27.12.2012 Aufrufe

Geschichtliches aus dem Sauerland - R.J.Sasse

Geschichtliches aus dem Sauerland - R.J.Sasse

Geschichtliches aus dem Sauerland - R.J.Sasse

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Kirchengeschichtliches <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Sauerland</strong>e<br />

henfolge und Amtsdauer kann ich keine Garantie übernehmen. Zuweilen ist nicht mal eine Jahreszahl<br />

angegeben, und dies trifft zu, gleich<br />

1. beim Ersten, S. 423: P. Georgius Anla sacerdos et mon. nost. cong. pastor in Fredeburg.<br />

2. Peter Braun. In einem Aktenstücke vom 12/8.1671 heißt es: Die Dorfschaften Ebbinghof<br />

und Heimingh<strong>aus</strong>en klagen gegen Heinrich Hulster und den Hansen Püttmann zu Fredeburg<br />

wegen unbefugten Fischens. Vor 25 Jahren, so lautet die Begründung, hätten Franz Everdes<br />

und Georg B<strong>aus</strong>t gt. Fömpe zu Heimingh<strong>aus</strong>en den Herren Petrum Baum, pastoren zu Fredeburg,<br />

und den Bürgermeister Caspar Custodis wegen Fischerei abgewiesen. 1653 16/5. hätte<br />

Hans Everdes zu Heimingh<strong>aus</strong>en den Hans Hermann Klodt, nebst <strong>dem</strong> Stadtdiener beim Fischen<br />

betroffen, die Fischhamel in Stücke geschnitten. Item: Georg Everdes hätte des Bürgermeisters<br />

Everd Knoden Sohn die Angel samt den Fischen abgenommen; wie dann auch, als<br />

Caspar Vogt Bürgermeister zu Fredeburg, sich nicht wollte pfänden lassen, hätten sie ihn ins<br />

Wasser geworfen, Hund und Fische abgenommen; den Hund hätte er mit 1/2 Kopfstück redimiert<br />

(losgekauft 1 Kopfstück = 5 Groschen).<br />

Es erschien in termino der Churfürstliche Richter Gottfried Becker, der regierende Bürgermeister<br />

Hans Hermann Klodt, Hans Püttmann und Henrich Hulster junior.<br />

Das unberechtigte Fischen wird in mehreren Terminen verboten, die Eingesessenen von<br />

Heimingh<strong>aus</strong>en und Ebbinghoff angewiesen, die Fredeburgischen Bürger ohne Unterschied, die<br />

auf ihren Wiesen und Wässern zu fischen betroffen würden beim Kopf zu nehmen und nach<br />

Dorlar zum Gogreven einzuliefern. Actum, Dorlar, den 30. Sept. 1671. Contra Püttmann und<br />

Gebrüder Hulster. - Henricus Fabri, notarius publicus. - So! Nun nehmt Euch in Acht! Sonst<br />

geht's Euch schlecht! Da kann man doch sehen, von wie großer Wichtigkeit Jagd- und Fischerei-Prozesse<br />

sind! Wer weiß, ob ohne diesen Prozess der Name des Pastors Braun jemals auf<br />

uns gekommen wäre!<br />

Ein bekannter Spruch sagt:<br />

Das Fischen und das Jagen,<br />

Hat noch niemals viel eingetragen;<br />

Doch ist das Fischen besser,<br />

Denn die Hosen werden nässer!<br />

3. P. Marianus Bödingh, ehemals Pastor in Fredeburg, darauf Propst in Belecke. 1681. - S.<br />

423.<br />

4. P. Everhardus Fredebölingh, sac. et mon. nost. congr. pastor in Fredeburg. 1690. - S.<br />

448.<br />

Johann Adam v. Bruch zu Fredeburg heiratet die Hermanna Margaretha v. Stael zu Holstein<br />

in Schönholth<strong>aus</strong>en. "Johann Adam v. Bruch hatte seinen Zehnten zu Menkh<strong>aus</strong>en den Eingesessenen<br />

des Dorfes Menkh<strong>aus</strong>en verpfändet. Behufs Einlösung desselben kommt es zu einem<br />

Vergleich zwischen J. Ad. v. Bruch zu Fredeburg und Johann Arnold v. Hörde zu Schönholth<strong>aus</strong>en<br />

und den Menkhäusern Creditoren. Joh. Ad. v. Bruch heiratet die Hermanna Margaretha v.<br />

Stael zu Holstein in Schönholth<strong>aus</strong>en und Arnold v. Hörde zu Schönholth<strong>aus</strong>en zahlt von den<br />

Brautschatzgeldern 830 Taler an die Eingesessenen von Menkh<strong>aus</strong>en. Unterschriften: Joh.<br />

Arnold v. Hörde, Joh. Adam v. Bruch, Diedr. Dorlar, Gerichtsscheffe, Thonis Hennecke, Hermann<br />

Greitemann, Hans Everdes, Gerichtsscheffe. Anno 1677, zu Fredeburg."<br />

Am 3. Februar 1655 hat Johann Hoberg, Gerichtsschreiber zu Bilstein folgende Urkunde geschrieben:<br />

"Bekennen wir Died. Dorlars, Hermann Greiten und Thonis Hennekens, Eingesessene des<br />

Dorfes Menkh<strong>aus</strong>en, dass mir von <strong>dem</strong> Hochwohlgeborenen Joh. Adam v. Bruch zu Fredeburg,<br />

und dessen Eheliebsten der auch Hochwohlgeborenen viel ehr- und tugendreichen Frau Hermanna<br />

Margaretta Stael von Holstein, deren Brautschatzgelder ad 800 und 30 Thlr. baar empfangen<br />

und voll entrichtet sein - vigore extradierter Pfandverschreibung - tun deswegen wohlgemelten<br />

Zehntherrn hiermit omni meliori modo von alinger gehabter Pfandschaft quittieren,<br />

neben Erbitterung, dass Churfürstl. Richter zu Fredeburg, wie auch des wohlerwürdigen Herrn<br />

Antonii Becker, pro tempore vicarii zu Eslohe, als hierzu spezialiter requirierten Zeugen. Sic<br />

Actum Fredeburg, am 21. Nov. 1678. Ut testis supsoripsit Joh. Arnold v. Hörde zu Schönholth<strong>aus</strong>en;<br />

Died. Dorlar Gerichtsscheffe. Im Namen Hermann Greiten und Thonis Henneken von<br />

Menkh<strong>aus</strong>en, habe ich dieses zu Urkund der Wahrheit unterschrieben: Anton Becker, Vicarius<br />

30

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!