27.12.2012 Aufrufe

Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service

Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service

Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt sind.“ Da<strong>bei</strong> heißt es zuvor:<br />

„Teile des Programms, die eine solche Verbindung und Interaktion<br />

zwischen den Elementen <strong>von</strong> <strong>Software</strong> und Hardware ermöglichen sollen,<br />

sind allgemein als "Schnittstellen" bekannt.“ Da auch die<br />

Benutzeroberfläche nur eine Schnittstelle (HMI) ist, über die der Benutzer<br />

mit dem Programm in Verbindung treten oder operieren kann, ist sie<br />

folglich durch die Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt. Hinzu kommt,<br />

d<strong>as</strong>s die Benutzeroberfläche lediglich ein Ergebnis <strong>von</strong> Berechnungen des<br />

Programms ist und somit eine Ausgabe des Programms ist. Diese<br />

Programmausgabe kann aber genauso wenig urheberrechtlichen Schutz<br />

genießen, wie d<strong>as</strong> Ergebnis einer Addition mehrerer Zahlen, die ebenfalls<br />

<strong>von</strong> dem Programm berechnet und ausgegeben wurden. Somit liegt nach<br />

hier vertretener Ansicht keine öffentliche Wiedergabe der <strong>Software</strong> im<br />

Rahmen <strong>von</strong> SaaS vor. 278<br />

3. Lizenzverhältnis zwischen SaaS-Anbieter und –Nutzer<br />

In diesem Verhältnis finden grundsätzlich keine urheberrechtlich relevanten<br />

Handlungen statt. Da der Nutzer schon nicht in den Kontakt mit dem<br />

Programmcode kommt, es findet überhaupt keine Übertragung in Richtung<br />

des Nutzer statt, kann der Nutzer auch keine zustimmungsbedürftige<br />

Handlung (§ 69c UrhG) vornehmen. 279<br />

4. SaaS als eigene Nutzungsart gem. §§ 31 ff. UrhG<br />

Nach § 31 Abs. 4 UrhG a. F. war die Einräumung <strong>von</strong> Nutzungsrechten für<br />

noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu<br />

unwirksam. Diese Vorschrift wurde nach Inkrafttreten der Neuregelung am<br />

1. 1. 2008 (zweiter Korb) aufgehoben und in § 31a UrhG neu geregelt.<br />

Danach ist es nunmehr möglich, einen Vertrag zu schließen, durch den der<br />

Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich zur<br />

Rechteeinräumung verpflichtet. Allerdings legt d<strong>as</strong> Gesetz hierfür<br />

278 ebenso: Nägele, T. / Jacobs, S., ZUM 2010, 281, 287<br />

279 im Ergebnis gleich: Nägele, T. / Jacobs, S., ZUM 2010, 281, 289<br />

- 86 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!