Gestaltung von Service Level Agreements bei Software as a Service
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diesem Grund sollte eine zeitliche Angabe immer mit einer Prozentangabe<br />
verknüpft werden, in der der zeitliche Wert zugesichert wird. Da die<br />
Antwortzeiten jedoch erheblich <strong>von</strong> der speziellen Anfrage oder dem<br />
speziellen Auftrag abhängen, ist eine Pauschalisierung mit Vorsicht zu<br />
genießen, so d<strong>as</strong>s immer die konkreten Leistungsmöglichkeiten zu<br />
untersuchen sind. 166<br />
Beispiel: „Sobald der Programmaufruf d<strong>as</strong> Rechenzentrum des SaaS Anbieters erreicht,<br />
wird d<strong>as</strong> aufgerufene Programm in 99 Prozent der Fälle dem Nutzer innerhalb <strong>von</strong> 10 ms<br />
zur Verfügung gestellt und eine Benutzereingabe per API oder HMI ist möglich. Die<br />
Programmfunktion wird in 99 Prozent der Fälle innerhalb <strong>von</strong> X ms ausgeführt und d<strong>as</strong><br />
Ergebnis zurückgegeben.“ 167<br />
(b) Rechtliche Einordnung und AGB Bezug<br />
Zur rechtlichen Einordnung der Verfügbarkeitsklausel als<br />
Leistungsbeschreibung oder Gewährleistungsbeschränkung gilt d<strong>as</strong> oben<br />
Gesagte entsprechend. 168 Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus einer<br />
BGH Entscheidung zur klauselmäßigen Zugangsbeschränkung <strong>bei</strong>m Online-<br />
Banking. 169 In diesem Urteil stellte der BGH klar, d<strong>as</strong>s Klauseln in<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die d<strong>as</strong> Hauptleistungsversprechen<br />
einschränken, ausgestalten oder modifizieren, der Inhaltskontrolle<br />
unterliegen. 170 In der streitgegenständlichen Vertragsbestimmung erkannte<br />
der BGH eine solche Einschränkung des Hauptleistungsversprechens. 171<br />
Allerdings konnte d<strong>as</strong> Gericht nur aufgrund der „unglücklichen“<br />
Formulierung der Bestimmung zu diesem Schluss kommen. Denn eine<br />
Verfügbarkeitsquote über die Bankleistungen wurde in dem konkreten Streit<br />
gerade nicht vereinbart. Deswegen kam der BGH zu dem Schluss, d<strong>as</strong>s eine<br />
„rund um die Uhr“ geschuldete Leistungsverpflichtung vereinbart war, die<br />
nachträglich durch die in den AGB enthaltene Klausel wieder eingeschränkt<br />
166<br />
vgl. Söbbing, T., ITRB 2004, 257, 259<br />
167<br />
hier zeigt sicht, d<strong>as</strong>s eine genaue zeitliche Angabe im Millisekundenbereich wohl nicht<br />
immer im Interesse der Parteien liegt, da sie nicht genügend Spielraum lässt oder auch nicht<br />
kontrollierbar ist.<br />
168<br />
siehe S. - 39 -, Abschnitt B.III.2.b)<br />
169<br />
BGH, CR 2001, 181<br />
170<br />
BGH, CR 2001, 181<br />
171<br />
zum genauen Wortlaut der Klausel: vgl. BGH, CR 2001, 181<br />
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