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Logopädie, Pflanzen, Probiotika

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Praxis

Jameda listet Sie –

ob Sie wollen oder nicht

Mitte Oktober entschied der Bundesgerichtshof: Mediziner*innen – also auch Zahnärzt*innen

– müssen es hinnehmen, dass sie auf der Online-Bewertungs-Plattform Jameda gelistet

werden, auch wenn sie das gar nicht wollen.

In einem langjährigen Rechsstreit hatte

ein Zahnmediziner-Ehepaar erreichen

wollen, dauerhaft nicht bei Jameda

gelistet zu werden. Dafür hatten sie

zahlreiche Gründe vorgelegt, wobei sie

vor allem die unterschiedliche Behandlung

der aufgeführten Mediziner*innen

monierten. Jameda listet nämlich sämtliche

Ärzt*innen in einem sogenannten

Basisprofil auf, bietet darüber hinaus

mit einem „Gold-“ bzw. „Platin-Paket“

aber auch Bezahloptionen an, bei denen

gegen unterschiedlich hohe monatliche

Gebühren zusätzliche Leistungen genutzt

werden können, um die eigene Praxis attraktiver

darzustellen. Dazu gehören das

Hochladen von Bildern, das Setzen eines

Links zur eigenen Website, oder die Veröffentlichung

von Fachartikeln.

Die Kläger wollten keine

Listung

Die Kläger – eine Fachärztin für Parodontologie

und ein Fachzahnarzt für

Oralchirurgie aus Nordrhein-Westfalen –

verlangten die vollständige Löschung

ihrer Daten aus dem Portal und wollten

außerdem sichergestellt sehen, dass sie

auch in Zukunft nicht gegen ihren Willen

mit einem Basisprofil gelistet werden,

solange andere durch Bezahloptionen

besser gestellt würden.

Interessen der Plattform

als höher bewertet

Das Landgericht Bonn hatte beiden Klagen

im Jahr 2018 stattgegeben, auch das

Oberlandesgericht Köln hatte der Berufung

von Jameda gegen die Löschungsanträge

im Jahr 2019 widersprochen.

Allerdings wurde die Klage auf Unterlassung

einer erneuten Listung im Basisprofil

abgewiesen. In der Begründung

hatte es geheißen, dass aufgrund einer

gebotenen Einzelfallabwägung von den

Grundsätzen eines Urteils des BGH vom

20. Februar 2018 auszugehen sei, demzufolge

die Plattform Jameda eine von

der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich

erwünschte Funktion ausübe.

Dies überwiege allerdings dann nicht

mehr die Interessen von Einzelpersonen

wie den Klägern, wenn die Plattform ihre

auf das Grundrecht auf Meinungs- und

Medienfreiheit gestützte Stellung als neutraler

Informationsmittler nicht wahre

und stattdessen den eigenen Kunden in

Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile

verschaffe.

Im Klartext: Besucher der Plattform

müssten auf den ersten Blick erkennen

können, welchen Listungen Basis-, und

welchen Bezahlprofile zugrunde liegen.

Insbesondere die damalige Praxis, dass

Jameda die kostenfreien Basisprofile

dazu nutzte, um dort Anzeigen konkurrierender

Ärzt*innen zu platzieren, hatte

das BGH in seinem Urteil als unzulässig

erklärt. In der Folge hat Jameda seine

Plattform mehrfach nachjustiert, um die

rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.

Rechtssicherheit –

aber gegen die Kläger

Die beiden Kläger wollten trotz der auf

der Plattform vorgenommenen Änderungen

dort dauerhaft nicht gelistet werden.

Diese Revision hat der BGH nun

allerdings abgewiesen. Zwar wurden zunächst

noch nicht die Gründe im Einzelnen

bekannt gegeben, trotzdem kann diese

Entscheidung der Karlsruher Richter

als abschließend in diesem langjährigen

Rechtsstreit gelten.

Je mehr Meinung,

desto besser?

Ärzt*innen müssen es also akzeptieren,

dass sie mit ihren berufsbezogenen Daten

auf Jameda gelistet werden, selbst

wenn sie dies nicht wollen. Entsprechend

müssen sie auch die dort veröffentlichten

Bewertungen hinnehmen, auch kritische,

34 Systemische Orale Medizin · 10. Jahrgang 4/2021

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