08.11.2021 Aufrufe

Magazin 365 Tage fürs Leben Bundesverband-Kinderhospiz e.V. - No.8

Dieses Magazin handelt von Vielfalt. Denn Vielfalt macht das Leben bunt – und ein buntes Leben wünschen sich auch all unsere betroffenen Familien mit lebensverkürzend erkranktem Kind. Beinahe 50.000 davon gibt es in Deutschland; eine unglaubliche Zahl, die bestürzt, aber auch auf positive Weise neugierig machen sollte: Wie leben diese Familien, was sind die Hürden Ihres Alltags, wie sehen ihre Wünsche aus und wo genau könnten Politik und Gesellschaft mehr Unterstützung leisten? Genau da setzt die Kinderhospizarbeit an und hat in den letzten Jahrzehnten schon eine Menge bewegt. Wir berichten in unserem Jahresmagazin mit einem liebevollen und wohlwollenden Blick aus dieser Welt, die wir so gern mit der Lebensrealität von Familien mit gesunden Kindern in Überschneidung bringen möchten. Denn an der Vielfalt wächst unsere Gesellschaft! Sandra Maischberger hat dazu ein Grußwort geschrieben, auch der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier äußert sich zu der sehr wichtigen Arbeit der Ehrenamtlichen, der Künstler Dada Peng führt uns seine coole Vision einer neuen Palliativversorgung vor Augen und die junge Chefin unserer Jugendorganisation „Grüne Bande“ erzählt von ihrer unglaublichen Nominierung zur „Goldenen Bild der Frau“ (die sie am Ende sogar gewonnen hat!). Dazu unsere spannende Titelgeschichte zum Thema Spielen und das umfangreiche Dossier mit dem Schwerpunkt Körpersprache. Große und kleine Geschichten, die heiter und nachdenklich stimmen, die informieren und berühren, die Mut machen und Hoffnung, finden Sie hier.

Dieses Magazin handelt von Vielfalt. Denn Vielfalt macht das Leben bunt – und ein buntes Leben wünschen sich auch all unsere betroffenen Familien mit lebensverkürzend erkranktem Kind.
Beinahe 50.000 davon gibt es in Deutschland; eine unglaubliche Zahl, die bestürzt, aber auch auf positive Weise neugierig machen sollte: Wie leben diese Familien, was sind die Hürden Ihres Alltags, wie sehen ihre Wünsche aus und wo genau könnten Politik und Gesellschaft mehr Unterstützung leisten? Genau da setzt die Kinderhospizarbeit an und hat in den letzten Jahrzehnten schon eine Menge bewegt.
Wir berichten in unserem Jahresmagazin mit einem liebevollen und wohlwollenden Blick aus dieser Welt, die wir so gern mit der Lebensrealität von Familien mit gesunden Kindern in Überschneidung bringen möchten. Denn an der Vielfalt wächst unsere Gesellschaft!
Sandra Maischberger hat dazu ein Grußwort geschrieben, auch der Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier äußert sich zu der sehr wichtigen Arbeit der Ehrenamtlichen, der Künstler Dada Peng führt uns seine coole Vision einer neuen Palliativversorgung vor Augen und die junge Chefin unserer Jugendorganisation „Grüne Bande“ erzählt von ihrer unglaublichen Nominierung zur „Goldenen Bild der Frau“ (die sie am Ende sogar gewonnen hat!). Dazu unsere spannende Titelgeschichte zum Thema Spielen und das umfangreiche Dossier mit dem Schwerpunkt Körpersprache. Große und kleine Geschichten, die heiter und nachdenklich stimmen, die informieren und berühren, die Mut machen und Hoffnung, finden Sie hier.

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„Ruhen der

Leistungsansprüche“

Soziale Pflegeversicherung,

§ 34 Abs. 2 Satz 2 SGB XI

„Tagespflege und

Nachtpflege“

Soziale Pflegeversicherung,

§ 41 SGB XI

„Verhältnis der Leistungen

der Pflegeversicherung zu

anderen Sozialleistungen“

Soziale Pflegeversicherung,

§ 13 SGB XI

„Zulassung zur Pflege

durch Versorgungsvertrag“

Soziale Pflegeversicherung,

§ 39a SGB V in Kombination

mit § 72 SGB XI

„Pflegesachleistung“

Soziale Pflegeversicherung,

§ 36 SGB XI

„Kombination von

Geldleistung und

Sachleistung“

Soziale Pflegeversicherung,

§ 38 SGB XI

Pflege-Profis. Und die Kurzzeitpflege

– sie ist dafür gedacht, dass Fiona,

wenn nicht anders möglich, auch mal

für ein paar Tage in einer Einrichtung

wohnen kann.

Darüber hinaus kann jede Familie

für bis zu 28 Tage im Jahr

ein Kinder- und Jugendhospiz

besuchen, wenn das

Kind lebensverkürzend

erkrankt ist. Dorthin

geht man gemeinsam

als Familie, um in kritischen

Momenten Entlastung

zu erfahren. Ein paarmal

durchzuschlafen, das Kind

tagsüber für ein, zwei Stunden in liebevollen

Händen zu wissen, um zum

Beispiel etwas Zeit zu zweit oder mit

den Geschwistern zu verbringen. Für

viele fühlt sich allein das schon an

wie Urlaub.

Das klingt erst mal alles ganz gut.

Solang Frau S. nicht ausfällt, klar. Sie

ist aber auch nur ein Mensch – manchmal

ist sie verhindert. Dann

könnte Fiona eben stationär

untergebracht werden.

Sie könnte aber auch von

einer anderen Bezugsperson,

einer engen Verwandten

oder Freundin, versorgt

werden und so in ihrem

gewohnten Umfeld bleiben.

In diesem Fall greift

die Verhinderungspflege,

denn Frau S. darf ihrer Vertretung

ein Honorar bezahlen. Die beiden

Posten Kurzzeit- und Verhinderungspflege

sind jährlich gedeckelt,

es gibt klare Obergrenzen.

Krankenhaus

versus Kinderhospiz

So weit, so kompliziert. Frau S. reicht

ihre Quittungen gewissenhaft ein.

Doch es gibt ein paar Fallstricke. Das

Pflegegeld etwa wird um 50 Prozent

reduziert, wenn Fiona acht Stunden

pro Tag oder länger fremdversorgt

wird und das für mehr als zwei Tage.

Nach acht Wochen wird es komplett

ausgesetzt. Lediglich bei einem Krankenhausaufenthalt

oder einer vollstationären

Reha bezahlt die Kasse die

ersten vier Wochen normal weiter. Bei

einem Kinderhospizaufenthalt allerdings

nicht.

Als würden

die Familien

ihr Kind

einfach an

die Belegschaft

übergeben

und gehen

Warum? Weil eine Krankenhausbehandlung

oder

Reha laut Gesetz keine

Pflegeleistung ist, ein

Kinderhospizaufenthalt

dagegen schon. Denn

„der Zuschuss wird unter

Anrechnung der Leistungen

der Pflegeversicherung gewährt“,

wie es im Gesetzestext heißt.

Es wird also so gehandhabt, als

würden die Familien die Pflege ihres

Kindes im Kinderhospiz einfach der

Belegschaft überlassen und gehen.

Eigentlich ist so ein Aufenthalt aber

ein Betreuungs-Allerlei, denn die

Eltern sind gemeinsam mit ihrem

Kind vor Ort und versorgen es an vielen

Stunden pro Tag mit – so wie im

Krankenhaus auch. Tanja

Schwabe, Juristin des Bundesverbands

Kinderhospiz,

sieht da eine klare Analogie:

„Ob Krankenhaus oder

Kinderhospiz – bei schwerkranken

Kindern sind die

Eltern immer in hohem

Maße involviert!“ Dennoch

sind im SGB V der gesetzlichen

Krankenversicherung

explizit nur Krankenhäuser

und Reha-Einrichtungen als Leistung

aufgeführt, Kinderhospize werden

an der Stelle gar nicht erwähnt.

Sie gelten als Mischung aus Pflege-

und Sachleistung, daher soll die Pflegekasse

mitzahlen.

Sollten Betroffene also ahnungslos

einen Kinderhospizaufenthalt beantragen

und wahrnehmen, kann es

sein, dass ihnen für den Rest des Jahres

die Mittel aus Verhinderungs- und

Kurzzeitpflege zu großen Teilen gestrichen

werden. Das Resultat? „Die Familien

werden doppelt bestraft, denn

sie verlieren neben ihrem Pflegegeld

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