Skript zur Vorlesung an der Hochschule Luzern - Wagner-Joos ...
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Zunächst kamen die Behörden mit <strong>der</strong> strafrechtlichen Verfolgung nicht so recht vor<strong>an</strong>. Bei<br />
Glücksspielen k<strong>an</strong>n <strong>der</strong> Verlust nicht einfach <strong>zur</strong>ückgefor<strong>der</strong>t werden. Ansprüche auf Rück-<br />
zahlung des Einsatzes bestehen nur d<strong>an</strong>n, wenn <strong>der</strong> �Spieler� nachweisen k<strong>an</strong>n, dass die<br />
Spielvereinbarung von Anf<strong>an</strong>g <strong>an</strong> nichtig war. �Was wirtschaftlicher Blödsinn ist, ist straf-<br />
rechtlich noch l<strong>an</strong>ge nicht verboten�, so ein Ermittler damals. Die Behörden w<strong>an</strong>dten dar-<br />
aufhin den bereits beim Chicagoer Mafiaboss Al Capone erprobten Trick <strong>an</strong>: Das Fin<strong>an</strong>z-<br />
amt wurde aktiv. Es unterwarf erst einmal die g<strong>an</strong>zen Umsätze <strong>der</strong> Umsatzsteuer. Das<br />
schreckte die Betrüger zunächst wenig. Sie erteilten den Geschädigten eine (freilich wert-<br />
lose…“’–) �Gutschrift unter dem Vorbehalt, dass es sich bei <strong>der</strong> Tätigkeit für LIFE um eine steu-<br />
erpflichtige Leistung h<strong>an</strong>delt� und zahlten die verl<strong>an</strong>gten 30 Millionen DM Steuern. �Aller-<br />
dings haben wir gegen den Bescheid Einspruch erhoben�, so <strong>der</strong> damalige LIFE-Anwalt.<br />
Das �äusserst erfolgreiche System� (Eigenwerbung…“’–) LIFE endete später in hun<strong>der</strong>ten Kla-<br />
gen Geschädigter vor dem Amtsgericht in Nienburg <strong>an</strong> <strong>der</strong> Weser. Dieses beschrieb das<br />
G<strong>an</strong>ze in einem Urteil vom Februar 1994 so: �Gegen Zahlung eines �Spieleinsatzes� in<br />
Höhe von 6.500 DM erhielt <strong>der</strong> Kläger die Mitspielberechtigung. Zugleich wurde er jedoch<br />
<strong>an</strong>gehalten, weitere Mitspieler zu werben. �Die theoretisch dem System zugrundeliegende<br />
mathematische Gesetzmässigkeit, darstellbar als geometrische Reihe, lässt die Zahl <strong>der</strong><br />
Mitspieler lawinenartig <strong>an</strong>schwellen und führt nach einer gewissen Zeit zu einer faktisch<br />
nicht mehr überwindbaren Erschwernis, weitere Mitspieler zu finden. Das System ist irre-<br />
führend und zielt darauf ab, Leichtgläubigkeit und Unerfahrenheit auszunutzen�, zitiert das<br />
Amtsgericht das Oberl<strong>an</strong>desgericht München aus dessen wegweisen<strong>der</strong> Entscheidung aus<br />
dem Jahr 1985 (Urteil vom 12.9.1985, NJW 1986, 1880…“’–). �Diese zw<strong>an</strong>gsläufig zum Zu-<br />
sammenbruch des Spielsystems führende Marktverengung war dem Beklagten bei Ver-<br />
tragsschluss bek<strong>an</strong>nt�, so das Amtsgericht abschliessend.<br />
Nicht bek<strong>an</strong>nt war hingegen den �Mitspielern�, dass die �beträchtlichen Verdienst-<br />
Summen�, die sie durch die Gewinnung weiterer Spieler erhielten (immerhin 1.500 DM pro<br />
Person…“’–), steuerpflichtig waren...<br />
Grundschuldbetrug<br />
Grundschuldbetrug<br />
Grundschuldbetrug<br />
Der sogen<strong>an</strong>nten �H<strong>an</strong>del mit Grundschuldbriefen� ist beson<strong>der</strong>s perfide. Die Grundschuld<br />
gestattet dem Inhaber die je<strong>der</strong>zeitige Vollstreckung in das Grundstück. Nun macht m<strong>an</strong><br />
Gutgläubigen vor, durch die Hinterlegung von Grundschuldbriefen, die in beliebiger Höhe<br />
unabhängig vom Wert des Grundstücks ausgestellt werden können, könnte eine Rendite<br />
von einem, zwei o<strong>der</strong> vielleicht gar drei Prozent erreicht werden (wenn m<strong>an</strong> diese in einen<br />
�Pool� einbringt…“’–) und lässt sich diese Grundschuldbriefe im Original aushändigen o<strong>der</strong> gar<br />
abtreten. Tatsächlich wird versucht, diese bei Ausl<strong>an</strong>dsb<strong>an</strong>ken zu beleihen. Für die Rück-<br />
führung <strong>der</strong> vielleicht tatsächlich einmal ausgezahlten �Rendite� haftet d<strong>an</strong>n das Grund-<br />
stück. Oftmals k<strong>an</strong>n gegen eine Zw<strong>an</strong>gsversteigerung nichts mehr unternommen werden.