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der-Bergische-Unternehmer 09/2020

Das Wirtschaftsmagazin für das Bergische Land und den Kreis Mettmann

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN

re Gesetzesänderungen neu hinzugekommenen.

Diese Versicherungsbedingungen

enthalten gerade keine enumerative,

abschließende Aufzählung von

verschiedenen Erregern bzw. Krankheiten.

(Beschluss des Oberlandesgerichts

Hamm vom 15. Juli 2020, 20 W 21/20,

Urteil des Landgerichts Mannheim vom

29. April 2020, 11 O 66/20)

Urlaubsansprüche nach einer

rechtswidrigen Entlassung

Ein Arbeitnehmer hat für den Zeitraum

zwischen seiner rechtswidrigen Entlassung

und der Wiederaufnahme seiner früheren

Beschäftigung Anspruch auf bezahlten

Jahresurlaub oder – bei

Beendigung seines Arbeitsverhältnisses –

auf eine Vergütung als Ersatz für nicht genommenen

bezahlten Jahresurlaub. Ist der

Arbeitnehmer während dieses Zeitraums

einer neuen Beschäftigung nachgegangen,

kann er die Ansprüche, die dem Zeitraum

entsprechen, in dem er dieser Beschäftigung

nachgegangen ist, nur gegenüber

dem neuen Arbeitgeber geltend machen.

(Urteil des Europäischen Gerichtshofs

vom 25. Juni 2020, verb. Rs C-762/18 und

C-37/19)

Umbau mit Augenmaß

Sanierungsarbeiten in Mietwohnungen

und Mietshäusern bieten immer wieder

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Anlass zum Streit. Musste das wirklich

schon sein? Wäre es nicht preiswerter zu

machen gewesen? Welchen Anteil an den

Ausgaben müssen die Mieter bezahlen?

So lauten die häufigsten Fragen. Die

höchsten deutschen Zivilrichter haben

nach Information des Infodienstes Recht

und Steuern der LBS nun eine aktuelle

Antwort darauf gegeben. Das Fazit: Eigentümer

können die Modernisierungskosten

zwar umlegen, ihnen sind dabei

aber gewisse Grenzen gesetzt.Der

Fall: Eine Mieterin zahlte monatlich etwas

mehr als 300 Euro für ihre Wohnung.

Doch dann setzte der Vermieter zu

einer Art Generalsanierung an – unter

anderem erneuerte er Treppenhausfenster,

Wohnungstüren, Briefkästen und

Haustüren. Zwei Mieterhöhungen binnen

eines Jahres hätten am Ende dazu geführt,

dass die Frau über 400 Euro mehr

im Monat hätte bezahlen müssen. Das

schien der Betroffenen deutlich überhöht,

zumal sie die Notwendigkeit mancher

Arbeiten bestritt. Das Urteil: Der Bundesgerichtshof

entschied, dass die Mieterin

nicht in vollem Umfang an den Kosten

beteiligt werden dürfe. Bei den

Umbauten sei zwischen Modernisierung

(Verbesserung des Wohnwerts) und Instandhaltung

(Erhalten der Bewohnbarkeit)

zu unterscheiden. Für Letzteres ist

der Eigentümer alleine verantwortlich.

Bei der Modernisierung darf er die Mieter

zur Kasse bitten – allerdings ist hier

ein möglicher Instandhaltungsanteil abzuziehen.

Sonst sei es einem Eigentümer

möglich, sich unter dem Deckmantel der

„Modernisierung“ tatsächlich fällige Erhaltungsmaßnahmen

bezahlen zu lassen.

Im konkreten Fall – es ging um bis zu 60

Jahre alte Bauteile wie etwa die Wohnungstüre

– sei die Lebensdauer schlicht

30 www.bvg-menzel.de

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