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Skript zur Vorlesung an der Hochschule Luzern - Wagner-Joos ...

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Seite 25/61<br />

Da die eigentlichen �Hintermänner� meist über alle Berge sind, verklagt das Opfer den An-<br />

lagevermittler. Zwar hat dieser das Geld meist nicht mehr, son<strong>der</strong>n hat es weitergeleitet.<br />

Dieses Argument nützt ihm nichts, wohl aber die Behauptung, <strong>der</strong> Anleger sei �selbst<br />

schuld�. Tatsächlich wird dem geprellten Opfer oftmals (zivilrechtliches…“’–) Mitverschulden<br />

entgegengehalten. Hinsichtlich des Mitverschuldens führt das oben zitierte OLG Karlsruhe<br />

aus: �An<strong>der</strong>erseits trifft den Kläger ein Mitverschulden bei <strong>der</strong> Entstehung seines Scha-<br />

dens. Nach <strong>der</strong> Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (...…“’–) k<strong>an</strong>n unter beson<strong>der</strong>en Um-<br />

ständen <strong>der</strong> Einw<strong>an</strong>d des Mitverschuldens (§ 254 BGB…“’–) begründet sein. Solche Umstände<br />

können sich auch aus <strong>der</strong> Interessenlage, in <strong>der</strong> <strong>der</strong> Anlageinteressent und <strong>der</strong> Anlage-<br />

vermittler in vertragliche Beziehung zuein<strong>an</strong><strong>der</strong> treten, ergeben. Hier wurde <strong>der</strong> Kontakt<br />

des Klägers mit dem Beklagten <strong>an</strong>gebahnt, als <strong>der</strong> Kläger über einen <strong>an</strong><strong>der</strong>en Makler eine<br />

Eigentumswohnung verkaufte und dem Beklagten in diesem Zusammenh<strong>an</strong>g bek<strong>an</strong>nt wur-<br />

de, dass <strong>der</strong> Kläger einen grösseren Geldbetrag <strong>zur</strong> Verfügung hatte. Der Kläger musste<br />

daher davon ausgehen, dass es Ziel des Beklagten war, den Kläger von einer Kapital<strong>an</strong>la-<br />

ge zu überzeugen, um selbst durch <strong>der</strong>en Vermittlung etwas zu verdienen. Unter diesen<br />

Umständen hätte <strong>der</strong> Kläger <strong>zur</strong> Wahrung eigener Interessen die ihm <strong>an</strong>gebotene Kapital-<br />

<strong>an</strong>lage <strong>an</strong>h<strong>an</strong>d <strong>der</strong> ihm vorgelegten Prospekte auf Klarheit und Schlüssigkeit überprüfen<br />

müssen. Ihm hätten bei einer solchen Prüfung Ungereimtheiten und Unklarheiten des Kon-<br />

zepts auffallen müssen. Dieses Mitverschulden des Klägers als Laien ist aber gegenüber<br />

dem schuldhaften Verhalten des Beklagten als professionellem Anlagevermittler deutlich<br />

geringer zu gewichten. Der Senat hält deshalb eine Mithaftung des Klägers <strong>an</strong> dem ihm<br />

entst<strong>an</strong>denen Schaden in Höhe von 1/5 für <strong>an</strong>gemessen.�<br />

Verjährung<br />

Verjährung<br />

Verjährung<br />

Zur praktisch sehr wichtigen Frage <strong>der</strong> Verjährung hat <strong>der</strong> BGH nun in einem Urteil vom<br />

23.1.2007 (NJW 2007, 1584 ff.…“’–) entschieden, dass auch �Altfälle� erst zum Ende des Jah-<br />

res 2011 verjähren. Damit eröffnet das Gericht die Möglichkeit, Schadenersatz zu bekom-<br />

men, auch für Fälle, die sich vor dem 1.1.2002 ereignet haben. Mit <strong>der</strong> Schuldrechtsreform<br />

2002 wurde die Verjährung von 30 auf drei Jahre gekürzt - auch für Fälle des Grauen Kapi-<br />

talmarkts. Die Frist läuft von dem Moment <strong>an</strong>, zu dem <strong>der</strong> Kunde von dem Betrug o<strong>der</strong> dem<br />

Beratungsfehler erfährt. Unklar war vor dem oben gen<strong>an</strong>nten Entscheid, was mit Anlegern<br />

geschehen sollte, die vor dem 1.1.2002 Verträge unterzeichnet haben. Häufig entschieden<br />

die Richter bisher, die Verjährung beginne Ende 2004. Dies wurde nun korrigiert: Diese<br />

Altfälle verjähren erst am 31.12.2011. Das Urteil erstreckt sich nicht auf Wertpapiere und<br />

Derivate. Dort gilt eine Verjährungsfrist von 36 Monaten.<br />

In <strong>der</strong> Begründung stellt <strong>der</strong> BGH klar, es würde sich ein Wertungswi<strong>der</strong>spruch beim star-<br />

ren Festgehalten <strong>an</strong> <strong>der</strong> stichtagsgebundenen Frist ergeben. Der Gläubiger, <strong>der</strong> über die<br />

Frist des Inkrafttretens des neuen Schuldrechts hinaus seine Ansprüche geltend macht,

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