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der-Bergische-_Unternehmer_0623

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

wenn z.B. <strong>der</strong> Arbeitnehmer vom Arbeitgeber<br />

keinen Arbeitslohn mehr bezieht,<br />

weil z.B. das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich<br />

beendet wurde.<br />

(Quelle: RMB Bachtig Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH)<br />

MoPeG: Neuregelungen bei <strong>der</strong><br />

GbR<br />

Mit dem Gesetz zur Mo<strong>der</strong>nisierung des<br />

Personengesellschaftsrechts (MoPeG) (1),<br />

das am 01.01.2024 in Kraft tritt, werden<br />

insbeson<strong>der</strong>e zahlreiche Regelungen zur<br />

Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />

geän<strong>der</strong>t bzw. erstmalig in das Bürgerliche<br />

Gesetzbuch aufgenommen. (2) Die<br />

wichtigsten Neuerungen sind:– Differenzierung<br />

zwischen rechtsfähiger (Außen-)<br />

GbR und nicht rechtsfähiger (Innen-)GbR<br />

im Bürgerlichen Gesetzbuch; – Errichtung<br />

eines Gesellschaftsregisters, in das sich<br />

die rechtsfähige GbR eintragen lassen<br />

kann; z. B. für den Erwerb o<strong>der</strong> die Veräußerung<br />

von GmbH-Beteiligungen o<strong>der</strong><br />

Grundstücken ist die Eintragung in das<br />

neue Register verpflichtend; – Aufgabe<br />

des Gesamthandsprinzips: Das Gesellschaftsvermögen<br />

wird nicht mehr den Gesellschaftern<br />

zur gesamten Hand zugewiesen,<br />

son<strong>der</strong>n unmittelbar <strong>der</strong> Gesellschaft;<br />

damit sind aus einem Titel gegen die GbR<br />

Zwangsvollstreckungen nur noch gegen<br />

die Gesellschaft möglich. Für die Inanspruchnahme<br />

<strong>der</strong> Gesellschafter ist ein<br />

geson<strong>der</strong>ter Titel erfor<strong>der</strong>lich. – Die Beteiligung<br />

an Gewinn und Verlust sowie<br />

die Stimmrechte <strong>der</strong> Gesellschafter richten<br />

sich nicht mehr nach Köpfen, son<strong>der</strong>n<br />

grundsätzlich nach den Beteiligungsverhältnissen,<br />

sofern <strong>der</strong> Gesellschaftsvertrag<br />

nichts an<strong>der</strong>es regelt. Etwaige steuerliche<br />

Auswirkungen <strong>der</strong> Neuregelungen sind<br />

aktuell noch unklar. Nach dem Willen des<br />

Gesetzgebers sollen die zivilrechtlichen<br />

Än<strong>der</strong>ungen nicht zu Än<strong>der</strong>ungen <strong>der</strong> ertragsteuerlichen<br />

Grundsätze bei <strong>der</strong> Besteuerung<br />

von Personengesellschaften<br />

führen.--(1) BGBl 2021 I S. 3436.(2) Siehe<br />

§§ 705 ff. BGB.<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

Kurzarbeitergeld: Korrekturen<br />

nach Abschlussprüfung und<br />

Sozialversicherungsentgelte<br />

Kurzarbeitergeld wird zunächst von <strong>der</strong><br />

Bundesagentur für Arbeit im Rahmen einer<br />

vorläufigen Entscheidung gewährt.<br />

Nach Ende des Kurzarbeitergeldbezugs<br />

werden die abgerechneten Bezugszeiträume<br />

abschließend geprüft. Aktuell finden<br />

insbeson<strong>der</strong>e die Abschlussprüfungen für<br />

die in den Zeiten <strong>der</strong> Corona-Pandemie<br />

gewährten Kurzarbeitergel<strong>der</strong> statt. Diese<br />

Abschlussprüfungen können zu Korrekturen<br />

des vorläufig bewilligten Kurzarbeitergeldes<br />

führen. In diesen Fällen sind die<br />

Spitzenverbände <strong>der</strong> Sozialversicherungsträger<br />

bislang davon ausgegangen, dass<br />

keine beitragsrechtlichen Korrekturen zu<br />

veranlassen sind. An dieser Meinung wird<br />

nun nicht mehr festgehalten. Nach <strong>der</strong><br />

Verlautbarung vom 14.2.2023 gelten insoweit<br />

folgende Regelungen und Übergangsregelung:<br />

– Entgeltabrechnungszeiträume bis Dezember<br />

2022: Soweit Arbeitgeber nach<br />

den bisherigen Leitlinien verfahren haben,<br />

also im Falle <strong>der</strong> Korrektur von-<br />

Kurzarbeitergeld keine beitragsrechtlichen<br />

Korrekturen veranlasst haben,<br />

wird dies für Entgeltabrechnungszeiträume<br />

bis zum Dezember 2022<br />

nicht beanstandet.<br />

– Entgeltabrechnungszeiträume ab Januar<br />

2023: Wird in den Fällen, in denenKurzarbeit<br />

im Betrieb wirksam vereinbart<br />

worden ist, im Zuge <strong>der</strong> abschließenden<br />

Prüfung festgestellt, dass die Voraussetzungen<br />

für die Gewährung von<br />

Kurzarbeitergeld für Entgeltabrechnungszeiträume<br />

ab Januar 2023 nicht<br />

vorgelegen haben, hat <strong>der</strong> Arbeitgeber<br />

– neben <strong>der</strong> Rückzahlung etwaiger<br />

Kurzarbeitergeldleistungen – die notwendigen<br />

beitragsrechtlichen Korrekturen<br />

vorzunehmen. Dies gilt unabhängig<br />

davon, ob die Leistung vollständig<br />

o<strong>der</strong> nur teilweise (beispielsweise bei<br />

fehlerhaftem Ansatz <strong>der</strong> Ausfallstunden)<br />

zurückgefor<strong>der</strong>t wird. Dies gilt für<br />

gegebenenfalls neben dem vermeintlichen<br />

Kurzarbeitergeld geleistete beitragsfreie<br />

Aufstockungsbeträge zum<br />

Kurzarbeitergeld entsprechend.<br />

Eine Belastung <strong>der</strong> Arbeitnehmer mit dem<br />

vom Beschäftigten zu tragenden Teil des<br />

Gesamtsozialversicherungsbeitrags kann<br />

rückwirkend nur für die drei letzten<br />

Lohnabrechnungszeiträume geltend gemacht<br />

werden. Daher wird im Regelfall<br />

<strong>der</strong> Arbeitgeber nachzuzahlende Sozialversicherungsbeiträge<br />

insgesamt tragen.<br />

Es sollte darauf geachtet werden, dass vor<br />

Durchführung <strong>der</strong> Lohnabrechnungen für<br />

den April 2023 die neuen Programmablaufpläne<br />

im Entgeltabrechnungsprogramm<br />

durch ein entsprechendes Programmupdate<br />

berücksichtigt worden sind.<br />

(Quelle: RMB Bachtig Steuerberatungsgesellschaft<br />

mbH)<br />

Schutz personenbezogener Daten<br />

im digitalen Handelsregister<br />

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts<br />

Celle vom 24.2.2023 müssen Geschäftsführer<br />

grundsätzlich hinnehmen,<br />

dass ihre Daten im Handelsregister öffentlich<br />

einsehbar sind. Um die personenbezogenen<br />

Daten besser zu schützen, hat das<br />

Bundesjustizministerium die Handelsregisterverordnung<br />

angepasst. Die Än<strong>der</strong>ungen<br />

sind am 23.12.2022 in Kraft getre-<br />

38 www.bvg-menzel.de

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