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ARD-Jahrbuch

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stufentests mit dem entsprechenden Prüfaufwand<br />

genommen wird – und auch dann nur<br />

befristet. Noch weiter eingeschränkt werden<br />

Berichte von Sportgroßereignissen, einschließlich<br />

der Fußball-Bundesliga, die in jedem Fall<br />

nur bis zu 24 Stunden im Internet zum freien<br />

Abruf vorgehalten werden dürfen. Angekaufte<br />

Spielfilme und Serien dürfen generell nicht ins<br />

Netz gestellt werden. Ferner gilt ein Verbot von<br />

presseähnlichen Angeboten für den Fall, dass<br />

öffentlich-rechtliche Internetangebote ohne<br />

Bezug zu einer ausgestrahlten Sendung in Hörfunk<br />

oder Fernsehen erstellt werden.<br />

_ Der Dreistufentest als Herzstück<br />

Im Mittelpunkt der Neuerungen des 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrags<br />

steht damit der<br />

Dreistufentest. Der Test hat seinen Namen nach<br />

den drei Prüfstufen, die von den Rundfunkan-<br />

stalten in Bezug auf ihre Telemedienangebote<br />

darzulegen und von den Aufsichtsgremien zu<br />

absolvieren sind. Geprüft wird<br />

1. ob das Telemedienangebot den demokratischen,<br />

sozialen und kulturellen Bedürfnissen<br />

der Gesellschaft entspricht,<br />

2. ob es in qualitativer Hinsicht zum publizistischen<br />

Wettbewerb beiträgt und<br />

3. welcher finanzielle Aufwand für die Erbringung<br />

des Angebots vorgesehen ist.<br />

Beim Dreistufentest handelt es sich funktional<br />

gesehen um ein Mittel, den gesetzlich<br />

abstrakter formulierten Auftrag des öffentlichrechtlichen<br />

Rundfunks für den Telemedienbereich<br />

weiter zu konkretisieren – eine zentrale<br />

Forderung der Europäischen Kommission aus<br />

der Beihilfeentscheidung zu <strong>ARD</strong> und ZDF<br />

vom April 2007. Die wichtigste Rolle kommt<br />

dabei den pluralistisch besetzten Aufsichtsgremien<br />

der Rundfunkanstalten zu, den Rundfunkräten.<br />

Diese haben künftig die vom Intendanten<br />

zu erarbeitenden Telemedienkonzepte<br />

zu prüfen und zu genehmigen. Sie entscheiden<br />

damit letztendlich darüber, auf welche Weise<br />

der öffentlich-rechtliche Rundfunk seinen<br />

Auftrag im Internet wahrnehmen kann. Die<br />

Programmverantwortung bleibt dabei weiterhin<br />

ausschließlich beim Intendanten. Denn die Telemedienkonzepte<br />

werden in dessen alleiniger<br />

Verantwortung erstellt und können ohne dessen<br />

Zustimmung von den Gremien im Rahmen des<br />

Dreistufentests nicht abgeändert werden.<br />

_ Entscheidend ist das Gemeinwohlinteresse<br />

Nach dem deutschen verfassungsrechtlichen<br />

Verständnis ist die Rundfunkfreiheit eine dienende<br />

Freiheit. Der Gesetzgeber ist danach<br />

verpflichtet, die Vielfalt der veröffentlichten<br />

Meinungen, also die publizistische Vielfalt zu<br />

sichern. Aus dem Umstand, dass im Rundfunkstaatsvertrag<br />

der Telemedienauftrag erstmals<br />

als selbständiger Teil des öffentlich-rechtlichen<br />

Funktionsauftrags ausgestaltet wurde, ergibt<br />

sich bereits, dass der Gesetzgeber die gleichen<br />

Erwartungen an die Funktion der Telemedienangebote<br />

von <strong>ARD</strong> und ZDF stellt, wie an deren<br />

Hörfunk- und Fernsehprogramme.<br />

Das heißt insbesondere, dass die Inhalte eine<br />

solche Breite und Vielfalt haben müssen, dass<br />

sie für die Menschen aller Altersschichten und<br />

sozialen Gruppen relevant sind und auch im<br />

Internet nachhaltig meinungsbildend wirken<br />

können. Zugleich stellt der Gesetzgeber noch<br />

zusätzliche Erwartungen an die öffentlich-rechtlichen<br />

Telemedienangebote. So heißt es in § 11 d<br />

Abs. 3 Rundfunkstaatsvertrag, dass die Telemedien<br />

des öffentlich-rechtlichen Rundfunks die<br />

Teilhabe aller an der Informationsgesellschaft<br />

sichern, Orientierungshilfe bieten sowie die<br />

technische und inhaltliche Medienkompetenz<br />

aller Generationen und von Minderheiten fördern<br />

sollen. Es sind diese Anliegen des Gemeinwohls,<br />

die die Gremien durch ihre Entscheidung<br />

zum Dreistufentest wahren sollen.<br />

Zugleich sollen sie durch die Berücksichtigung<br />

möglicher negativer Marktauswirkungen<br />

sicherstellen, dass öffentlich-rechtliche Tele-<br />

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