Geschichtliches aus dem Sauerland - R.J.Sasse
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Kirchengeschichtliches <strong>aus</strong> <strong>dem</strong> <strong>Sauerland</strong>e<br />
mich zu Ew. Wohlerw. getrösten und glaube ich es auf alle Dizession nach Empfehlung Gottes<br />
zu remittieren verpflichtet.<br />
Dorlar 1651 18/5. Ew. Wohlerw. dienstfreundwilligst. Joes Megandt, Pastor in Dorlar.<br />
Dem Wohlerw. und Wohlgelehrten Herrn Danieli Sutoris, meinem besonders großgeehrten<br />
Herrn und Freunde."<br />
Auf dieses schwülstige Schreiben antwortete der 94jährige knapp und bündig: "Wohlerw.,<br />
Andächtiger und Hochgelehrter Herr Pastor!<br />
Ew. Ehrw. Schreiben ist mir gehändigt, gelesen und Inhalt vernommen, und ist meine Antwort<br />
also:<br />
Was den Besten zu Nierentrop belanget, die Rente oder Pächte hat Johannes Beste, Siegler<br />
zu Werl, sein Leben lang aufgehoben und gebrauchet. Nach dessen Tode haben die Besten<br />
mich bescheiden, sie gäben so viel. Wie es der Siegler gemacht hat, weiß ich nit.<br />
Item Metten belanget, weiß ich eigentlich nit, dass Steine sind gesetzt, nur allein, dass ich<br />
in die Fohre Steine zusammengelegt, wonach ich mich richtete.<br />
Daniel Sutorius. (Ohne Datum.) -"<br />
Ein deutliches Spiegelbild damaliger Zeitverhältnisse bieten uns folgende Verhandlungen:<br />
"Wir Hermann Schulte zu Sellingh<strong>aus</strong>en, Thonis Teipel zu Dorlar, Jost Limberg, daselbst Provisoren,<br />
und sämtliche Kirchspielsleute zu Iffelpe und Dorlar, tun kund, zeugen und bekennen<br />
vor uns und unseren Nachkommen, dass im Jahre 1607, Donnerstag den 7. Dezember um 11<br />
Uhr, vor der Kirche und auf <strong>dem</strong> Kirchhofe Kirchilpe erschienen ist Johann Schoerten, Herren<br />
Daniel Schoerten von Wydinghusen, unsers Pastors zu Iffelpe und Dorlar naher Verwandter<br />
und hat uns vorgebracht und behandelt 2 Briefe, die wir von ihm empfangen, gelesen, darin<br />
befunden, dass der ehrbare und fromme Meister Hennecke, Volmer zu Alteniffelpe mit Rat,<br />
Gewissen und Billigung seiner Kinder und Freundschaft, ihm genannten Johann und dessen<br />
Mutter Dorothea Jyt (Jütte) vor den Scheffen und Setzgenossen des Amtes Fredeburg, darnach<br />
vor einem offenbaren Notar und Zeugen verkauft, Cediert und überlassen habe alle Fettung<br />
und Gerechtigkeit, die genannter Hennecke hiebevor gehabt, jetzt hat, und haben möchte in<br />
<strong>dem</strong> Guitken zu Alteniffelpe, genannt dat Vollmers Guit, das der Kerke Iffelpe eigentümlich<br />
zuständig, ist nicht davon <strong>aus</strong>beschieden - welches Meister Hennecke Vollmar in Gegenwärtigkeit<br />
seines Edoms (Eidam = Schwiegersohn) Mertin Borghardtz vor sich und ihre Kinder wahr<br />
zu sein und vor uns Provisoren und Kirchspielsleuten öffentlich bekannt und bejaht, bitt und<br />
begehrt, dass wir genannten Johann und seine Mutter Dorothea mit <strong>dem</strong>selben Guitken aufs<br />
neue wiederum vermeyern wollen. Welche Aufdracht und Bitt wir vor billig erachtet, und haben<br />
wir Provisoren im Angesicht des Kirchspiels Johann und seine Mutter Dorothea und ihren rechten<br />
Erben, in Gebrauch und Gewinne getan, acht Jahre lang, nach dato diesem, auf Nicolai des<br />
hl. Bischofs anfangend, das genannte Kirchengut, H<strong>aus</strong>stätte, Speicher, Hofgarten, Wiese,<br />
Länder und Haigen (Hecken) und Torne (Zäune), Berg und Tal, wie und wo das binnen und um<br />
Alteniffelpe gelegen, nichts <strong>aus</strong>beschieden, also und dergestalt, dass genannter Johann und<br />
dessen Mutter Dorothea das H<strong>aus</strong> und Gebäude jetztfort vor sich und seine Erben aufbauen,<br />
und das Guitken und alle Zubehörungen, nichts <strong>aus</strong>beschieden, einnehmen, nutzen etc. und,<br />
wenn er es selbst nit gebrauchen kann, eine Zeit lang <strong>aus</strong>tun und ihres Gefallens die 8 Jahre<br />
lang gebrauchen sollen und mögen, unverhindert unser der Provisoren, Kirchspielsleute und<br />
jedermänniglich. Dahingegen bemelter Johann und Dorothea angelobt, verheißen vor sich und<br />
ihre Erben, der Kirche zu Iffelpe oder deren Vormündern vor einen Gebrauchs jährliche Zinsen<br />
und Pacht 15 Schillinge und 1 Pfd. Ungel jährlich auf St. Albini zu geben und in die Kerken<br />
oder Provisoren sichere Gewalt zu liefern und zu bezahlen, dazu alle Interessen unseres gnädigsten<br />
Herrn und Churfürsten und sonsten gebührliche servitutes verrichten. - Wir Provisoren<br />
und Kirchspielsleute geloben vor uns und unsere Nachkommen, abgemelten Johann und<br />
Dorothea und ihren Erben des genannten Guitkens und der Zubehörung rechte vollkommene<br />
Wachtschaft tun, und alle Beschwerden, Hindernis und Schaden <strong>aus</strong> der Kerken und unsere<br />
eigene Kosten abschaffen und sie ganz schadlos halten und nach Verlauf von 8 Jahren sollen<br />
und wollen Johann und Dorothea oder ihre Erben das Guitken wie obsteit, um gewöhnliche und<br />
gebräuchliche Pacht wiedergewinnen.<br />
Wir Provisoren und Kerspelsleute geloben auch vor uns und unsern Nachfolger, benannten<br />
Johann und Dorothea oder ihre Erben des Guits und Gewinnes ohne redliche und erhebliche<br />
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