere
dann, wenn die Gesamtbetriebsvereinbarung
weitere spezifische
Kontrollrechte für die Betriebsratsseite
enthält.
(Beschluss des Landesarbeitsgerichts
Düsseldorf vom 23. Juni 2020, 3 TaBV
65/19)
Corona-Krise: (Nochmalige)
Verlängerung der Frist zur
Umstellung von
Registrierkassen
Fotos: MEV
Von Unternehmen, Händlern, Gastwirten
usw. verwendete elektronische Registrierkassen
müssen grundsätzlich ab Oktober
2020 mit einem manipulationssicheren
zertifizierten technischen
Sicherheitssystem (TSE) ausgestattet
sein. (1) Aufgrund der aktuellen Corona-
Krise und des erheblichen Aufwands im
Zusammenhang mit der Umstellung der
Umsatzsteuersätze haben viele Unternehmer
zeitliche Probleme, die neuen Aufzeichnungssysteme
fristgerecht zu implementieren.Daraufhin
haben die
Finanzministerien der meisten Bundesländer
(2) beschlossen, elektronische
Aufzeichnungssysteme ohne TSE bis
zum 31.03.2021 nicht zu beanstanden.Vo-
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