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Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service

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einer Auftragsdatenverar<strong>bei</strong>tung können aber auch diese Daten ohne<br />

Beschränkungen weitergegeben werden.<br />

V. Urheberrechtliche Aspekte<br />

Die vertragstypologische Einordnung <strong>von</strong> SaaS hat grundsätzlich keine<br />

Auswirkung auf urheberrechtliche Belange. 270 Es wäre sogar möglich, d<strong>as</strong>s<br />

die Bedeutung des Urheberrechts durch SaaS im <strong>Software</strong>markt<br />

zurückgedrängt wird. Denn die <strong>Software</strong> in Form des Programmcodes<br />

gelangt durch SaaS schon nicht mehr nach Außen. Der SaaS Nutzer kann<br />

zwar per Webinterface mit der <strong>Software</strong> ar<strong>bei</strong>ten, er gelangt jedoch niemals<br />

in ihren Besitz, noch erwirbt er besondere Rechte an der <strong>Software</strong>. Dies<br />

folgt aus der Eigenart <strong>von</strong> SaaS, wonach eine bestimmte softwaremäßige<br />

Funktionserfüllung geschuldet wird und nicht die <strong>Software</strong> selbst. Ich gehe<br />

da<strong>von</strong> aus, d<strong>as</strong>s aus diesen Gründen d<strong>as</strong> Thema der „Raubkopien“ ebenfalls<br />

an Bedeutung verliert. Denn wenn der Nutzer schon keinen Besitz am<br />

Programmcode erlangen kann, besitzt er auch nichts, w<strong>as</strong> er rechtswidrig<br />

kopieren kann. Für den <strong>Software</strong>markt könnte hier ein Lösungsansatz der<br />

bisherigen Probleme liegen und SaaS in Zukunft einen nicht unerheblichen<br />

Entwicklungsschub geben. Da d<strong>as</strong> SaaS Modell sich auch sehr für einen<br />

Direktvertrieb über d<strong>as</strong> Internet eignet, kann der <strong>Software</strong>hersteller seine<br />

<strong>Software</strong> auch unmittelbar selbst anbieten. Entweder direkt an den<br />

Endkunden oder als Subunternehmer an ein weiteres <strong>Software</strong>haus. Folglich<br />

wird sich durch SaaS der Umgang mit dem Urheberrecht ändern. Auf diese<br />

Aspekte soll im folgenden Abschnitt eingegangen werden und auf mögliche<br />

Auswirkungen im Rahmen der <strong>Gestaltung</strong> der <strong>Service</strong> <strong>Level</strong> <strong>Agreements</strong>.<br />

1. Territorialprinzip<br />

D<strong>as</strong> Urheberrecht unterliegt dem Territorialprinzip. Folglich verleiht jeder<br />

Staat individuell die urheberrechtlichen Ausschließlichkeitsrechte innerhalb<br />

seines Territoriums. Durch d<strong>as</strong> Schutzlandprinzip folgt, d<strong>as</strong>s d<strong>as</strong><br />

270 Grützemacher, M., ITRB 2001, 59<br />

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