der-Bergische-_Unternehmer_0623
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
hang mit <strong>der</strong> Finanzierung des Kapitalanteils<br />
angefallen sind und (teilweise) als<br />
Werbungskosten berücksichtigt werden<br />
sollen. Ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag ist<br />
möglich bei einer Kapitalbeteiligung von<br />
mindestens 25 % o<strong>der</strong> bei mindestens<br />
1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem<br />
unternehmerischen Einfluss<br />
auf die Gesellschaft. (5)– die Besteuerung<br />
sämtlicher Kapitalerträge mit dem<br />
persönlichen Einkommensteuersatz<br />
günstiger ist als <strong>der</strong> 25 %ige Kapitalertragsteuer-abzug<br />
(sog. Günstigerprüfung).<br />
(6) Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung<br />
von Verlusten aus an<strong>der</strong>en<br />
Einkunftsarten eintreten.– <strong>der</strong> Kapitalertragsteuerabzug<br />
zu hoch gewesen ist; das<br />
ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag<br />
erteilt wurde und deshalb <strong>der</strong> Sparer-Pauschbetrag<br />
von 801 Euro (Ehepartner:<br />
1.602 Euro) (7) nicht – o<strong>der</strong> nicht<br />
vollständig – berücksichtigt werden konnte.–<br />
(Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen<br />
mit positiven Kapitaleinkünften<br />
verrechnet werden sollen. Soweit z. B.<br />
Banken, Sparkassen o<strong>der</strong> Finanzdienstleister<br />
bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen<br />
teilweise nicht mehr<br />
automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufor<strong>der</strong>n,<br />
wenn die Einbeziehung von<br />
Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-<br />
Veranlagung beabsichtigt ist. Für Verluste,<br />
die in einem Bankdepot angefallen<br />
sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen<br />
Verlust-verrechnung vorgetragen,<br />
son<strong>der</strong>n im Rahmen <strong>der</strong> Einkommensteuer-Veranlagung<br />
mit an<strong>der</strong>en<br />
(Veräußerungs-) Gewinnen verrechnet<br />
werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung<br />
<strong>der</strong> Bank erfor<strong>der</strong>lich. (8) (1)<br />
Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer<br />
(siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff.<br />
EStG); <strong>der</strong> ermäßigte Abgeltungsteuersatz<br />
beträgt bei 9 % Kirchensteuer 24,45 % bzw.<br />
24,51 % bei 8 % Kirchensteuer.(2) Soweit <strong>der</strong><br />
Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/<br />
Betriebsausgaben geltend machen<br />
kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt<br />
(siehe dazu BMF-Schreiben vom 18.01.2016<br />
– IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl 2016 I S.<br />
85, Rz. 136) o<strong>der</strong> bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter<br />
bzw. <strong>der</strong>en Angehörige (bei mindestens<br />
10 %iger Beteiligung) gilt für entsprechende<br />
Kapitalerträge <strong>der</strong> persönliche<br />
Einkommensteuersatz.(3) Vgl. § 51a Abs. 2e<br />
EStG.(4) Siehe § 51a Abs. 2d EStG.(5) Siehe<br />
hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.(6) Insbeson<strong>der</strong>e<br />
denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen<br />
bis zu ca. 17.000 Euro (Ehepartner:<br />
34.000 Euro).(7) Ab 2023 gilt ein Sparer-<br />
Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ehepartner:<br />
2.000 Euro).(8) Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und<br />
5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit<br />
2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste<br />
grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen<br />
aus Aktienverkäufen verrechnet werden<br />
dürfen.<br />
(Quelle: Rinke Treuhand)<br />
Arzt und Praxis in Krise und<br />
Insolvenz<br />
Insolvenzen sind auch bei Ärzten und<br />
Medizinischen Versorgungszentren<br />
(MVZ) inzwischen keine exotischen Erscheinungen<br />
mehr, son<strong>der</strong>n gehören<br />
zum Wirtschaftskreislauf. Die vorgelagerte<br />
Krise kann überwunden, gar beherrscht<br />
und gelöst werden. Deren Erkennung,<br />
Analyse und Behandlung<br />
sowie Lösung im Interesse aller Beteiligten<br />
bei gleichzeitigem Praxiserhalt ist<br />
ein Kern <strong>der</strong> 4. Auflage dieses Werkes.<br />
Außerdem werden <strong>der</strong> Arzt, die Praxis<br />
und das MVZ in <strong>der</strong> Krise und Insolvenz<br />
intensiv beleuchtet und aussichtsreiche<br />
Sanierungschancen aufgezeigt.<br />
• Unternehmensplanung Arztpraxis und<br />
Krisenursachen<br />
• Außergerichtliche Sanierung <strong>der</strong> Praxis<br />
und des MVZ<br />
• Grundlagen des Insolvenzverfahrens<br />
über das Vermögen<br />
• Praxisbeispiel eines Arztes im Insolvenzverfahren<br />
• Die Sanierung durch das eröffnete Insolvenzverfahren<br />
• Son<strong>der</strong>fragen in <strong>der</strong> Insolvenz des<br />
Arztes und seiner Praxis<br />
• Gesellschaftsstatut in <strong>der</strong> Gemeinschaftspraxis<br />
• Die Arzt-GbR in <strong>der</strong> zivilgerichtlichen<br />
Auseinan<strong>der</strong>setzung und im Prozess<br />
• Bewertung <strong>der</strong> ärztlichen Gemeinschaftspraxis<br />
und Realisierung des<br />
Wertes<br />
Die 4. Auflage des RWS-Werkes geht<br />
nicht nur auf die Ursachen finanzieller<br />
Schieflagen ein. Die Autoren stellen u.a.<br />
Mechanismen und Werkzeuge vor, um<br />
Krisen von Ärzten und MVZ frühzeitig<br />
zu erkennen und durch geeignete Gegenmaßnahmen<br />
abzuwenden. Im Hauptteil<br />
thematisieren d’Avoine/d‘Avoine die<br />
außergerichtliche Sanierung von Arztpraxen<br />
und medizinischen Versorgungszentren<br />
und wenden sich dann <strong>der</strong> Restrukturierung<br />
u.a. im Insolvenzverfahren<br />
zu. Das Werk bietet Ärzten,<br />
Berufsausübungsgemeinschaften<br />
(BAG), MVZ und medizinischen Einrichtungen<br />
einen umfangreichen Ratgeber<br />
rund um Insolvenz und Unternehmenssanierung.<br />
RWS Verlag, Köln<br />
ISBN 978-3-8145-2372-9.<br />
(Quelle: ATN D`avoine Teubler Neu<br />
Rechtsanwälte)<br />
Gesetzentwurf für neues<br />
Fachkräfteeinwan<strong>der</strong>ungsgesetz<br />
Der Gesetzentwurf vom 29.3.2023 sieht<br />
eine Erweiterung des Rahmens für die<br />
Einwan<strong>der</strong>ung von qualifizierten Fachkräften<br />
aus Län<strong>der</strong>n außerhalb <strong>der</strong> Europäischen<br />
Union vor. Dazu soll auf Basis<br />
eines Punktesystems eine „Chancenkar-<br />
36 www.bvg-menzel.de