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der-Bergische-_Unternehmer_0623

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te“ für Personen mit ausländischem, mindestens<br />

zweijährigem Berufsabschluss<br />

o<strong>der</strong> einem Hochschulabschluss eingeführt<br />

werden. Auswahlkriterien sollen<br />

Sprachkenntnisse, Berufserfahrung, Alter<br />

und Deutschlandbezug sein. Auch die<br />

für die Fachkräfteeinwan<strong>der</strong>ung bestehenden<br />

Gehaltsschwellen für Regel- und<br />

Engpassberufe sollen spürbar abgesenkt<br />

werden. Für Berufsanfänger mit akademischem<br />

Abschluss ist eine niedrige<br />

Mindestgehaltsschwelle geplant. Zudem<br />

erhofft sich die Bundesregierung mit <strong>der</strong><br />

Möglichkeit, schneller eine Nie<strong>der</strong>lassungserlaubnis<br />

zu erhalten, eine Erhöhung<br />

<strong>der</strong> Attraktivität für einwan<strong>der</strong>nde<br />

Fachkräfte. Dazu soll es – statt wie bisher<br />

nur für Studieninteressierte – auch<br />

für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung<br />

und Ausbildungsinteressierte<br />

die Möglichkeit geben, für eine befristete<br />

Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland<br />

zu kommen. Voraussetzung dafür<br />

ist, dass deutsche Sprachkenntnisse vorliegen<br />

und <strong>der</strong> Lebensunterhalt gesichert<br />

ist. Arbeitgeber können mit einer Vollmacht<br />

<strong>der</strong> Fachkraft ein beschleunigtes<br />

Fachkräfteverfahren bei <strong>der</strong> zuständigen<br />

Auslän<strong>der</strong>behörde in Deutschland einleiten,<br />

das die Dauer des Verwaltungsverfahrens<br />

bis zur Erteilung des Visums<br />

deutlich verkürzen wird.<br />

(Quelle: Treumerkur Dr. Schmidt und<br />

Partner KG)<br />

Lohnsteuer: Neue Programmablaufpläne<br />

rückwirkend zum<br />

1.1.2023<br />

Durch das Jahressteuergesetz 2022, welches<br />

erst im Dezember 2022 verkündet<br />

wurde, wurde <strong>der</strong> Arbeitnehmer-Pauschbetrag<br />

(von 1 200 € auf 1 230 €) und <strong>der</strong><br />

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende,<br />

<strong>der</strong> bei Anwendung <strong>der</strong> Steuerklasse II<br />

berücksichtigt wird, um 252 € auf 4 260<br />

€ angehoben. Auf Grund <strong>der</strong> erst im Dezember<br />

2022 erfolgenden Verkündung<br />

des Gesetzes konnten diese Än<strong>der</strong>ungen<br />

nicht mehr in die Programmablaufpläne<br />

für den Lohnsteuerabzug 2023 aufgenommen<br />

werden. Diese Programmablaufpläne<br />

sind die Basis für die Berechnung<br />

<strong>der</strong> Lohnsteuer mit den Entgeltabrechnungsprogrammen.<br />

Die FinVerw<br />

hat nun geän<strong>der</strong>te Programmablaufpläne<br />

bekannt gegeben. Diese geän<strong>der</strong>ten Pläne<br />

sind ab dem 1.4.2022 anzuwenden, was<br />

sich dem Anwen<strong>der</strong> in einem Update des<br />

Entgeltabrechnungsprogramms zeigt. Da<br />

die gesetzlichen Än<strong>der</strong>ungen aber bereits<br />

zum 1.1.2023 in Kraft getreten sind, gilt<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Anwendung: – Der vor<br />

dem 1.4.2023 für die Monate Januar bis<br />

März 2023 unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

bisherigen Programmablaufpläne aus<br />

November 2022 vorgenommene Lohnsteuerabzug<br />

ist vom Arbeitgeber grundsätzlich<br />

unter Berücksichtigung <strong>der</strong> neuen<br />

Programmablaufpläne zu korrigieren.<br />

Damit werden im Regelfall mit <strong>der</strong> Lohnabrechnung<br />

für April 2023 Korrekturen<br />

für die Monate Januar bis März 2023<br />

ausgelöst. – Die Verpflichtung zur Neuberechnung<br />

<strong>der</strong> Lohnsteuer besteht nicht,<br />

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<strong>der</strong> <strong>Bergische</strong> <strong>Unternehmer</strong> 06 |23 37

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