Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service
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Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt sind.“ Da<strong>bei</strong> heißt es zuvor:<br />
„Teile des Programms, die eine solche Verbindung und Interaktion<br />
zwischen den Elementen <strong>von</strong> <strong>Software</strong> und Hardware ermöglichen sollen,<br />
sind allgemein als "Schnittstellen" bekannt.“ Da auch die<br />
Benutzeroberfläche nur eine Schnittstelle (HMI) ist, über die der Benutzer<br />
mit dem Programm in Verbindung treten oder operieren kann, ist sie<br />
folglich durch die Richtlinie nicht urheberrechtlich geschützt. Hinzu kommt,<br />
d<strong>as</strong>s die Benutzeroberfläche lediglich ein Ergebnis <strong>von</strong> Berechnungen des<br />
Programms ist und somit eine Ausgabe des Programms ist. Diese<br />
Programmausgabe kann aber genauso wenig urheberrechtlichen Schutz<br />
genießen, wie d<strong>as</strong> Ergebnis einer Addition mehrerer Zahlen, die ebenfalls<br />
<strong>von</strong> dem Programm berechnet und ausgegeben wurden. Somit liegt nach<br />
hier vertretener Ansicht keine öffentliche Wiedergabe der <strong>Software</strong> im<br />
Rahmen <strong>von</strong> SaaS vor. 278<br />
3. Lizenzverhältnis zwischen SaaS-Anbieter und –Nutzer<br />
In diesem Verhältnis finden grundsätzlich keine urheberrechtlich relevanten<br />
Handlungen statt. Da der Nutzer schon nicht in den Kontakt mit dem<br />
Programmcode kommt, es findet überhaupt keine Übertragung in Richtung<br />
des Nutzer statt, kann der Nutzer auch keine zustimmungsbedürftige<br />
Handlung (§ 69c UrhG) vornehmen. 279<br />
4. SaaS als eigene Nutzungsart gem. §§ 31 ff. UrhG<br />
Nach § 31 Abs. 4 UrhG a. F. war die Einräumung <strong>von</strong> Nutzungsrechten für<br />
noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu<br />
unwirksam. Diese Vorschrift wurde nach Inkrafttreten der Neuregelung am<br />
1. 1. 2008 (zweiter Korb) aufgehoben und in § 31a UrhG neu geregelt.<br />
Danach ist es nunmehr möglich, einen Vertrag zu schließen, durch den der<br />
Urheber Rechte für unbekannte Nutzungsarten einräumt oder sich zur<br />
Rechteeinräumung verpflichtet. Allerdings legt d<strong>as</strong> Gesetz hierfür<br />
278 ebenso: Nägele, T. / Jacobs, S., ZUM 2010, 281, 287<br />
279 im Ergebnis gleich: Nägele, T. / Jacobs, S., ZUM 2010, 281, 289<br />
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