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Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service

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eines „Erfolges“ und nicht ein bloßes Tätigwerden. Dem SaaS Nutzer ist<br />

wenig geholfen, wenn der Anbieter lediglich ein Bemühen schuldet. 95 Die<br />

Erreichbarkeit des Systems gewinnt hingegen einen so hohen Stellenwert,<br />

d<strong>as</strong>s sie nur noch in der Her<strong>bei</strong>führung eines geschuldeten Erfolges<br />

sichergestellt werden kann. Da die Unterscheidung zwischen geschuldetem<br />

Erfolg und reinem Tätigwerden zuweilen Schwierigkeiten macht, ist im<br />

konkreten Fall immer eine genaue Feststellung der Interessen notwendig.<br />

Ein weiteres Beispiel zur Verdeutlichung liefert die Nutzung einer <strong>Software</strong> zur<br />

Rechtschreibprüfung. Auf den ersten Blick erscheint hier ein Dienstvertrag näher zu liegen,<br />

als ein Werkvertrag (Bemühen der Fehlererkennung). Wegen der Komplexität solcher<br />

Aufgaben erscheint es nicht sachgerecht <strong>von</strong> einem Erfolgsversprechen auszugehen. Näher<br />

liegt daher die Einordnung als Dienstvertrag, also ein Bemühen <strong>bei</strong> der Korrektur <strong>von</strong><br />

Rechtschreibfehlern in einem Dokument. Anders könnte es aber zu beurteilen sein, wenn<br />

die Vereinbarung nicht die Korrektur aller vorhandenen Rechtschreibfehler umf<strong>as</strong>st,<br />

sondern eine Quote vereinbart wird, die nicht unterschritten werden darf. Dadurch hätte d<strong>as</strong><br />

Problem Rechtschreibprüfung wieder einen messbaren und erreichbaren Erfolg, wodurch<br />

die Einordnung des Vertrages als Werkvertrag wieder sinnvoll erscheinen würde.<br />

Auf der anderen Vertragsseite möchte der SaaS Anbieter eine<br />

Wertschöpfung aus der <strong>Software</strong> für den Kunden ziehen, indem er seine<br />

<strong>Software</strong> dazu nutzt, aus den Kundendaten ein Ergebnis zu berechnen und<br />

zu präsentieren. Diese Wertschöpfung ist aber ein konstitutives Element des<br />

Werkvertrages. 96<br />

In seiner neuesten Entscheidung zur Rechtsnatur <strong>von</strong> Internet-System-<br />

Verträgen entschied sich der Bundesgerichtshof ebenso aufgrund des<br />

Erfolgscharakters für die Einordnung als Werkvertrag. 97 Bleibt der BGH <strong>bei</strong><br />

dieser Ansicht und rückt auch <strong>bei</strong> SaaS Verträgen die Abrufbarkeit im Sinne<br />

einer Erfolgsschuld in den Vordergrund, ist mit einer Einordnung des SaaS<br />

Vertrages als Werkvertrag zu rechnen.<br />

95 so im Rahmen des ASP Vertrages: Sedlmeier, T. / Kolk, D., MMR 2002, 75, 78<br />

96 vgl. Sedlmeier, T. / Kolk, D., MMR 2002, 75, 77<br />

97 BGH, NJW 2010, 1449 [26]<br />

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