Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service
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Aus Sicht des Anbieters ist es sicherlich nicht gewollt, sich mit dem SaaS<br />
Vertrag auf eine bestimmte <strong>Software</strong> für die ganze Vertragslaufzeit<br />
festzulegen, zumal gerade im Rahmen <strong>von</strong> Cloud Computing Teile der<br />
<strong>Software</strong> oder Unteralgorithmen auf Dritte ausgelagert werden können,<br />
wenn dadurch Kosten eingespart werden.<br />
Hierzu ein Beispiel: Gerade <strong>bei</strong> umfangreichen Berechnung kann es sinnvoll sein, freie<br />
oder günstigere Rechnerkapazitäten eines anderen Anbieters zu benutzen. Mathematisch<br />
gesehen müssen hierzu lediglich die Variablen, mit denen gerechnet werden soll,<br />
übertragen werden, z.B. Kundennamen und zugehörige Daten. Der Rechenalgorithmus<br />
selbst wird vom Drittanbieter zur Verfügung gestellt. Da es in der Mathematik viele Wege<br />
gibt, um ein Ergebnis zu berechnen, ist auch nicht bekannt, wie die <strong>Software</strong> des<br />
Drittanbieters programmiert wurde. Sobald die Berechnung fertig ist, wird d<strong>as</strong> Ergebnis<br />
zurück geliefert. Somit bleibt d<strong>as</strong> Rechenergebnis im Ende zwar d<strong>as</strong> Gleiche, der<br />
<strong>Software</strong>unterbau war jedoch ein gänzlich anderer. Aus Sicht des SaaS Anbieters ist diese<br />
Freiheit, die <strong>Software</strong> auszutauschen, notwendig und gewünscht. Im Rahmen des<br />
Mietrechts kann er dies aber nicht eigenständig vornehmen.<br />
c) Ergebnis<br />
SaaS kann nicht über ASP definiert werden. SaaS ist über die Begriffe<br />
Cloud Computing, IaaS und PaaS zu definieren. Dann aber gelangt man zu<br />
dem Ergebnis, d<strong>as</strong>s <strong>Software</strong>verträge, die Leistungen nach dem SaaS<br />
Modell umf<strong>as</strong>sen, nicht mietvertraglichen Regelungen unterliegen. Denn<br />
schon aufgrund des hohen Maßes an Virtualisierung fehlt es an einem<br />
bestimmten Mietgegenstand, der vermietet werden könnte. Im<br />
fortschrittlichsten Fall besteht die <strong>Software</strong> aus vielen Einzelkomponenten,<br />
die sich nur virtuell gegenüber dem Nutzer als eine Einheit darstellen. Dem<br />
Kunden selbst wird es aber gleichgültig sein, welche konkrete <strong>Software</strong> auf<br />
welchem Rechner er nutzt, solange nur die Funktionen wie vereinbart erfüllt<br />
werden. 89 D<strong>as</strong> Mietrecht ist ausgelegt für körperliche Sachen. Bei <strong>Software</strong><br />
im Allgemeinen hat der Bundesgerichtshof noch die Sachqualität und damit<br />
d<strong>as</strong> Mietrecht anwenden können. Für virtuelle Lösungen, die losgelöst <strong>von</strong><br />
Ort und Zeit sind, versagen aber die mietrechtlichen Regelungen.<br />
89 vgl. Redeker, in: Redeker, H., IT-Recht, 989<br />
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