der-Bergische-_Unternehmer_0623
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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />
wenn z.B. <strong>der</strong> Arbeitnehmer vom Arbeitgeber<br />
keinen Arbeitslohn mehr bezieht,<br />
weil z.B. das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich<br />
beendet wurde.<br />
(Quelle: RMB Bachtig Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH)<br />
MoPeG: Neuregelungen bei <strong>der</strong><br />
GbR<br />
Mit dem Gesetz zur Mo<strong>der</strong>nisierung des<br />
Personengesellschaftsrechts (MoPeG) (1),<br />
das am 01.01.2024 in Kraft tritt, werden<br />
insbeson<strong>der</strong>e zahlreiche Regelungen zur<br />
Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />
geän<strong>der</strong>t bzw. erstmalig in das Bürgerliche<br />
Gesetzbuch aufgenommen. (2) Die<br />
wichtigsten Neuerungen sind:– Differenzierung<br />
zwischen rechtsfähiger (Außen-)<br />
GbR und nicht rechtsfähiger (Innen-)GbR<br />
im Bürgerlichen Gesetzbuch; – Errichtung<br />
eines Gesellschaftsregisters, in das sich<br />
die rechtsfähige GbR eintragen lassen<br />
kann; z. B. für den Erwerb o<strong>der</strong> die Veräußerung<br />
von GmbH-Beteiligungen o<strong>der</strong><br />
Grundstücken ist die Eintragung in das<br />
neue Register verpflichtend; – Aufgabe<br />
des Gesamthandsprinzips: Das Gesellschaftsvermögen<br />
wird nicht mehr den Gesellschaftern<br />
zur gesamten Hand zugewiesen,<br />
son<strong>der</strong>n unmittelbar <strong>der</strong> Gesellschaft;<br />
damit sind aus einem Titel gegen die GbR<br />
Zwangsvollstreckungen nur noch gegen<br />
die Gesellschaft möglich. Für die Inanspruchnahme<br />
<strong>der</strong> Gesellschafter ist ein<br />
geson<strong>der</strong>ter Titel erfor<strong>der</strong>lich. – Die Beteiligung<br />
an Gewinn und Verlust sowie<br />
die Stimmrechte <strong>der</strong> Gesellschafter richten<br />
sich nicht mehr nach Köpfen, son<strong>der</strong>n<br />
grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen,<br />
sofern <strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag<br />
nichts an<strong>der</strong>es regelt. Etwaige steuerliche<br />
Auswirkungen <strong>der</strong> Neuregelungen sind<br />
aktuell noch unklar. Nach dem Willen des<br />
Gesetzgebers sollen die zivilrechtlichen<br />
Än<strong>der</strong>ungen nicht zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ertragsteuerlichen<br />
Grundsätze bei <strong>der</strong> Besteuerung<br />
von Personengesellschaften<br />
führen.--(1) BGBl 2021 I S. 3436.(2) Siehe<br />
§§ 705 ff. BGB.<br />
(Quelle: Rinke Treuhand)<br />
Kurzarbeitergeld: Korrekturen<br />
nach Abschlussprüfung und<br />
Sozialversicherungsentgelte<br />
Kurzarbeitergeld wird zunächst von <strong>der</strong><br />
Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer<br />
vorläufigen Entscheidung gewährt.<br />
Nach Ende des Kurzarbeitergeldbezugs<br />
werden die abgerechneten Bezugszeiträume<br />
abschließend geprüft. Aktuell finden<br />
insbeson<strong>der</strong>e die Abschlussprüfungen für<br />
die in den Zeiten <strong>der</strong> Corona-Pandemie<br />
gewährten Kurzarbeitergel<strong>der</strong> statt. Diese<br />
Abschlussprüfungen können zu Korrekturen<br />
des vorläufig bewilligten Kurzarbeitergeldes<br />
führen. In diesen Fällen sind die<br />
Spitzenverbände <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger<br />
bislang davon ausgegangen, dass<br />
keine beitragsrechtlichen Korrekturen zu<br />
veranlassen sind. An dieser Meinung wird<br />
nun nicht mehr festgehalten. Nach <strong>der</strong><br />
Verlautbarung vom 14.2.2023 gelten insoweit<br />
folgende Regelungen und Übergangsregelung:<br />
– Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember<br />
2022: Soweit Arbeitgeber nach<br />
den bisherigen Leitlinien verfahren haben,<br />
also im Falle <strong>der</strong> Korrektur von-<br />
Kurzarbeitergeld keine beitragsrechtlichen<br />
Korrekturen veranlasst haben,<br />
wird dies für Entgeltabrechnungszeiträume<br />
bis zum Dezember 2022<br />
nicht beanstandet.<br />
– Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar<br />
2023: Wird in den Fällen, in denenKurzarbeit<br />
im Betrieb wirksam vereinbart<br />
worden ist, im Zuge <strong>der</strong> abschließenden<br />
Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen<br />
für die Gewährung von<br />
Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume<br />
ab Januar 2023 nicht<br />
vorgelegen haben, hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />
– neben <strong>der</strong> Rückzahlung etwaiger<br />
Kurzarbeitergeldleistungen – die notwendigen<br />
beitragsrechtlichen Korrekturen<br />
vorzunehmen. Dies gilt unabhängig<br />
davon, ob die Leistung vollständig<br />
o<strong>der</strong> nur teilweise (beispielsweise bei<br />
fehlerhaftem Ansatz <strong>der</strong> Ausfallstunden)<br />
zurückgefor<strong>der</strong>t wird. Dies gilt für<br />
gegebenenfalls neben dem vermeintlichen<br />
Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie<br />
Aufstockungsbeträge zum<br />
Kurzarbeitergeld entsprechend.<br />
Eine Belastung <strong>der</strong> Arbeitnehmer mit dem<br />
vom Beschäftigten zu tragenden Teil des<br />
Gesamtsozialversicherungsbeitrags kann<br />
rückwirkend nur für die drei letzten<br />
Lohnabrechnungszeiträume geltend gemacht<br />
werden. Daher wird im Regelfall<br />
<strong>der</strong> Arbeitgeber nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge<br />
insgesamt tragen.<br />
Es sollte darauf geachtet werden, dass vor<br />
Durchführung <strong>der</strong> Lohnabrechnungen für<br />
den April 2023 die neuen Programmablaufpläne<br />
im Entgeltabrechnungsprogramm<br />
durch ein entsprechendes Programmupdate<br />
berücksichtigt worden sind.<br />
(Quelle: RMB Bachtig Steuerberatungsgesellschaft<br />
mbH)<br />
Schutz personenbezogener Daten<br />
im digitalen Handelsregister<br />
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />
Celle vom 24.2.2023 müssen Geschäftsführer<br />
grundsätzlich hinnehmen,<br />
dass ihre Daten im Handelsregister öffentlich<br />
einsehbar sind. Um die personenbezogenen<br />
Daten besser zu schützen, hat das<br />
Bundesjustizministerium die Handelsregisterverordnung<br />
angepasst. Die Än<strong>der</strong>ungen<br />
sind am 23.12.2022 in Kraft getre-<br />
38 www.bvg-menzel.de