GL&Lev kontakt - GL VERLAGS GmbH
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Autofinanzierung und Leasing – Teil 1<br />
Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> Finanzen<br />
<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> 03/09<br />
Von W. SPRENGER<br />
Zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges<br />
bedient man sich einschlägiger<br />
Finanzierungsmodelle. im bereich<br />
der anschaffung eines KFZ stehen<br />
die begriffe „Leasing“ und<br />
„darlehen = Kredit“ im Mittelpunkt<br />
der Werbung von autohäusern und<br />
banken. studien zufolge werden<br />
ca. 70% aller PKW in deutschland<br />
über Kredit finanziert oder verleast.<br />
Was aber macht eigentlich den<br />
Unterschied aus und auf welche<br />
rechtlichen besonderheiten sollte<br />
man achten?<br />
allgemein bekannt ist der Begriff<br />
des Darlehens oder des Kredits<br />
(Gelddarlehen). Der Darlehensgerber<br />
verpflichtet sich, eine bestimmte<br />
Summe Geldes hinzugeben, während der<br />
Darlehensnehmer diesen Betrag in Raten<br />
nebst ausbedungener Zinsen während der<br />
Laufzeit des Darlehens zurück zu zahlen<br />
hat. Dies hört sich einfach an, ist es aber<br />
nicht, da die gesetzlichen Regelungen, §§<br />
488-498 BGB, recht kompliziert sind und<br />
die Phantasie der Bankinstitute in der werbemäßigen<br />
Aufmachung ihrer Produkte<br />
grenzenlos erscheint.<br />
im bereich des darlehensrechts wird<br />
unterschieden:<br />
Unternehmerdarlehen:<br />
Beide Vertragspartner, Bank wie Kreditnehmer,<br />
sind Unternehmer i. S. d. § 14 BGB.<br />
Privatdarlehen:<br />
Das Darlehen wird seitens der Bank aufgrund<br />
der Bonität des Kreditsuchenden herausgegeben.<br />
Wozu das Darlehen verwendet<br />
wird, ist unerheblich.<br />
W. sprenger<br />
Rechtsanwalt<br />
Zweckgebundenes darlehen:<br />
Der Kredit wird für einen bestimmten Zweck<br />
gewährt, etwa den Erwerb eines KFZ. Die<br />
Darlehensvaluta erhält nicht der Kreditnehmer,<br />
sondern auf dessen Anweisung ein<br />
Dritter, der Autoverkäufer.<br />
Verbraucherdarlehen:<br />
Hier steht dem gewerbsmäßigen Darlehensgeber<br />
(Bank) ein Verbraucher, § 13<br />
BGB, gegenüber. Im Rahmen des Verbraucherschutzes<br />
genießt der Darlehensnehmer<br />
besonderen Schutz, derzeit geregelt in §§<br />
491 ff. BGB. Der Verbraucher ist z. B. berechtigt,<br />
seine auf Vertragsschluss gerichteten<br />
Erklärungen zu widerrufen und ist über das<br />
ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren.<br />
Ferner gelten besondere Regeln für den Fall,<br />
dass das Darlehen notleidend wird. Ist ein<br />
Verbraucherdarlehen in Form des zweckgebundenen<br />
Kredits gewährt worden, gelten<br />
weitere Besonderheiten. Der Verbraucher ist<br />
unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt,<br />
die ihm zustehenden Einwendungen<br />
aus dem Kaufvertrag, etwa Mängelansprüche,<br />
gegenüber dem Darlehensgeber geltend<br />
zu machen.<br />
Leasing:<br />
Während der Gesetzgeber dem Darlehensrecht<br />
im BGB insgesamt 10 Vorschriften<br />
widmet, finden sich im Gesetz in Hinblick<br />
auf Leasing gerade einmal zwei Vorschriften,<br />
nämlich §§ 499, 500 BGB, wonach<br />
gewisse Vorschriften, das Darlehen<br />
betreffend, anwendbar sind. Das bedeutet<br />
nicht, dass Leasing identisch ist mit Kredit,<br />
obwohl eine gewisse Finanzierungsfunktion<br />
sicherlich nicht wegzudenken ist.<br />
Leasing wurde in Deutschland in den<br />
siebziger Jahren populär und war und ist gesetzlich<br />
fast nicht geregelt, sondern ist Richterrecht.<br />
Das System entwickelte sich in Abgrenzung<br />
zum Kreditrecht insbesondere in<br />
Hinblick auf die steuerliche Behandlung des<br />
Leasinggegenstandes. Beim Darlehen wird<br />
der Finanzierungsgegenstand dem Darlehensnehmer<br />
zugerechnet mit der Folge,<br />
dass er den Aufwand abzuschreiben hat, da<br />
er wirtschaftlicher – nicht unbedingt rechtlicher<br />
- Eigentümer ist. Als wirtschaftlicher<br />
Eigentümer ist die Person zu bezeichnen,<br />
die den rechtlichen Eigentümer dauerhaft<br />
von der Einwirkung auf den Gegenstand<br />
ausschließen kann. Beim Darlehen ist wirtschaftlicher<br />
Eigentümer der Darlehensnehmer,<br />
selbst wenn das Finanzierungsobjekt<br />
an die Bank sicherungsübereignet wurde.<br />
Denn mit Rückzahlung des Darlehens fällt<br />
das Eigentum an den Darlehensnehmer.<br />
Dies ist beim Leasing anders. Der Leasinggeber<br />
ist und bleibt, wenn die Verträge<br />
leasingkonform ausgestaltet sind, sowohl<br />
rechtlicher wie auch wirtschaftlicher Eigentümer<br />
des Leasinggegenstandes. Dem<br />
Leasingnehmer wird dieser Gegenstand<br />
lediglich für die vereinbarte Vertragsdauer<br />
gegen Entgelt zu Verfügung gestellt. Insoweit<br />
ist Leasing auch nach höchstrichterlicher<br />
Rechtsprechung eher dem Mietrecht<br />
ähnlich, freilich mit nicht unerheblichen Unterschieden,<br />
auf die noch einzugehen sein<br />
wird. Die für den gewerblichen Leasingnehmer<br />
erfreulichen steuerlichen Vorteile des<br />
Leasings liegen in erster Linie darin, dass<br />
er die monatlich zu entrichtenden Leasingraten<br />
in vollem Umfang absetzen kann,<br />
was nach einschlägigen Leasingerlassen<br />
des BFiM aus den 70iger Jahren nur dann<br />
möglich ist, wenn er weder rechtlicher noch<br />
wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes<br />
ist. Folglich sind grundsätzlich<br />
sämtliche Vereinbarungen, die dem Leasingnehmer<br />
apriori ein Recht auf Erwerb<br />
des Eigentums an dem Leasinggegenstand<br />
einräumen, nicht mit den Leasinggrundsätzen<br />
zu vereinbaren.<br />
Im nächsten Heft wird auf die verschiedenen<br />
Formen im Bereich der KFZ-Leasings<br />
eingegangen, im übernächsten Heft auf die<br />
Probleme der Darlehensfinanzierung.