Skript zur Vorlesung an der Hochschule Luzern - Wagner-Joos ...
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erwirtschaftet werden, in Deutschl<strong>an</strong>d versteuert werden müssen. Und wer es nicht tut,<br />
macht sich strafbar. Und Steuerhinterziehung wird in Deutschl<strong>an</strong>d nicht unmassgeblich hart<br />
verfolgt und bestraft. Viele meinen nun, dies gelte nur für nicht versteuerte Gewinne. Von<br />
wegen: Hat <strong>der</strong> glücklose, betrogene Anleger sein g<strong>an</strong>zes Geld verloren, bleibt er nicht<br />
einmal d<strong>an</strong>n davon verschont, zusätzlich noch vom Fin<strong>an</strong>zamt belästigt zu werden. Dies<br />
mussten als erstes die Geschädigten <strong>der</strong> Ambros S.A. spüren. Die sogen<strong>an</strong>nten Ambros-<br />
Fälle erreichten traurige Berühmtheit, indem höchstrichterlich bestätigt wurde, die Anleger<br />
müssten auf die (vermeintlichen, ihnen �gutgeschriebenen�…“’–) Zinsgewinne Steuern zahlen.<br />
Die ersten Gerichtsentscheidungen zu den Ambros-Fällen liessen die Anleger hoffen: Das<br />
Fin<strong>an</strong>zgericht Baden-Württemberg und auch <strong>der</strong> Bundesfin<strong>an</strong>zhof (BFH…“’–) verwiesen darauf,<br />
dass eine Einnahme �eine objektive Bereicherung des Steuerpflichtigen� voraussetzt. Vor<br />
diesem Hintergrund sah es <strong>der</strong> BFH zunächst noch als ernstlich zweifelhaft <strong>an</strong>, ob die<br />
blosse Gutschrift in den Kapitalkonten <strong>der</strong> Anleger bei einem Schneeballsystem zu einem<br />
steuerlich relev<strong>an</strong>ten Zufluss von Kapitalerträgen führen könne. Im folgenden Hauptsache-<br />
verfahren erlebten die Anleger jedoch d<strong>an</strong>n die böse Überraschung: In seinen sogen<strong>an</strong>nten<br />
Ambros-Urteilen vom 22.7.1997 sah <strong>der</strong> BFH die bloss gutgeschriebenen, aber nie ausbe-<br />
zahlten Traumrenditen als steuerpflichtig <strong>an</strong>. Zur Begründung führte <strong>der</strong> BFH aus, dass<br />
nach seiner Ansicht in dem Stehenlassen <strong>der</strong> gutgeschriebenen Renditen einkommensteu-<br />
erlich als Zufluss mit sofortiger Wie<strong>der</strong><strong>an</strong>lage zu werten sei.<br />
Ein Zufluss sei gegeben, wenn eine Gutschrift <strong>der</strong> Renditen erfolgte, die Anleger über die<br />
Renditen dispositionsbefugt waren und die Anlagegesellschaft <strong>zur</strong> Auszahlung <strong>der</strong> gutge-<br />
schriebenen Beträge �zahlungsbereit und zahlungsfähig� gewesen sei. Was zunächst nach<br />
<strong>der</strong> Verhöhnung <strong>der</strong> Geschädigten aussieht, ist einigermassen plausibel: Eine Gutschrift<br />
<strong>der</strong> Renditen (a.…“’–) war in den Ambros-Fällen in <strong>der</strong> Regel erfolgt. Die Frage <strong>der</strong> Dispositi-<br />
onsbefugnis <strong>der</strong> Anleger (b.…“’–) und insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong> Zahlungsbereitschaft und Zahlungsfä-<br />
higkeit <strong>der</strong> Anlagegesellschaft (c.…“’–) bejahte <strong>der</strong> BFH unter folgenden Gesichtspunkten: Zah-<br />
lungsunfähigkeit könnte in den Ambros-Fällen noch nicht daraus gefolgert werden, dass die<br />
Firma Ambros S.A. in keinem Fall in <strong>der</strong> Lage war, sämtliche Anleger zeitgleich zu befriedi-<br />
gen. Vielmehr liess es <strong>der</strong> BFH ausreichen, dass die Firma Ambros im zu beurteilenden<br />
Zeitraum dem Auszahlungsverl<strong>an</strong>gen von Anlegern nachgekommen ist.<br />
Der BFH blieb in <strong>der</strong> Folgezeit trotz aller Kritik hart: In mehreren Entscheidungen vom<br />
10.7.2001 erteilte er je<strong>der</strong> abweichenden Auffassung eine klare Absage: Er blieb bei seiner<br />
ständigen Rechtsprechung, wonach die wie<strong>der</strong> <strong>an</strong>gelegten (Schein-…“’–)Renditen <strong>der</strong> Ambros<br />
S.A. für Zeiträume bis 30.9.1990 zu Kapitaleinkünften führten. Der BFH sieht nun die Krite-<br />
rien <strong>der</strong> Steuerpflicht von Scheinrenditen damit als hinreichend geklärt <strong>an</strong>.<br />
Die betroffenen Anleger und ihre steuerlichen Berater taten gut dar<strong>an</strong>, die Ambros-<br />
Rechtsprechung nicht als Anlass <strong>zur</strong> Resignation zu nehmen. Mochte die BFH-