der-Bergische-_Unternehmer_0623
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te“ für Personen mit ausländischem, mindestens<br />
zweijährigem Berufsabschluss<br />
o<strong>der</strong> einem Hochschulabschluss eingeführt<br />
werden. Auswahlkriterien sollen<br />
Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter<br />
und Deutschlandbezug sein. Auch die<br />
für die Fachkräfteeinwan<strong>der</strong>ung bestehenden<br />
Gehaltsschwellen für Regel- und<br />
Engpassberufe sollen spürbar abgesenkt<br />
werden. Für Berufsanfänger mit akademischem<br />
Abschluss ist eine niedrige<br />
Mindestgehaltsschwelle geplant. Zudem<br />
erhofft sich die Bundesregierung mit <strong>der</strong><br />
Möglichkeit, schneller eine Nie<strong>der</strong>lassungserlaubnis<br />
zu erhalten, eine Erhöhung<br />
<strong>der</strong> Attraktivität für einwan<strong>der</strong>nde<br />
Fachkräfte. Dazu soll es – statt wie bisher<br />
nur für Studieninteressierte – auch<br />
für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung<br />
und Ausbildungsinteressierte<br />
die Möglichkeit geben, für eine befristete<br />
Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland<br />
zu kommen. Voraussetzung dafür<br />
ist, dass deutsche Sprachkenntnisse vorliegen<br />
und <strong>der</strong> Lebensunterhalt gesichert<br />
ist. Arbeitgeber können mit einer Vollmacht<br />
<strong>der</strong> Fachkraft ein beschleunigtes<br />
Fachkräfteverfahren bei <strong>der</strong> zuständigen<br />
Auslän<strong>der</strong>behörde in Deutschland einleiten,<br />
das die Dauer des Verwaltungsverfahrens<br />
bis zur Erteilung des Visums<br />
deutlich verkürzen wird.<br />
(Quelle: Treumerkur Dr. Schmidt und<br />
Partner KG)<br />
Lohnsteuer: Neue Programmablaufpläne<br />
rückwirkend zum<br />
1.1.2023<br />
Durch das Jahressteuergesetz 2022, welches<br />
erst im Dezember 2022 verkündet<br />
wurde, wurde <strong>der</strong> Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />
(von 1 200 € auf 1 230 €) und <strong>der</strong><br />
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,<br />
<strong>der</strong> bei Anwendung <strong>der</strong> Steuerklasse II<br />
berücksichtigt wird, um 252 € auf 4 260<br />
€ angehoben. Auf Grund <strong>der</strong> erst im Dezember<br />
2022 erfolgenden Verkündung<br />
des Gesetzes konnten diese Än<strong>der</strong>ungen<br />
nicht mehr in die Programmablaufpläne<br />
für den Lohnsteuerabzug 2023 aufgenommen<br />
werden. Diese Programmablaufpläne<br />
sind die Basis für die Berechnung<br />
<strong>der</strong> Lohnsteuer mit den Entgeltabrechnungsprogrammen.<br />
Die FinVerw<br />
hat nun geän<strong>der</strong>te Programmablaufpläne<br />
bekannt gegeben. Diese geän<strong>der</strong>ten Pläne<br />
sind ab dem 1.4.2022 anzuwenden, was<br />
sich dem Anwen<strong>der</strong> in einem Update des<br />
Entgeltabrechnungsprogramms zeigt. Da<br />
die gesetzlichen Än<strong>der</strong>ungen aber bereits<br />
zum 1.1.2023 in Kraft getreten sind, gilt<br />
hinsichtlich <strong>der</strong> Anwendung: – Der vor<br />
dem 1.4.2023 für die Monate Januar bis<br />
März 2023 unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />
bisherigen Programmablaufpläne aus<br />
November 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug<br />
ist vom Arbeitgeber grundsätzlich<br />
unter Berücksichtigung <strong>der</strong> neuen<br />
Programmablaufpläne zu korrigieren.<br />
Damit werden im Regelfall mit <strong>der</strong> Lohnabrechnung<br />
für April 2023 Korrekturen<br />
für die Monate Januar bis März 2023<br />
ausgelöst. – Die Verpflichtung zur Neuberechnung<br />
<strong>der</strong> Lohnsteuer besteht nicht,<br />
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<strong>der</strong> <strong>Bergische</strong> <strong>Unternehmer</strong> 06 |23 37