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Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service

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Aus Sicht des Anbieters ist es sicherlich nicht gewollt, sich mit dem SaaS<br />

Vertrag auf eine bestimmte <strong>Software</strong> für die ganze Vertragslaufzeit<br />

festzulegen, zumal gerade im Rahmen <strong>von</strong> Cloud Computing Teile der<br />

<strong>Software</strong> oder Unteralgorithmen auf Dritte ausgelagert werden können,<br />

wenn dadurch Kosten eingespart werden.<br />

Hierzu ein Beispiel: Gerade <strong>bei</strong> umfangreichen Berechnung kann es sinnvoll sein, freie<br />

oder günstigere Rechnerkapazitäten eines anderen Anbieters zu benutzen. Mathematisch<br />

gesehen müssen hierzu lediglich die Variablen, mit denen gerechnet werden soll,<br />

übertragen werden, z.B. Kundennamen und zugehörige Daten. Der Rechenalgorithmus<br />

selbst wird vom Drittanbieter zur Verfügung gestellt. Da es in der Mathematik viele Wege<br />

gibt, um ein Ergebnis zu berechnen, ist auch nicht bekannt, wie die <strong>Software</strong> des<br />

Drittanbieters programmiert wurde. Sobald die Berechnung fertig ist, wird d<strong>as</strong> Ergebnis<br />

zurück geliefert. Somit bleibt d<strong>as</strong> Rechenergebnis im Ende zwar d<strong>as</strong> Gleiche, der<br />

<strong>Software</strong>unterbau war jedoch ein gänzlich anderer. Aus Sicht des SaaS Anbieters ist diese<br />

Freiheit, die <strong>Software</strong> auszutauschen, notwendig und gewünscht. Im Rahmen des<br />

Mietrechts kann er dies aber nicht eigenständig vornehmen.<br />

c) Ergebnis<br />

SaaS kann nicht über ASP definiert werden. SaaS ist über die Begriffe<br />

Cloud Computing, IaaS und PaaS zu definieren. Dann aber gelangt man zu<br />

dem Ergebnis, d<strong>as</strong>s <strong>Software</strong>verträge, die Leistungen nach dem SaaS<br />

Modell umf<strong>as</strong>sen, nicht mietvertraglichen Regelungen unterliegen. Denn<br />

schon aufgrund des hohen Maßes an Virtualisierung fehlt es an einem<br />

bestimmten Mietgegenstand, der vermietet werden könnte. Im<br />

fortschrittlichsten Fall besteht die <strong>Software</strong> aus vielen Einzelkomponenten,<br />

die sich nur virtuell gegenüber dem Nutzer als eine Einheit darstellen. Dem<br />

Kunden selbst wird es aber gleichgültig sein, welche konkrete <strong>Software</strong> auf<br />

welchem Rechner er nutzt, solange nur die Funktionen wie vereinbart erfüllt<br />

werden. 89 D<strong>as</strong> Mietrecht ist ausgelegt für körperliche Sachen. Bei <strong>Software</strong><br />

im Allgemeinen hat der Bundesgerichtshof noch die Sachqualität und damit<br />

d<strong>as</strong> Mietrecht anwenden können. Für virtuelle Lösungen, die losgelöst <strong>von</strong><br />

Ort und Zeit sind, versagen aber die mietrechtlichen Regelungen.<br />

89 vgl. Redeker, in: Redeker, H., IT-Recht, 989<br />

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