Taxi Times München - 3. Quartal 2023
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CORONAHILFEN<br />
RÜCKZAHLUNG VON<br />
CORONA-HILFEN<br />
Wer Corona-Hilfen erhalten hat, muss diese gegebenenfalls zurückzahlen. In<br />
existenzgefährdenden Fällen kann dies in Bayern aber auch erlassen werden.<br />
Es müsste nur endlich das passende Antragsformular zur Verfügung stehen.<br />
Gut, dass in Bayern gerade Wahlkampf ist. Da fällt es einem<br />
als Wirtschaftsminister um einiges leichter, auf die Nöte der<br />
Wähler einzugehen. Zum Beispiel auf jene Unternehmer,<br />
die während der Lockdowns die so dringend benötigten<br />
Corona-Hilfen zugesprochen bekommen haben und diese Gelder<br />
aber – größtenteils aus Unwissenheit – nicht korrekt eingesetzt haben.<br />
Die Einschränkungen sind mittlerweile vorbei, nicht aber die<br />
kritischen Nachprüfungen der Behörden – mit der Folge, dass so<br />
mancher Unternehmer, auch aus der <strong>Taxi</strong>branche, jetzt Corona-<br />
Hilfen zurückzahlen muss. Sofern dies nun aber die Existenz der<br />
Unternehmen gefährdet (Einzelfallbewertung!), können diese einen<br />
Antrag auf Schuldenerlass stellen. Dies hatte Wirtschaftsminister<br />
Aiwanger am 18. April verkündet. Vorausgegangen waren intensive<br />
Gesprächen mit dem bayerischen Wirtschaftsministerium durch die<br />
Gewerbevertretungen verschiedener Branchen, unter ihnen auch<br />
die bayerischen <strong>Taxi</strong>verbände LV Bayern und TVM. <strong>Taxi</strong> <strong>Times</strong><br />
hatte darüber in seiner Münchner Ausgabe bereits berichtet. Die<br />
eigentlich seit Juni mögliche Antragstellung war jedoch zum Redaktionsschluss<br />
dieser Ausgabe Ende Juli immer noch nicht möglich.<br />
Dafür hat die Bayerische Staatsregierung die Frist zur Antragstellung<br />
schon mal vorsorglich bis Ende Dezember <strong>2023</strong> verlängert.<br />
RATENZAHLUNG ODER ERLASS MÖGLICH<br />
Zudem hat man bereits die Maßgabe für einen Schuldenerlass klar<br />
definiert: Die Bayerische Staatsregierung werde sämtliche „rechtskonform<br />
zur Verfügung stehenden Möglichkeiten“ ausschöpfen,<br />
„um die Abwicklung der Verfahren so einfach und verträglich wie<br />
möglich zu gestalten. Durch die Rückzahlung der Soforthilfe soll<br />
kein bayerisches Unternehmen in eine wirtschaftliche Notlage<br />
geraten! Daher können in solchen Fällen Ratenzahlung bzw. bei<br />
Existenzbedrohung auch ein Erlass beantragt werden.“<br />
Als „grobe Faustregel (vorbehaltlich der Prüfung der jeweiligen<br />
individuellen Umstände)“ nehme man an, dass ein Jahresüberschuss<br />
nach Steuern unter 25.000 Euro (ohne Unterhaltspflichtige)<br />
bzw. unter 30.000 Euro (mit einem Unterhaltspflichtigen) einen<br />
„Erlass oder zumindest Teilerlass, gegebenenfalls verbunden mit<br />
einer Ratenzahlung wegen Existenzgefährdung“, häufig ermögliche,<br />
„wenn keine weiteren Einkünfte oder liquides Betriebsvermögen<br />
zu berücksichtigen sind. Bei mehreren Unterhaltspflichtigen<br />
können sich die Beträge entsprechend erhöhen. Der erwartete Jahresüberschuss<br />
sowie die weiteren Einkünfte werden auf Basis des<br />
letzten verfügbaren Einkommenssteuerbescheids errechnet,<br />
der im Rahmen der Antragstellung vorzulegen ist.<br />
Ebenso offenzulegen sind die Einkünfte des Ehegatten“.<br />
Sobald eine Antragstellung auf<br />
Schuldenerlass möglich ist, will das<br />
Wirtschaftsministerium dies auf der<br />
Website „Soforthilfe Corona“ mitteilen<br />
(siehe nebenstehender QR-Code). Bleibt<br />
nur zu hoffen, dass dies noch vor der<br />
Landtagswahl passiert. Nicht dass sich<br />
der Wirtschaftsminister hinterher gar<br />
nicht mehr an sein Versprechen erinnern<br />
will … <br />
ar<br />
Infos zum Erlass<br />
der Rückzahlung<br />
von Corona-Hilfen<br />
SCREENSHOT: Corona-Hilfen<br />
Auf dieser Website sollte eigentlich seit Juni ein Link zum Antrag auf<br />
Erlass der Rückzahlung von Corona-Hilfen zu finden sein. Ende Juli<br />
lag dieser immer noch nicht vor.<br />
TAXI <strong>3.</strong> QUARTAL <strong>2023</strong><br />
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