Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service
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ausländische Recht transformiert werden. 59 Probleme entstehen dann<br />
zumeist <strong>bei</strong> der Vereinbarkeit mit dem deutschen AGB Recht, welches in<br />
den USA als unbekannt gelten darf. Ebenfalls unbekannt ist in den USA die<br />
deutsche Unterscheidung der verschiedenen Vertragstypen durch d<strong>as</strong><br />
Gesetz. 60 Aus diesem Grund wird in amerikanischen Verträgen d<strong>as</strong> Thema<br />
SaaS als eine Art Dienstvertrag eingeordnet, ohne d<strong>as</strong>s hiermit d<strong>as</strong> deutsche<br />
Dienstvertragsrecht berücksichtigt würde. Bei der Übersetzung der Verträge<br />
in d<strong>as</strong> deutsche Recht werden die einzelnen abgrenzbaren Leistungen je<br />
nach ihrem Zweck dem jeweiligen deutschen Vertragstyp zugeordnet, so<br />
d<strong>as</strong>s ein zusammengesetzter Vertrag entsteht. 61<br />
Probleme entstehen insbesondere auch <strong>bei</strong> der Vereinbarkeit mit dem<br />
deutschen oder europäischen Datenschutzrecht. So erfolgt in der Praxis<br />
teilweise der Zugriff auf ein SaaS Angebot über Server, die weiterhin in den<br />
USA stehen. Bleibt es hier<strong>bei</strong> und werden die Angebote nicht auf Servern<br />
innerhalb der EU abgelegt, ist <strong>bei</strong> der Übersetzung der Verträge in d<strong>as</strong><br />
deutsche Recht d<strong>as</strong> „Safe Harbour Prinzip“ anzuwenden und vertraglich zu<br />
regeln, bevor personenbezogene Daten in die USA übertragen werden. Bei<br />
der Anp<strong>as</strong>sung der Verträge sind nunmehr insbesondere auch die<br />
Anforderungen <strong>von</strong> § 11 BDSG zu berücksichtigen.<br />
In den USA scheint zudem eine große Skepsis <strong>bei</strong> dem Thema der<br />
Vertragsstrafen zu bestehen. 62 Regelungen über Vertragsstrafen werden nur<br />
ungern oder überhaupt nicht in die Verträge aufgenommen. Lediglich <strong>bei</strong><br />
guten Gründen, die der Nutzer vorbringen muss, wird über Vertragsstrafen<br />
verhandelt. In den Standardformulierungen bleiben diese jedoch<br />
überwiegend unberücksichtigt.<br />
Eine Regelung zur Verfügbarkeit des Systems, die sog. System availability,<br />
besteht nur in dem bekannten und allgemein gängigen Umfang. Eine<br />
Vereinbarung <strong>von</strong> genau definierten Messpunkten, wie Reaktionszeiten des<br />
59<br />
zu dieser Problematik: Söbbing, T. / Limbacher, S., MMR 7/2009, S. XXIX<br />
60<br />
Wulf, D., NJW 2000, 1451<br />
61<br />
so die Mitteilung aus einem Telefongespräch.<br />
62<br />
Rückschluss aus Telefoninterview<br />
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