SOM- 4_2021
Logopädie, Pflanzen, Probiotika
Logopädie, Pflanzen, Probiotika
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Praxis
Jameda listet Sie –
ob Sie wollen oder nicht
Mitte Oktober entschied der Bundesgerichtshof: Mediziner*innen – also auch Zahnärzt*innen
– müssen es hinnehmen, dass sie auf der Online-Bewertungs-Plattform Jameda gelistet
werden, auch wenn sie das gar nicht wollen.
In einem langjährigen Rechsstreit hatte
ein Zahnmediziner-Ehepaar erreichen
wollen, dauerhaft nicht bei Jameda
gelistet zu werden. Dafür hatten sie
zahlreiche Gründe vorgelegt, wobei sie
vor allem die unterschiedliche Behandlung
der aufgeführten Mediziner*innen
monierten. Jameda listet nämlich sämtliche
Ärzt*innen in einem sogenannten
Basisprofil auf, bietet darüber hinaus
mit einem „Gold-“ bzw. „Platin-Paket“
aber auch Bezahloptionen an, bei denen
gegen unterschiedlich hohe monatliche
Gebühren zusätzliche Leistungen genutzt
werden können, um die eigene Praxis attraktiver
darzustellen. Dazu gehören das
Hochladen von Bildern, das Setzen eines
Links zur eigenen Website, oder die Veröffentlichung
von Fachartikeln.
Die Kläger wollten keine
Listung
Die Kläger – eine Fachärztin für Parodontologie
und ein Fachzahnarzt für
Oralchirurgie aus Nordrhein-Westfalen –
verlangten die vollständige Löschung
ihrer Daten aus dem Portal und wollten
außerdem sichergestellt sehen, dass sie
auch in Zukunft nicht gegen ihren Willen
mit einem Basisprofil gelistet werden,
solange andere durch Bezahloptionen
besser gestellt würden.
Interessen der Plattform
als höher bewertet
Das Landgericht Bonn hatte beiden Klagen
im Jahr 2018 stattgegeben, auch das
Oberlandesgericht Köln hatte der Berufung
von Jameda gegen die Löschungsanträge
im Jahr 2019 widersprochen.
Allerdings wurde die Klage auf Unterlassung
einer erneuten Listung im Basisprofil
abgewiesen. In der Begründung
hatte es geheißen, dass aufgrund einer
gebotenen Einzelfallabwägung von den
Grundsätzen eines Urteils des BGH vom
20. Februar 2018 auszugehen sei, demzufolge
die Plattform Jameda eine von
der Rechtsordnung gebilligte und gesellschaftlich
erwünschte Funktion ausübe.
Dies überwiege allerdings dann nicht
mehr die Interessen von Einzelpersonen
wie den Klägern, wenn die Plattform ihre
auf das Grundrecht auf Meinungs- und
Medienfreiheit gestützte Stellung als neutraler
Informationsmittler nicht wahre
und stattdessen den eigenen Kunden in
Gewinnerzielungsabsicht verdeckte Vorteile
verschaffe.
Im Klartext: Besucher der Plattform
müssten auf den ersten Blick erkennen
können, welchen Listungen Basis-, und
welchen Bezahlprofile zugrunde liegen.
Insbesondere die damalige Praxis, dass
Jameda die kostenfreien Basisprofile
dazu nutzte, um dort Anzeigen konkurrierender
Ärzt*innen zu platzieren, hatte
das BGH in seinem Urteil als unzulässig
erklärt. In der Folge hat Jameda seine
Plattform mehrfach nachjustiert, um die
rechtlichen Anforderungen zu erfüllen.
Rechtssicherheit –
aber gegen die Kläger
Die beiden Kläger wollten trotz der auf
der Plattform vorgenommenen Änderungen
dort dauerhaft nicht gelistet werden.
Diese Revision hat der BGH nun
allerdings abgewiesen. Zwar wurden zunächst
noch nicht die Gründe im Einzelnen
bekannt gegeben, trotzdem kann diese
Entscheidung der Karlsruher Richter
als abschließend in diesem langjährigen
Rechtsstreit gelten.
Je mehr Meinung,
desto besser?
Ärzt*innen müssen es also akzeptieren,
dass sie mit ihren berufsbezogenen Daten
auf Jameda gelistet werden, selbst
wenn sie dies nicht wollen. Entsprechend
müssen sie auch die dort veröffentlichten
Bewertungen hinnehmen, auch kritische,
34 Systemische Orale Medizin · 10. Jahrgang 4/2021