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GL&Lev kontakt - GL VERLAGS GmbH

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60<br />

Autofinanzierung und Leasing – Teil 1<br />

Im Blickpunkt <strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> Finanzen<br />

<strong>GL</strong>&<strong>Lev</strong> <strong>kontakt</strong> 03/09<br />

Von W. SPRENGER<br />

Zum Erwerb eines Kraftfahrzeuges<br />

bedient man sich einschlägiger<br />

Finanzierungsmodelle. im bereich<br />

der anschaffung eines KFZ stehen<br />

die begriffe „Leasing“ und<br />

„darlehen = Kredit“ im Mittelpunkt<br />

der Werbung von autohäusern und<br />

banken. studien zufolge werden<br />

ca. 70% aller PKW in deutschland<br />

über Kredit finanziert oder verleast.<br />

Was aber macht eigentlich den<br />

Unterschied aus und auf welche<br />

rechtlichen besonderheiten sollte<br />

man achten?<br />

allgemein bekannt ist der Begriff<br />

des Darlehens oder des Kredits<br />

(Gelddarlehen). Der Darlehensgerber<br />

verpflichtet sich, eine bestimmte<br />

Summe Geldes hinzugeben, während der<br />

Darlehensnehmer diesen Betrag in Raten<br />

nebst ausbedungener Zinsen während der<br />

Laufzeit des Darlehens zurück zu zahlen<br />

hat. Dies hört sich einfach an, ist es aber<br />

nicht, da die gesetzlichen Regelungen, §§<br />

488-498 BGB, recht kompliziert sind und<br />

die Phantasie der Bankinstitute in der werbemäßigen<br />

Aufmachung ihrer Produkte<br />

grenzenlos erscheint.<br />

im bereich des darlehensrechts wird<br />

unterschieden:<br />

Unternehmerdarlehen:<br />

Beide Vertragspartner, Bank wie Kreditnehmer,<br />

sind Unternehmer i. S. d. § 14 BGB.<br />

Privatdarlehen:<br />

Das Darlehen wird seitens der Bank aufgrund<br />

der Bonität des Kreditsuchenden herausgegeben.<br />

Wozu das Darlehen verwendet<br />

wird, ist unerheblich.<br />

W. sprenger<br />

Rechtsanwalt<br />

Zweckgebundenes darlehen:<br />

Der Kredit wird für einen bestimmten Zweck<br />

gewährt, etwa den Erwerb eines KFZ. Die<br />

Darlehensvaluta erhält nicht der Kreditnehmer,<br />

sondern auf dessen Anweisung ein<br />

Dritter, der Autoverkäufer.<br />

Verbraucherdarlehen:<br />

Hier steht dem gewerbsmäßigen Darlehensgeber<br />

(Bank) ein Verbraucher, § 13<br />

BGB, gegenüber. Im Rahmen des Verbraucherschutzes<br />

genießt der Darlehensnehmer<br />

besonderen Schutz, derzeit geregelt in §§<br />

491 ff. BGB. Der Verbraucher ist z. B. berechtigt,<br />

seine auf Vertragsschluss gerichteten<br />

Erklärungen zu widerrufen und ist über das<br />

ihm zustehende Widerrufsrecht zu belehren.<br />

Ferner gelten besondere Regeln für den Fall,<br />

dass das Darlehen notleidend wird. Ist ein<br />

Verbraucherdarlehen in Form des zweckgebundenen<br />

Kredits gewährt worden, gelten<br />

weitere Besonderheiten. Der Verbraucher ist<br />

unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt,<br />

die ihm zustehenden Einwendungen<br />

aus dem Kaufvertrag, etwa Mängelansprüche,<br />

gegenüber dem Darlehensgeber geltend<br />

zu machen.<br />

Leasing:<br />

Während der Gesetzgeber dem Darlehensrecht<br />

im BGB insgesamt 10 Vorschriften<br />

widmet, finden sich im Gesetz in Hinblick<br />

auf Leasing gerade einmal zwei Vorschriften,<br />

nämlich §§ 499, 500 BGB, wonach<br />

gewisse Vorschriften, das Darlehen<br />

betreffend, anwendbar sind. Das bedeutet<br />

nicht, dass Leasing identisch ist mit Kredit,<br />

obwohl eine gewisse Finanzierungsfunktion<br />

sicherlich nicht wegzudenken ist.<br />

Leasing wurde in Deutschland in den<br />

siebziger Jahren populär und war und ist gesetzlich<br />

fast nicht geregelt, sondern ist Richterrecht.<br />

Das System entwickelte sich in Abgrenzung<br />

zum Kreditrecht insbesondere in<br />

Hinblick auf die steuerliche Behandlung des<br />

Leasinggegenstandes. Beim Darlehen wird<br />

der Finanzierungsgegenstand dem Darlehensnehmer<br />

zugerechnet mit der Folge,<br />

dass er den Aufwand abzuschreiben hat, da<br />

er wirtschaftlicher – nicht unbedingt rechtlicher<br />

- Eigentümer ist. Als wirtschaftlicher<br />

Eigentümer ist die Person zu bezeichnen,<br />

die den rechtlichen Eigentümer dauerhaft<br />

von der Einwirkung auf den Gegenstand<br />

ausschließen kann. Beim Darlehen ist wirtschaftlicher<br />

Eigentümer der Darlehensnehmer,<br />

selbst wenn das Finanzierungsobjekt<br />

an die Bank sicherungsübereignet wurde.<br />

Denn mit Rückzahlung des Darlehens fällt<br />

das Eigentum an den Darlehensnehmer.<br />

Dies ist beim Leasing anders. Der Leasinggeber<br />

ist und bleibt, wenn die Verträge<br />

leasingkonform ausgestaltet sind, sowohl<br />

rechtlicher wie auch wirtschaftlicher Eigentümer<br />

des Leasinggegenstandes. Dem<br />

Leasingnehmer wird dieser Gegenstand<br />

lediglich für die vereinbarte Vertragsdauer<br />

gegen Entgelt zu Verfügung gestellt. Insoweit<br />

ist Leasing auch nach höchstrichterlicher<br />

Rechtsprechung eher dem Mietrecht<br />

ähnlich, freilich mit nicht unerheblichen Unterschieden,<br />

auf die noch einzugehen sein<br />

wird. Die für den gewerblichen Leasingnehmer<br />

erfreulichen steuerlichen Vorteile des<br />

Leasings liegen in erster Linie darin, dass<br />

er die monatlich zu entrichtenden Leasingraten<br />

in vollem Umfang absetzen kann,<br />

was nach einschlägigen Leasingerlassen<br />

des BFiM aus den 70iger Jahren nur dann<br />

möglich ist, wenn er weder rechtlicher noch<br />

wirtschaftlicher Eigentümer des Leasinggegenstandes<br />

ist. Folglich sind grundsätzlich<br />

sämtliche Vereinbarungen, die dem Leasingnehmer<br />

apriori ein Recht auf Erwerb<br />

des Eigentums an dem Leasinggegenstand<br />

einräumen, nicht mit den Leasinggrundsätzen<br />

zu vereinbaren.<br />

Im nächsten Heft wird auf die verschiedenen<br />

Formen im Bereich der KFZ-Leasings<br />

eingegangen, im übernächsten Heft auf die<br />

Probleme der Darlehensfinanzierung.

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