Skript zur Vorlesung an der Hochschule Luzern - Wagner-Joos ...
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z.B. über objektive Gewinnmöglichkeiten o<strong>der</strong> Steuervorteile bzw. durch das Verschweigen<br />
nachteiliger Sachverhalte, wie z.B. erheblicher Risiken, aus.<br />
Gerade diese sollte Beweisschwierigkeiten bei dem Nachweis des vorsätzlich-täuschenden<br />
Verhaltens des Anbieters <strong>der</strong> Kapital<strong>an</strong>lage sowie bei dem auf das Verhalten des Anbieters<br />
konkret <strong>zur</strong>ückführenden Vermögensschaden kompensieren. Geschaffen wurde ein auf die<br />
blosse Täuschung reduzierter Tatbest<strong>an</strong>d, <strong>der</strong> we<strong>der</strong> einen Irrtum des Anlegers, noch eine<br />
Verfügung noch einen Vermögensschaden verl<strong>an</strong>gt. Dennoch spricht einiges dafür, dass<br />
<strong>der</strong> § 264a StGB die Lücken im strafrechtlichen Anlegerschutz nicht geschlossen hat, da<br />
die Norm auf eine Kommunikationsstruktur abzielt, die in <strong>der</strong> Realität des Kapital<strong>an</strong>lagege-<br />
schäfts keine Entsprechung findet, so <strong>der</strong> Münchner Kommentar zum Strafgesetzbuch aus<br />
dem Jahr 2006.<br />
Bei den �leichten� Betrugsdelikten wird zwischenzeitlich im Münchner Kommentar zum<br />
Strafgesetzbuch diskutiert, ob diese entkriminalisiert und auf den sogen<strong>an</strong>nten Privatkla-<br />
geweg verwiesen werden sollen, d.h. <strong>der</strong> Staat zöge sich aus <strong>der</strong> Rolle des Strafenden<br />
<strong>zur</strong>ück und überliesse die Regelung des Schadens den beteiligten Parteien. Dies dürfte für<br />
T<strong>an</strong>k-, Umettikierungs- o<strong>der</strong> Zechbetrug <strong>an</strong>gemessen sein. Für den hier interessierenden<br />
Kapital<strong>an</strong>lagebetrug wären solche Überlegungen tödlich.<br />
Anlagevermittler<br />
Anlagevermittler<br />
Begründung Begründung <strong>der</strong> <strong>der</strong> Haftung Haftung * * Vertragsgrundlagen Vertragsgrundlagen und und Pflichten Pflichten * * Mitverschulden Mitverschulden des des Anle- Anl<br />
e<br />
gers gers * * Verjährung Verjährung * * Rechtsschutz Rechtsschutz für für den den AAnleger<br />
A leger leger<br />
Die Haftung des Anlageberaters wegen Verletzung <strong>der</strong> Aufklärungspflicht wird in einem<br />
Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberl<strong>an</strong>desgerichts vom 31.11.1996 (Az.: 4 U 108/94…“’–)<br />
sehr deutlich hervorgehoben: �Dem Anlageberater obliegt eine umfassende Informations-<br />
pflicht. Der konkrete Inhalt <strong>der</strong> Aufklärungspflicht bestimmt sich zum einen d<strong>an</strong>ach, welche<br />
Sachkenntnisse und Erfahrungen im Anlagegeschäft bei dem Kunden als Kapital<strong>an</strong>leger<br />
vorh<strong>an</strong>den ist, zum <strong>an</strong><strong>der</strong>en nach den Risiken <strong>der</strong> beabsichtigten Anlage. Hat <strong>der</strong> geschä-<br />
digte Kapital<strong>an</strong>leger im Hinblick auf die un<strong>zur</strong>eichenden schriftlichen Aufklärungsunterlagen<br />
einen Sachverhalt darget<strong>an</strong>, <strong>der</strong> die Vermutung einer insgesamt unvollständigen Aufklä-<br />
rung begründet, ist dem Anlageberater die Beweislast dafür aufzuerlegen, dass er dem<br />
Kapital<strong>an</strong>leger ausführliche Risikoinformationen mündlich hat zukommen lassen.�<br />
Die, soweit ersichtlich, letzte Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH…“’–) <strong>zur</strong> Haftung <strong>der</strong><br />
Kapital<strong>an</strong>lagevermittler vom 13.1.2000 (NJW 2000, 2503…“’–) hat, entgegen ihrer praktischen<br />
Bedeutung, nur sehr geringe Beachtung gefunden. Beson<strong>der</strong>s interess<strong>an</strong>t in diesem Zu-<br />
sammenh<strong>an</strong>g ist, dass das höchste deutsche Zivilgericht praktisch 12 �Gesetze� erlassen<br />
hat. Diese stellen im Kern für die Kapital<strong>an</strong>lagevermittlung die �Beraterbibel� dar. Es darf<br />
darüber spekuliert werden, ob die obersten deutschen Zivilrichter die jahrzehntel<strong>an</strong>ge Untä-