27.12.2012 Aufrufe

Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service

Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service

Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Allgemeinen Persönlichkeitsrechts wird nicht dadurch gewährleistet, d<strong>as</strong>s<br />

die Daten örtlich <strong>bei</strong> den zum Wissen Berufenen angesiedelt sind, sondern<br />

allein durch die getroffenen Vorkehrungen in technischer und<br />

betriebsorganisatorischer Art. D<strong>as</strong> heißt, wenn diese Voraussetzungen zum<br />

Schutz der persönlichen Daten vorliegen, ist der Ort der Daten entgegen der<br />

traditionellen Auff<strong>as</strong>sung nicht mehr ausschlaggebend.<br />

Dieser Ansicht ist in vollem Umfang <strong>bei</strong>zupflichten. 152 Da der Schutzzweck<br />

der Vorschrift in dem Schutz des persönlichen Lebens- und Geheimbereich<br />

besteht, liegt keine Gefahr vor, wenn die Daten durch entsprechende<br />

(vertragliche) Vorsichtsmaßnahmen geschützt werden können. Dies gilt<br />

auch, wenn Dritte mit den Daten umgehen. Es ist auch zu bedenken, d<strong>as</strong>s<br />

die Technisierung der Büros und der Verwaltung seit dem Entwurf der<br />

Vorschrift erheblich zugenommen haben. Es kann nicht Sinn und Zweck der<br />

Vorschrift sein, diese Entwicklung zu verhindern. Zudem ist zu bedenken,<br />

d<strong>as</strong>s durch die fortgeschrittene Bürotechnisierung erhebliche neue Gefahren<br />

entstanden sind, wie z.B. d<strong>as</strong> unrechtmäßige Eindringen in die Computer-<br />

systeme. Für den gewöhnlichen Büromitar<strong>bei</strong>ter sind diese Gefahren kaum<br />

mehr zu überblicken und zu bewältigen. Deswegen wäre dem<br />

Sicherheitsinteresse mehr geholfen, wenn gefährdete Daten zu einem<br />

sicheren Anbieter ausgelagert werden könnten.<br />

Um die Verantwortung des zur Geheimhaltung Berufenen nicht gänzlich aus<br />

der Hand zu geben, muss dieser eine hinreichende Steuerungsmacht<br />

behalten. Diese bestimmt sich im Wesentlichen durch die Ausgestaltung des<br />

Vertragsverhältnisses zwischen dem Nutzer und dem Anbieter. Heghmanns<br />

schlägt deswegen vor, d<strong>as</strong>s ein Mindestmaß an vertraglichen Kriterien, die<br />

der Vertrag aufzuweisen habe, vorliegen sollte, damit <strong>von</strong> einer<br />

hinreichenden Steuerungsmacht ausgegangen werden kann. Hier<strong>bei</strong><br />

verweist er auf die vom Gesetzgeber bereits geregelten Kriterien in<br />

§ 11 BDSG. 153 Dort habe der Gesetzgeber bereits Regelungen getroffen, <strong>bei</strong><br />

deren Einhaltung eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des<br />

152 ebenso: Niemann, F. / Paul, A., KuR 2009, 444, 451<br />

153 Heghmanns, M. / Niehaus, H., NStZ 2008, 57, 62<br />

- 49 -

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!