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der-Bergische-_Unternehmer_0623

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

hang mit <strong>der</strong> Finanzierung des Kapitalanteils<br />

angefallen sind und (teilweise) als<br />

Werbungskosten berücksichtigt werden<br />

sollen. Ein entsprechen<strong>der</strong> Antrag ist<br />

möglich bei einer Kapitalbeteiligung von<br />

mindestens 25 % o<strong>der</strong> bei mindestens<br />

1 % und beruflicher Tätigkeit mit maßgeblichem<br />

unternehmerischen Einfluss<br />

auf die Gesellschaft. (5)– die Besteuerung<br />

sämtlicher Kapitalerträge mit dem<br />

persönlichen Einkommensteuersatz<br />

günstiger ist als <strong>der</strong> 25 %ige Kapitalertragsteuer-abzug<br />

(sog. Günstigerprüfung).<br />

(6) Dies kann z. B. auch durch Berücksichtigung<br />

von Verlusten aus an<strong>der</strong>en<br />

Einkunftsarten eintreten.– <strong>der</strong> Kapitalertragsteuerabzug<br />

zu hoch gewesen ist; das<br />

ist u. a. möglich, wenn kein Freistellungsauftrag<br />

erteilt wurde und deshalb <strong>der</strong> Sparer-Pauschbetrag<br />

von 801 Euro (Ehepartner:<br />

1.602 Euro) (7) nicht – o<strong>der</strong> nicht<br />

vollständig – berücksichtigt werden konnte.–<br />

(Veräußerungs-)Verluste aus Kapitalvermögen<br />

mit positiven Kapitaleinkünften<br />

verrechnet werden sollen. Soweit z. B.<br />

Banken, Sparkassen o<strong>der</strong> Finanzdienstleister<br />

bei privaten Kapitalerträgen Steuerbescheinigungen<br />

teilweise nicht mehr<br />

automatisch ausstellen, sind diese ggf. anzufor<strong>der</strong>n,<br />

wenn die Einbeziehung von<br />

Kapitalerträgen in die Einkommensteuer-<br />

Veranlagung beabsichtigt ist. Für Verluste,<br />

die in einem Bankdepot angefallen<br />

sind und nicht in diesem Depot zur zukünftigen<br />

Verlust-verrechnung vorgetragen,<br />

son<strong>der</strong>n im Rahmen <strong>der</strong> Einkommensteuer-Veranlagung<br />

mit an<strong>der</strong>en<br />

(Veräußerungs-) Gewinnen verrechnet<br />

werden sollen, ist eine entsprechende Bescheinigung<br />

<strong>der</strong> Bank erfor<strong>der</strong>lich. (8) (1)<br />

Bei Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Abgeltungsteuer<br />

(siehe § 32d Abs. 1 Satz 3 ff.<br />

EStG); <strong>der</strong> ermäßigte Abgeltungsteuersatz<br />

beträgt bei 9 % Kirchensteuer 24,45 % bzw.<br />

24,51 % bei 8 % Kirchensteuer.(2) Soweit <strong>der</strong><br />

Darlehensnehmer die Zinsen als Werbungskosten/<br />

Betriebsausgaben geltend machen<br />

kann und ein Beherrschungsverhältnis vorliegt<br />

(siehe dazu BMF-Schreiben vom 18.01.2016<br />

– IV C 1 – S 2252/08/10004, BStBl 2016 I S.<br />

85, Rz. 136) o<strong>der</strong> bei Zinsen an GmbH-Gesellschafter<br />

bzw. <strong>der</strong>en Angehörige (bei mindestens<br />

10 %iger Beteiligung) gilt für entsprechende<br />

Kapitalerträge <strong>der</strong> persönliche<br />

Einkommensteuersatz.(3) Vgl. § 51a Abs. 2e<br />

EStG.(4) Siehe § 51a Abs. 2d EStG.(5) Siehe<br />

hierzu § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG.(6) Insbeson<strong>der</strong>e<br />

denkbar bei einem zu versteuernden Einkommen<br />

bis zu ca. 17.000 Euro (Ehepartner:<br />

34.000 Euro).(7) Ab 2023 gilt ein Sparer-<br />

Pauschbetrag von 1.000 Euro (Ehepartner:<br />

2.000 Euro).(8) Vgl. § 43a Abs. 3 Satz 4 und<br />

5 EStG. Zu beachten ist dabei, dass bei seit<br />

2009 angeschafften Aktien Veräußerungsverluste<br />

grundsätzlich nur mit Veräußerungsgewinnen<br />

aus Aktienverkäufen verrechnet werden<br />

dürfen.<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

Arzt und Praxis in Krise und<br />

Insolvenz<br />

Insolvenzen sind auch bei Ärzten und<br />

Medizinischen Versorgungszentren<br />

(MVZ) inzwischen keine exotischen Erscheinungen<br />

mehr, son<strong>der</strong>n gehören<br />

zum Wirtschaftskreislauf. Die vorgelagerte<br />

Krise kann überwunden, gar beherrscht<br />

und gelöst werden. Deren Erkennung,<br />

Analyse und Behandlung<br />

sowie Lösung im Interesse aller Beteiligten<br />

bei gleichzeitigem Praxiserhalt ist<br />

ein Kern <strong>der</strong> 4. Auflage dieses Werkes.<br />

Außerdem werden <strong>der</strong> Arzt, die Praxis<br />

und das MVZ in <strong>der</strong> Krise und Insolvenz<br />

intensiv beleuchtet und aussichtsreiche<br />

Sanierungschancen aufgezeigt.<br />

• Unternehmensplanung Arztpraxis und<br />

Krisenursachen<br />

• Außergerichtliche Sanierung <strong>der</strong> Praxis<br />

und des MVZ<br />

• Grundlagen des Insolvenzverfahrens<br />

über das Vermögen<br />

• Praxisbeispiel eines Arztes im Insolvenzverfahren<br />

• Die Sanierung durch das eröffnete Insolvenzverfahren<br />

• Son<strong>der</strong>fragen in <strong>der</strong> Insolvenz des<br />

Arztes und seiner Praxis<br />

• Gesellschaftsstatut in <strong>der</strong> Gemeinschaftspraxis<br />

• Die Arzt-GbR in <strong>der</strong> zivilgerichtlichen<br />

Auseinan<strong>der</strong>setzung und im Prozess<br />

• Bewertung <strong>der</strong> ärztlichen Gemeinschaftspraxis<br />

und Realisierung des<br />

Wertes<br />

Die 4. Auflage des RWS-Werkes geht<br />

nicht nur auf die Ursachen finanzieller<br />

Schieflagen ein. Die Autoren stellen u.a.<br />

Mechanismen und Werkzeuge vor, um<br />

Krisen von Ärzten und MVZ frühzeitig<br />

zu erkennen und durch geeignete Gegenmaßnahmen<br />

abzuwenden. Im Hauptteil<br />

thematisieren d’Avoine/d‘Avoine die<br />

außergerichtliche Sanierung von Arztpraxen<br />

und medizinischen Versorgungszentren<br />

und wenden sich dann <strong>der</strong> Restrukturierung<br />

u.a. im Insolvenzverfahren<br />

zu. Das Werk bietet Ärzten,<br />

Berufsausübungsgemeinschaften<br />

(BAG), MVZ und medizinischen Einrichtungen<br />

einen umfangreichen Ratgeber<br />

rund um Insolvenz und Unternehmenssanierung.<br />

RWS Verlag, Köln<br />

ISBN 978-3-8145-2372-9.<br />

(Quelle: ATN D`avoine Teubler Neu<br />

Rechtsanwälte)<br />

Gesetzentwurf für neues<br />

Fachkräfteeinwan<strong>der</strong>ungsgesetz<br />

Der Gesetzentwurf vom 29.3.2023 sieht<br />

eine Erweiterung des Rahmens für die<br />

Einwan<strong>der</strong>ung von qualifizierten Fachkräften<br />

aus Län<strong>der</strong>n außerhalb <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union vor. Dazu soll auf Basis<br />

eines Punktesystems eine „Chancenkar-<br />

36 www.bvg-menzel.de

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