Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service
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einer Auftragsdatenverar<strong>bei</strong>tung können aber auch diese Daten ohne<br />
Beschränkungen weitergegeben werden.<br />
V. Urheberrechtliche Aspekte<br />
Die vertragstypologische Einordnung <strong>von</strong> SaaS hat grundsätzlich keine<br />
Auswirkung auf urheberrechtliche Belange. 270 Es wäre sogar möglich, d<strong>as</strong>s<br />
die Bedeutung des Urheberrechts durch SaaS im <strong>Software</strong>markt<br />
zurückgedrängt wird. Denn die <strong>Software</strong> in Form des Programmcodes<br />
gelangt durch SaaS schon nicht mehr nach Außen. Der SaaS Nutzer kann<br />
zwar per Webinterface mit der <strong>Software</strong> ar<strong>bei</strong>ten, er gelangt jedoch niemals<br />
in ihren Besitz, noch erwirbt er besondere Rechte an der <strong>Software</strong>. Dies<br />
folgt aus der Eigenart <strong>von</strong> SaaS, wonach eine bestimmte softwaremäßige<br />
Funktionserfüllung geschuldet wird und nicht die <strong>Software</strong> selbst. Ich gehe<br />
da<strong>von</strong> aus, d<strong>as</strong>s aus diesen Gründen d<strong>as</strong> Thema der „Raubkopien“ ebenfalls<br />
an Bedeutung verliert. Denn wenn der Nutzer schon keinen Besitz am<br />
Programmcode erlangen kann, besitzt er auch nichts, w<strong>as</strong> er rechtswidrig<br />
kopieren kann. Für den <strong>Software</strong>markt könnte hier ein Lösungsansatz der<br />
bisherigen Probleme liegen und SaaS in Zukunft einen nicht unerheblichen<br />
Entwicklungsschub geben. Da d<strong>as</strong> SaaS Modell sich auch sehr für einen<br />
Direktvertrieb über d<strong>as</strong> Internet eignet, kann der <strong>Software</strong>hersteller seine<br />
<strong>Software</strong> auch unmittelbar selbst anbieten. Entweder direkt an den<br />
Endkunden oder als Subunternehmer an ein weiteres <strong>Software</strong>haus. Folglich<br />
wird sich durch SaaS der Umgang mit dem Urheberrecht ändern. Auf diese<br />
Aspekte soll im folgenden Abschnitt eingegangen werden und auf mögliche<br />
Auswirkungen im Rahmen der <strong>Gestaltung</strong> der <strong>Service</strong> <strong>Level</strong> <strong>Agreements</strong>.<br />
1. Territorialprinzip<br />
D<strong>as</strong> Urheberrecht unterliegt dem Territorialprinzip. Folglich verleiht jeder<br />
Staat individuell die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte innerhalb<br />
seines Territoriums. Durch d<strong>as</strong> Schutzlandprinzip folgt, d<strong>as</strong>s d<strong>as</strong><br />
270 Grützemacher, M., ITRB 2001, 59<br />
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