Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service
Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service
Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
Urheberrecht nur durch eine im Inland begangene Handlung verletzt werden<br />
kann und auch nur dort verfolgt werden kann. 271 Da SaaS eine typische<br />
Anwendung des Internets ist, sieht man sich der Problematik der weltweiten<br />
Abrufmöglichkeit gegenüber. Es muss folglich für jede urheberrechtliche<br />
Fragestellung eine staatsspezifische Betrachtung vorgenommen werden. Für<br />
d<strong>as</strong> deutsche Urheberrecht entstehen hier<strong>bei</strong> im Rahmen des SaaS Betriebs<br />
ungewohnte Vorteile, wenn <strong>Software</strong> im Rahmen <strong>von</strong> SaaS angeboten wird<br />
(hierzu sogleich im Anschluss).<br />
2. Lizenzverhältnis zwischen SaaS-Anbieter und<br />
<strong>Software</strong>hersteller<br />
Sollte der Fall eintreten, d<strong>as</strong>s der SaaS Anbieter nicht der <strong>Software</strong>hersteller<br />
ist, muss er die urheberrechtlichen Befugnisse besitzen, um die <strong>Software</strong> im<br />
Rahmen <strong>von</strong> SaaS anbieten zu dürfen. Dem Hersteller stehen da<strong>bei</strong> die in<br />
§ 69c UrhG genannten ausschließlichen Rechte zu.<br />
Installiert der SaaS Anbieter die <strong>Software</strong> auf seinen Computern, um sie<br />
danach zur Verfügung zu stellen, ist dadurch immer d<strong>as</strong><br />
Vervielfältigungsrecht des Herstellers betroffen, so d<strong>as</strong> die Einräumung<br />
einer entsprechenden Lizenz notwendig ist (§ 69c S. 1 Nr. 1 UrhG). 272<br />
Anders ist der Fall aber dann zu bewerten, wenn der <strong>Software</strong>hersteller<br />
selbst dem SaaS Anbieter den Zugriff nur im Rahmen des SaaS Modells<br />
gewährt, der Anbieter also im Rahmen seines Programms die<br />
<strong>Software</strong>funktionen des Herstellers über eine Internet-API nutzt.<br />
Bietet der SaaS Anbieter die <strong>Software</strong> seinen Kunden an, könnte darin eine<br />
Verbreitung i. S. v. § 69c Nr. 3 UrhG liegen. Eine Verbreitung kann durch<br />
Veräußerung, Verschenkung, Vermietung oder Verleihen erfolgen. 273 Da<br />
d<strong>as</strong> Programm jedoch nicht veräußert oder verschenkt wird, könnte es nur<br />
vermietet oder verliehen werden. Aber auch eine Vermietung oder Leihe ist<br />
nicht anzunehmen. Denn nach der hier vertretenen Auff<strong>as</strong>sung liegt schon<br />
271 vgl. Nägele, T. / Jacobs, S., ZUM 2010, 281, 284<br />
272 Nägele, T. / Jacobs, S., ZUM 2010, 281, 286<br />
273 Nägele, T. / Jacobs, S., ZUM 2010, 281, 286<br />
- 84 -