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DAS WIRTSCHAFTSMAGAZIN FÜR DAS BERGISCHE UND DEN KREIS METTMANN

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AUS DER PRAXIS RECHT | STEUERN | FINANZEN<br />

– Anpassung <strong>der</strong> Besteuerung von Renten<br />

aus <strong>der</strong> Basisversorgung: Anstieg<br />

des Besteuerungsanteils bzw. Kürzung<br />

des Versorgungsfreibetrags und des<br />

Altersentlastungsbetrags werden ab<br />

dem Jahr 2023 zeitlich gestreckt, sodass<br />

die Vergünstigungen erst bei<br />

Rentenbeginn im Jahr 2058 auslaufen<br />

(vorher 2040)<br />

– Abschaffung <strong>der</strong> sog. Fünftelregelung<br />

im Lohnsteuer-Abzugsverfahren (z. B.<br />

bei Entlassungsentschädigungen); die<br />

Fünftelregelung muss dann im Rahmen<br />

<strong>der</strong> Einkommensteuerveranlagung<br />

beantragt werden<br />

– Verbesserung des Verlustabzugs bei<br />

Einkommen- und Körperschaftsteuer<br />

durch Ausweitung des Verlustrücktrags<br />

um ein Jahr und Verlängerung<br />

<strong>der</strong> bis 2023 geltenden Höchstbeträge<br />

von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro bis<br />

2027 sowie beim Verlustvortrag (auch<br />

bei <strong>der</strong> Gewerbesteuer) durch Streichung<br />

<strong>der</strong> Betrags begrenzung bis<br />

2027<br />

– Erhöhung <strong>der</strong> Grenze für die Befreiung<br />

von <strong>der</strong> Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen<br />

von 1.000 Euro<br />

auf 2.000 Euro<br />

– Anhebung <strong>der</strong> Grenze für die umsatzsteuerliche<br />

Ist-Besteuerung (Berechnung<br />

<strong>der</strong> Umsatzsteuer nach vereinnahmten<br />

Entgelten) von 600.000 Euro<br />

auf 800.000 Euro. (1) Gesetz zur Stärkung<br />

von Wachstumschancen, Investitionen<br />

und Innovation sowie Steuervereinfachung<br />

und Steuerfairness.<br />

(Quelle: Rinke Treuhand)<br />

Erweiterte Haftung für Berater<br />

Das Urteil des BGH vom 29.06.2023 –<br />

(IX ZR 56/22) geht darüber hinaus und<br />

zieht den faktischen GF in den Schutzbereich<br />

eines Beratungsvertrages. In den<br />

Entscheidungsgründen heißt es:<br />

• Die Einbeziehung eines Dritten in den<br />

Schutzbereich des zwischen Rechtsberater<br />

und Mandant geschlossenen Mandatsvertrags<br />

ist nicht allein deshalb ausgeschlossen,<br />

weil dem Berater im<br />

Verhältnis zum Mandanten nur eine<br />

Schutz- o<strong>der</strong> Fürsorgepflichtverletzung<br />

zur Last fällt.<br />

• Die Hinweis- und Warnpflicht des<br />

Rechtsberaters bei möglichem Insolvenzgrund<br />

kann Drittschutz für den<br />

Geschäftsleiter <strong>der</strong> juristischen Person<br />

o<strong>der</strong> Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit<br />

entfalten; Voraussetzung ist ein<br />

Näheverhältnis zu <strong>der</strong> nach dem Mandatsvertrag<br />

geschuldeten Hauptleistung.<br />

• In den Schutzbereich des Vertrags bei<br />

Verletzung <strong>der</strong> Hinweis- und Warnpflicht<br />

bei möglichem Insolvenzgrund<br />

kann auch ein faktischer Geschäftsleiter<br />

einbezogen sein.<br />

BGH, Urteil vom 29. Juni 2023 – IX ZR<br />

56/22 – OLG Köln LG Aachen<br />

Mit diesem Urteil stellt <strong>der</strong> BGH die<br />

Schutzwirkung von Beratungsverträgen<br />

auf Dritte ausdrücklich fest, und zwar<br />

auch für diejenigen Fälle, in denen die<br />

„Beratung über Insolvenzgründe“ nicht<br />

als Hauptleistung vereinbart war. Dort<br />

ging es um einen (inzwischen insolventen)<br />

Rechtsanwalt, <strong>der</strong> die Geschäftsleiter<br />

einer GmbH & Co. KG nicht korrekt zu §<br />

64 GmbH bzw. § 15a ff. InsO beraten<br />

hatte. Eingetragener GF <strong>der</strong> GmbH war J.<br />

M., <strong>der</strong> Sohn des „Seniors“ M. M, <strong>der</strong><br />

Ex-GF aber – wohl immer noch – aktiv<br />

und daher faktischer GF war.<br />

Einbeziehung eines Dritten (faktischer<br />

GF) in den Schutzbereich des zwischen<br />

Rechtsberater und Mandant geschlossenen<br />

Mandatsvertrags<br />

Der Vater M. M. und/o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Sohn J. M.<br />

als GF <strong>der</strong> Komplementärgesellschaft<br />

hatten verschiedene Zahlungen <strong>der</strong><br />

GmbH & Co. KG bei Insolvenzreife vorgenommen,<br />

für die <strong>der</strong> spätere Insolvenzverwalter<br />

beide erfolgreich in Anspruch<br />

genommen hatte. Zwar vergleich sich die<br />

Parteien am Ende auf eine Zahlung von €<br />

85.000,00, die Vater und Sohn als „Gesamtschuldner“<br />

auch erbrachten. Aber<br />

die beiden M. (Geschädigte) wollten diesen<br />

Betrag von dem Ex-Berater bzw. dem<br />

Haftpflichtversicherer des in Insolvenz<br />

gefallenen Rechtsanwalts erstattet haben.<br />

Die Kläger meinten, <strong>der</strong> Rechtsanwalt<br />

habe seine Beratungspflichten im Blick<br />

auf eine bestehende Insolvenzreife <strong>der</strong><br />

KG verletzt; Sohn und Vater seien als<br />

formaler und faktischer Geschäftsführer<br />

in den Schutzbereich <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> KG geschlossenen<br />

Mandatsverträge einbezogen<br />

gewesen. Damit drangen sie beim BGH<br />

durch. Wenngleich die Einzelheiten des<br />

Ausgangsfalls nicht bekannt sind, bedeutet<br />

das Urteil vom 29.06.2023 eine massive<br />

Ausweitung <strong>der</strong> Beraterhaftung.<br />

Schon nach dem Urteil des BGH vom<br />

26.01.2017 (IX ZR 285/14) kann <strong>der</strong><br />

Steuerberater wegen Insolvenzverschleppung<br />

haften, wenn <strong>der</strong> StB auch<br />

(nur) mit <strong>der</strong> Erstellung eines Jahresabschlusses<br />

für eine GmbH beauftragt war<br />

(Rechtsprechungsän<strong>der</strong>ung). „Der mit<br />

<strong>der</strong> Erstellung eines Jahresabschlusses<br />

für eine GmbH beauftragte Steuerberater<br />

hat die Mandantin auf einen möglichen<br />

Insolvenzgrund und die daran anknüpfende<br />

Prüfungspflicht ihres Geschäftsführers<br />

hinzuweisen, wenn entsprechende<br />

Anhaltspunkte offenkundig sind und<br />

er annehmen muss, dass die mögliche Insolvenzreife<br />

<strong>der</strong> Mandantin nicht bewusst<br />

ist.“<br />

Nunmehr erweitert <strong>der</strong> BGH die<br />

Schutzwirkung von Beratungsverträgen<br />

auf Dritte auch für diejenigen Fälle, in<br />

denen die „Beratung über Insolvenzgründe“<br />

nicht als Hauptleistung vereinbart<br />

war. Auch wenn <strong>der</strong> BGH noch einige<br />

Einschränkungen macht (<strong>der</strong> Insolvenzgrund<br />

muss offenkundig sein o<strong>der</strong> „sich<br />

36 www.bvg-menzel.de

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