der-Bergische-Unternehmer 09/2020
Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN
re Gesetzesänderungen neu hinzugekommenen.
Diese Versicherungsbedingungen
enthalten gerade keine enumerative,
abschließende Aufzählung von
verschiedenen Erregern bzw. Krankheiten.
(Beschluss des Oberlandesgerichts
Hamm vom 15. Juli 2020, 20 W 21/20,
Urteil des Landgerichts Mannheim vom
29. April 2020, 11 O 66/20)
Urlaubsansprüche nach einer
rechtswidrigen Entlassung
Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum
zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung
und der Wiederaufnahme seiner früheren
Beschäftigung Anspruch auf bezahlten
Jahresurlaub oder – bei
Beendigung seines Arbeitsverhältnisses –
auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen
bezahlten Jahresurlaub. Ist der
Arbeitnehmer während dieses Zeitraums
einer neuen Beschäftigung nachgegangen,
kann er die Ansprüche, die dem Zeitraum
entsprechen, in dem er dieser Beschäftigung
nachgegangen ist, nur gegenüber
dem neuen Arbeitgeber geltend machen.
(Urteil des Europäischen Gerichtshofs
vom 25. Juni 2020, verb. Rs C-762/18 und
C-37/19)
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Anlass zum Streit. Musste das wirklich
schon sein? Wäre es nicht preiswerter zu
machen gewesen? Welchen Anteil an den
Ausgaben müssen die Mieter bezahlen?
So lauten die häufigsten Fragen. Die
höchsten deutschen Zivilrichter haben
nach Information des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS nun eine aktuelle
Antwort darauf gegeben. Das Fazit: Eigentümer
können die Modernisierungskosten
zwar umlegen, ihnen sind dabei
aber gewisse Grenzen gesetzt.Der
Fall: Eine Mieterin zahlte monatlich etwas
mehr als 300 Euro für ihre Wohnung.
Doch dann setzte der Vermieter zu
einer Art Generalsanierung an – unter
anderem erneuerte er Treppenhausfenster,
Wohnungstüren, Briefkästen und
Haustüren. Zwei Mieterhöhungen binnen
eines Jahres hätten am Ende dazu geführt,
dass die Frau über 400 Euro mehr
im Monat hätte bezahlen müssen. Das
schien der Betroffenen deutlich überhöht,
zumal sie die Notwendigkeit mancher
Arbeiten bestritt. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof
entschied, dass die Mieterin
nicht in vollem Umfang an den Kosten
beteiligt werden dürfe. Bei den
Umbauten sei zwischen Modernisierung
(Verbesserung des Wohnwerts) und Instandhaltung
(Erhalten der Bewohnbarkeit)
zu unterscheiden. Für Letzteres ist
der Eigentümer alleine verantwortlich.
Bei der Modernisierung darf er die Mieter
zur Kasse bitten – allerdings ist hier
ein möglicher Instandhaltungsanteil abzuziehen.
Sonst sei es einem Eigentümer
möglich, sich unter dem Deckmantel der
„Modernisierung“ tatsächlich fällige Erhaltungsmaßnahmen
bezahlen zu lassen.
Im konkreten Fall – es ging um bis zu 60
Jahre alte Bauteile wie etwa die Wohnungstüre
– sei die Lebensdauer schlicht
30 www.bvg-menzel.de