Skript zur Vorlesung an der Hochschule Luzern - Wagner-Joos ...
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einem solchen Vertragsverhältnis hat <strong>der</strong> Berater regelmässig weitgehende Pflichten ge-<br />
genüber dem beratenen Kapital<strong>an</strong>leger. Als unabhängiger individueller Berater, dem weit-<br />
reichend das persönliche Vertrauen entgegengebracht wird, muss er beson<strong>der</strong>s differen-<br />
ziert und fundiert beraten (...…“’–). Diese Voraussetzungen liegen hier schon deshalb nicht vor,<br />
weil <strong>der</strong> Beklagte für den Kläger erkennbar keine allgemein beratende Tätigkeit entfaltet<br />
hat son<strong>der</strong>n sich seine Tätigkeit auf die Vermittlung einer speziellen Kapital<strong>an</strong>lage be-<br />
schränkte.�<br />
Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen und und Pflichten<br />
Pflichten<br />
Zur vertraglichen Grundlage führt das Oberl<strong>an</strong>desgericht (OLG…“’–) aus: �Im Rahmen einer<br />
solchen Anlagevermittlung kommt zwischen dem Anlageinteressent und dem Anlagever-<br />
mittler ein Auskunftsvertrag mit Haftungsfolgen (vgl. § 676 BGB a.F.…“’–) zumindest still-<br />
schweigend zust<strong>an</strong>de, wenn <strong>der</strong> Interessent deutlich macht, dass er auf eine bestimmte<br />
Anlageentscheidung bezogen die beson<strong>der</strong>en Kenntnisse und Verbindungen des Vermitt-<br />
lers in Anspruch nehmen will (...…“’–).�<br />
Die vertraglichen Pflichten definiert das OLG folgen<strong>der</strong>massen: �Im Rahmen dieses Ver-<br />
tragsverhältnisses ist <strong>der</strong> Vermittler <strong>zur</strong> richtigen und vollständigen Information über dieje-<br />
nigen tatsächlichen Umstände, die für die Anlageentscheidung des Interessenten von Be-<br />
deutung sind, verpflichtet. Diese Verpflichtung hat <strong>der</strong> Beklagte hier verletzt.� (�…“’–) �Der<br />
Beklagte war dem Kläger gegenüber verpflichtet, alle Umstände zu offenbaren, die diesen<br />
in die Lage versetzten, sein Engagement zuverlässig zu beurteilen. Lagen dazu objektive<br />
Daten nicht vor o<strong>der</strong> verfügte <strong>der</strong> Beklagte m<strong>an</strong>gels Einholung entsprechen<strong>der</strong> Informatio-<br />
nen insoweit nur über un<strong>zur</strong>eichende Kenntnisse, musst er dies dem Kläger zumindest<br />
offenbaren (...…“’–). Darüber hinaus war <strong>der</strong> Beklagte verpflichtet, das Anlagekonzept auf seine<br />
wirtschaftliche Plausibilität hin zu prüfen (...…“’–).�<br />
Das OLG kommt zu folgendem Schluss: �All diese Ungereimtheiten hätte <strong>der</strong> Beklagte als<br />
Anlagevermittler bemerken und aufklären müssen. Weiter hätte er den Kläger auf diese<br />
Ungereimtheiten hinweisen müssen. Wäre <strong>der</strong> Beklagte diesen seinen vertraglichen Pflich-<br />
ten nachgekommen, hätte <strong>der</strong> Kläger die Anlage nicht getätigt. (�…“’–) �Der Beklagte ist somit<br />
dem Kläger in Höhe von 4/5 des diesem durch die Anlageentscheidung entst<strong>an</strong>denen<br />
Schaden verpflichtet. In diesem Umf<strong>an</strong>g hat er den Kläger so zu stellen, wie dieser stehen<br />
würde, wenn er die Anlage nicht getätigt hätte. Er ist deshalb verpflichtet, <strong>an</strong> den Kläger mit<br />
dieser Haftungsquote das eingesetzte Kapital abzüglich <strong>der</strong> Rückflüsse Zug um Zug gegen<br />
Übertragung <strong>der</strong> entsprechenden Quote <strong>der</strong> Beteiligung zu ersetzen. Hinzu kommen die<br />
Zinsen, die <strong>der</strong> Kläger bei einer seriösen Anlage erzielt hätte. Im Rahmen <strong>der</strong> insoweit ge-<br />
mäss § 287 ZPO vorzunehmenden Schätzung hält <strong>der</strong> Senat den vom Kläger geltend ge-<br />
machten Zinssatz von 5 % über den gesamten Zeitraum für <strong>an</strong>gemessen.�