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Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service

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Urheberrecht nur durch eine im Inland begangene Handlung verletzt werden<br />

kann und auch nur dort verfolgt werden kann. 271 Da SaaS eine typische<br />

Anwendung des Internets ist, sieht man sich der Problematik der weltweiten<br />

Abrufmöglichkeit gegenüber. Es muss folglich für jede urheberrechtliche<br />

Fragestellung eine staatsspezifische Betrachtung vorgenommen werden. Für<br />

d<strong>as</strong> deutsche Urheberrecht entstehen hier<strong>bei</strong> im Rahmen des SaaS Betriebs<br />

ungewohnte Vorteile, wenn <strong>Software</strong> im Rahmen <strong>von</strong> SaaS angeboten wird<br />

(hierzu sogleich im Anschluss).<br />

2. Lizenzverhältnis zwischen SaaS-Anbieter und<br />

<strong>Software</strong>hersteller<br />

Sollte der Fall eintreten, d<strong>as</strong>s der SaaS Anbieter nicht der <strong>Software</strong>hersteller<br />

ist, muss er die urheberrechtlichen Befugnisse besitzen, um die <strong>Software</strong> im<br />

Rahmen <strong>von</strong> SaaS anbieten zu dürfen. Dem Hersteller stehen da<strong>bei</strong> die in<br />

§ 69c UrhG genannten ausschließlichen Rechte zu.<br />

Installiert der SaaS Anbieter die <strong>Software</strong> auf seinen Computern, um sie<br />

danach zur Verfügung zu stellen, ist dadurch immer d<strong>as</strong><br />

Vervielfältigungsrecht des Herstellers betroffen, so d<strong>as</strong> die Einräumung<br />

einer entsprechenden Lizenz notwendig ist (§ 69c S. 1 Nr. 1 UrhG). 272<br />

Anders ist der Fall aber dann zu bewerten, wenn der <strong>Software</strong>hersteller<br />

selbst dem SaaS Anbieter den Zugriff nur im Rahmen des SaaS Modells<br />

gewährt, der Anbieter also im Rahmen seines Programms die<br />

<strong>Software</strong>funktionen des Herstellers über eine Internet-API nutzt.<br />

Bietet der SaaS Anbieter die <strong>Software</strong> seinen Kunden an, könnte darin eine<br />

Verbreitung i. S. v. § 69c Nr. 3 UrhG liegen. Eine Verbreitung kann durch<br />

Veräußerung, Verschenkung, Vermietung oder Verleihen erfolgen. 273 Da<br />

d<strong>as</strong> Programm jedoch nicht veräußert oder verschenkt wird, könnte es nur<br />

vermietet oder verliehen werden. Aber auch eine Vermietung oder Leihe ist<br />

nicht anzunehmen. Denn nach der hier vertretenen Auff<strong>as</strong>sung liegt schon<br />

271 vgl. Nägele, T. / Jacobs, S., ZUM 2010, 281, 284<br />

272 Nägele, T. / Jacobs, S., ZUM 2010, 281, 286<br />

273 Nägele, T. / Jacobs, S., ZUM 2010, 281, 286<br />

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